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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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- Digitalisat
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- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18910325
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189103257
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18910325
- Bemerkung
- Ausgeschnittener Artikel S. 1799 / 1800
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1891
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1790 Nichtamtlicher Teil. ^ 69, 25. März 1891. ooxx ok tbo eumo in die P088088ion, or bz? bim solä or orpoooä kor oalo; ono-lmlk tlisreok to tbo xropriotor noä tbo vtbor kalk to tbo nee ok tlio llnitsä 8tato8." 8oe. 9. 1'tiÄt, ooction kort^-nino Iiuuäroä »»6 oixt^-oovon ok tbo Rovioeä 8tatnte8 bo, aoä tbo eams io borob^, amonäoä 80 »8 to lSttä S8 kollovo: "8oc. 4967. Lvor^ poroon vbo oball print or publiob an^ manuoerixt v^batovor «'itbout tbo oonooot ok tbo autkor or xro priotor ürot obtaineä, 8ball de liablo to tbo autbor or xropriotor kor all äamagoo ooeadionoä b^ 8uok injurz'." 80c. 10. I'bat «ootion kort/-n!no bunäroä anä ooveiitz--or>o ok tbo Rovisoä Ltatntos bo, anä tbo samo is borob^, roxoaloä. 8so. 11. 'kbat kor tbo xurxooo ok tdio aot oaob volumo ok a boob in tvo or mors volumoo, vbon 8uvb voluwoo aro pud- Ü8beä oexaratolx anä tbo ürot ono 8ball not bavo doon iooaeä bekoro tbio act oball talro olloot, auck eaob vumbor ok a poriockieal, oball I>o conoiäoroä an inäoxonäont publieatiou, oubjsot to tbo korw ok eox^iissbting as abovo. 8ee. 12. 1'liat tbio aot oball go into elloet on tbo ürot äa^ ok lul^, anno Oowini oigbtoon bunäroä anä ninot^-ono. 8eo. 13. Ibat tbio aot sball onl/ sxpl^ to a oitiron or subjoot ok a koroign otato or Nation vbon oueb korsi^n otato or nation xormito to oitirono ok tbo klnitoä 8tates ok ^morioa tlio bonellt ok cox^rigkt on onbstantiallz' ttio oamo daois ao 1t8 vivo oitixsno, or vvbon 8uelr koroign otato or Nation io a xart^ to an international agroowont vvbicb xroviäoo kor reoixroeit^ in tdo §rautinx ok eox^rixkt, dx tko torma ok ^tiiok aAroomsnt tlre Hoitecl 8tato8 ok ^weriea waz', at ita ploaauro, beeomo a part^ to 8ned an axreowont. I'do oxistoneo ok oitksr ok tlio oonäitione akoroeaiä edall lio äoterwinoä dx tlio kreaiäont ok tlio llnitoä 8taie8 xroolaniation rnaäs krow tirno to tiwo S8 tlio xurpv8S8 ok tliia aot wa)' requiro. Die neue CopyrighLbill in Nordamerika. In obigem Texte finden unsere Leser den Wortlaut der Abänderungen zum nordamerikanischen Verlagsrechtsgesetz, wie diese nunmehr in giltiger Form vom Kongreß angenommen, vom Präsidenten bestätigt sind und am 1. Juli d, I. Gesetzes kraft erlangen werden. In betreff der internationalen Wirkungen des Gesetzes, insbesondere der Geltung seiner Vorschriften für deutsche Urheber und Verleger bedarf es noch der Schaffung eines deutschen Gesetzes, das dem Amerikaner die hierzulande zu übende Gegenseitigkeit des Schutzes verbürgt und — hoffentlich recht lange auf sich warten läßt. Nachdem der deutsche Buchhandel jahrzehntelang der rück sichtslosesten Ausbeutung seines Eigentums iu den Vereinigten Staaten ausgesetzt gewesen ist und seinerseits in der gesetzlich nicht beschränkten Uebersetzuug und Verbreitung der zunächst noch dürftigen amerikanischen Litteratur nur eine schwache Wiederver geltung üben konnte, würde er nach dem Zustandekommen des erforderten Reciprocitäts-Gesetzes übler daran sein als je zuvor. Denn damit wäre ihm nicht nur die Möglichkeit dieser mäßigen, aber für die amerikanischen Autoren immerhin empfindlichen Ver geltung genommen, sondern er würde auch unter mancherlei Nachteilen des neuen amerikanischen Gesetzes zu leiden haben, von denen wir in folgendem nur einige klar stellen wollen. Es sei vorausgeschickt, daß in den Vereinigten Staaten ein kopierten, veröffentlichten, eingefühlten oder feilgebotenen Bogen, und im Falle eines Gemäldes, einer Statue oder Bildhauerarbeit, 10 Dollars für jedes in seinem Besitz Vorgefundene oder von ihm verkaufte oder feilgebotene Exemplar verwirken, und zwar die eine Hälfte zu Gunsten des Eigentümers, die andere zu Gunsten des Staates.