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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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1762 Amtlicher Teil. 68, 24. März 1891. endet für Remittenden mit deren Uebergabe an den Kommissionär des Adressaten oder an den Adressaten selbst. Für die auf dem Kommissionsplatz abhanden gekommenen Rechnungspakcte (Beischlüsse) ist der Kommissionär haftbar, wenn nachweislich der Verlust durch dessen Verschulden entstanden ist. Ist ein solches nicht festzustellen (insbesondere wegen der her kömmlichen Abgabe der Pakete ohne Quittung oder Avis), so haben der Sortimenter (als Absender oder Empfänger) und die beteiligten Kommissionäre dem betreffenden Verleger die Hälfte des Fakturabetrages des abhanden gekommenen Pakets zu gleichen Teilen zu ersetzen. Die Haftbarkeit der Kommissionäre erlischt jedoch in allen Fällen ein Jahr nach dem Termine, zu welchem die Verrechnung des Inhalts der Pakete stattzufinden hatte. VII. Beförderung auf direktem Wege. Z 21. Kosten. Die Kosten für direkte Zusendung hat der Besteller zu tragen, falls er die direkte Beförderung ausdrücklich vorgeschriebe» hat und dieselbe genau nach seiner Vorschrift erfolgt ist. 8 22. Haftbarkeit für Sendungen. Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm aus Verlangen direkt zugehenden Sendungen beginnt mit dem Augenblick der Absendung. Für Remitteudensendungen, welche auf Wunsch des Verlegers direkt erfolgen, endet die Haftbarkeit des Sortimenters mit dem Augenblick der Absendung. 8 23. Ablehnung direkter Sendungen. Zu direkten Sendungen ist der Verleger nicht verpflichtet 1. bei Ausgabe von Neuigkeiten; 2. bei Bestellungen von Sortimentern, niit welchen der Ver leger nicht in offener Rechnung steht, wenn der Fakturabetrag nicht vorher in seinen oder seines Kommissionärs Händen sich be findet oder falls nicht Nachnahme des Betrags mit der Sendung vvrgeschrieben wird. VIII Jahresrechnung. 8 24. Rechnungsverkehr. Der Verleger liefert dem Sortimenter entweder in offener Rechnung (Jahresrcchnung, vom 1. Januar bis 31. Dezember lau fend) oder gegen bare Zahlung (Nachnahme). Rechuungsverkehr mit kürzeren Terminen bedarf besonderer Vereinbarung. Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter bis zum 31. Januar eine summarische Angabe des Soll und Haben seines vorjährigen Kontos, den sogenannten Transportzettel, zu über senden. Der Sortimenter ist verpflichtet, dessen Richtigkeit zu bestätigen oder bei Vorhandensein einer Differenz die Summe nach seinem Buche so zeitig anzugeben, daß die Uebereinstimmung der beiderseits geführten Konten noch vor der Buchhändlermesse her beigeführt werden kann. Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter unmittelbar nach der Buchhändlermesse einen summarischen Rechnungsabschluß über den Stand des vorjährigen Kontos zu übersenden. Der Sortimenter ist verpflichtet, den Abschluß sofort zu prüfen und etwaige Differenzen dem Verleger anzuzeigen. Beim Uebergange einer Verlagshandlung an eine andere Person oder Firma gehen, in Ermangelung gegenteiligen Vorbe halts, mit dem Zeitpunkte der ordnungsmäßigen Bekanntmachung die Aktiven, unter Wahrung der dem Sortimenter in betreff des in seinen Händen befindlichen Konditionsgutes zugestandenen Rechte, auf den Erwerber über. 8 25. Alte und neue Rechnung. Unter „alter Rechnung" werden alle Buchungen, welche in der bevorstehenden, unter „neuer Rechnung" alle jene verstanden- welche in der darauf folgenden Buchhändlermesse zur Regelung zu gelangen haben. 8 26. Buchhändlermesse. Der allgemeine Ausgleich der Rechnung eines Kalenderjahres (einschließlich der aus dem Vorjahre übernommenen Disponenden) durch Remission, Disponierung und Zahlung, erfolgt, soweit nicht für einzelne Gebiete und Städte oder zwischen einzelnen Firmen besondere Abmachungen für die Abrechnung bestehen, in der fol genden Buchhändlermesse. Diese findet alljährlich in Leipzig in der mit dem Sonntag Kantate beginnenden Woche statt; sie endet mit dem Sonnabend dieser Woche. 8 27. Meßagio. Auf Zahlungen, welche in der Buchhändlermesse oder zuvor geleistet werden, wird, wenn sie das Konto des vorhergehenden Jahres vollständig ausgleichen, seitens des Verlegers dem Sorti menter ein Meßagio von einem Prozent gewährt. § 28. Aufhebung der Rechnung. Der Verkehr in offener Rechnung begründet keinen Anspruch auf unbeschränkten Kredit; demgemäß ist der Verleger jederzeit berechtigt, unter vorheriger Anzeige den Rechnungsverkehr einzu schränken oder in Barverkehr umzuändern. Hat der Sortimenter in der Buchhändlermesse seine Ver pflichtungen gegen den Verleger nicht erfüllt, so ist der letztere berechtigt, auch für die Disponenden und Lieferungen in neue Rechnung sofortigen Ausgleich durch Remission und Zahlung zu fordern. IX. Remittenden und Disponenden. 8 29. Meß-Remittende» und -Disponenden. Bestimmungen betreffend Meß-Remittcnden oder -Dispvnen- den sind seitens des Verlegers bis zum 31. Januar zu versenden oder im Börsenblatt bekannt zu geben, widrigenfalls der Verleger die Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen für Rücksendung ge strichener Disponenden nicht beanspruchen kann. 30. Frist für Meß-Remittenden und -Disponenden. Die Rücksendung aller in der Jahresrechnung stehenden, dis poniert gewesenen oder ä eonüition gelieferten Artikel, welche der Sortimenter nicht verkauft hat oder welche er nicht in alter Rech nung fest behält, hat, sofern er sie nicht im Einverständnis mit dem Verleger disponiert, so frühzeitig zu geschehen, daß die Re mittenden spätestens am Sonnabend nach Kantate bei dem Ver leger oder dessen Kommissionär eintreffen. Der Verleger ist nicht verpflichtet, später eintreffende Remittenden anzunehmen; er hat das Recht, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich- Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen, vorausgesetzt, daß die betreffenden Remittenden- und Dis- ponenden-Faktureu bis zum Sonnabend nach Kantate in den Besitz des Verlegers gelangt waren. 8 31. Prüfung der Remittenden- und Disponenden- Fakturen. Der Verleger ist verpflichtet die Prüfung der Rcmittenden- und Disponeudenfaktur des Sortimenters ohne Verzug vorzunehmen und dem Sortimenter etwaige Differenzen und Streichung von Disponenden anzuzeigen. 8 32. Frist für Remittenden von gestrichenen Disponenden. Gestrichene Disponenden hat der Sortimenter, soweit er dazu berechtigt ist, innerhalb vier Wochen nach Empfang der bezüglichen Aufforderung des Verlegers diesem oder dessen Kommissionär zu-
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