« Sekt. 9. Die Sekt. 4967 sei und ist hiermit so abgeändert, daß selbige wie folgt lautet: Sekt. 4967. »Jede Person, welche ohne vorher eingeholte Erlaubnis des Urhebers oder Eigentümers irgend welches Manuskript druckt oder veröffentlicht, soll dem Urheber oder Eigentümer jeden durch solche Uebertretung verursachten Schaden ersetzen.« Sekt. 10. Die Sekt. 4971 sei und ist hiermit aufgehoben. Sekt 11. Für die Wirkung dieses Gesetzes soll jeder Band eines zwei- oder mehrbändigen Buches, wenn solche Bände einzeln veröffentlicht sind und der erste nicht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben worden ist, ebenso jede Nummer einer Zeitschrift als selbständiges Merk betrachtet werden und der oben festgesetzten Form der Schutzgewährung unterliegen. Sekt. 12. Dieses Gesetz soll am 1. Juli 189 l in Kraft treten. Sekt. 13. Dieses Gesetz soll auf einen Bürger eines fremden Staates oder einer fremden Nation nur dann Anwendung finden, wenn betreffender fremde Staat oder betreffende fremde Nation den Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika den Genuß des Urheberrechts auf wesentlich derselben Grundlage gewährt, wie seinen eigenen Bürgern; oder wenn betreffender fremde Staat oder betreffende fremde Nation den Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika Urheberrechts-Privilegien gewährt, welche den in diesem Gesetz vorgesehenen im wesentlichen gleich sind; oder wenn betreffender fremde Staat oder betreffende fremde Nation einem internationalen Uebereinkommen angehört, das Gegenseitigkeit in der Gewährung des Urheberrechts festsetzt und nach dessen Bestimmungen der Beitritt zu solchem Ueberein kommen in das Belieben der Vereinigten Staaten gestellt ist. Ueber das Vorhandensein einer dieser Bedingungen soll das Urteil des Präsidenten der Vereinigten Staaten entscheiden in allen Fälle», in denen sich Anlaß zu solcher Entscheidung bietet. Urheber- oder Verlagsrecht nicht von selbst aus dem bloßen Zu tagetreten des Litteratur- oder Kunstwerkes mit der Nennung eines Urhebers oder Verlagseigentümers erwächst, wie das in Deutschland und manchen anderen Staaten der Fall ist. Die Vorbedingung des Schutzes, der bisher überhaupt nur an Bürger und bleibende Einwohner der Vereinigten Staaten gewährt werden konnte, ist vielmehr die amtliche Eintragung in ein vom Bibliothekar des Kongresses geführtes Register. Diese Eintragung ist an sehr bestimmte Förmlichkeiten gebunden. Sie wird bewirkt durch Uebersendung eines gedruckten Titelblattes des Buches, bezw. einer Beschreibung des Kunstwerkes vor Ausgabe des Werkes an den »bibrsrian ok 6ongre88, IV^bingtoo O. 6.«. Außerdem müssen innerhalb zehn Tagen nach Ausgabe des Werkes, für das der Schutz beansprucht wird, zwei vollständige Exemplare der besten Ausgabe desselben an die gleiche Adresse eingesandt oder nachweislich bei einem Postamte innerhalb der Vereinigten Staaten an sie aufgegeben sein Der Titel oder dessen Rückseite muß unter voller Namensangabe des Schutz berechtigten den Schutzvermerk tragen: Lntoroä uceoräin^ to aot ok Oongreoo in tllo ^oar bx . . . ... oder auch Oop^rigkt 18 . . dx Die Anbringung dieses Schutzvermerkes auf nicht geschützten Verlagswerken ist mit Strafe bedroht und kann übrigens auch keinen Zweck haben, da die Verzeichnisse des Kongreßbibliothekars allwöchentlich im Druck ! veröffentlicht werden.
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