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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18910325
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189103257
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18910325
- Bemerkung
- Ausgeschnittener Artikel S. 1799 / 1800
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- Jahr1891
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iS 69, 25. März 1891. Nichtamtlicher Teil. 1791 An der Hand dieser Bestimmungen, die in vielen Zusammen stellungen nachgelesen werden können, auch im Börsenblatt mehr fach dargelegt worden sind*), hatte der deutsche Verleger voll kommen das Mittel, seine Verlagsartikel in den Vereinigten Staaten schützen zu lassen. Der Einsendung an den Kongreß bibliothekar zwecks Eintragung war nur die rechtliche Unterlage zu geben daß der deutsche Verlagseigentümer seine Rechte für Amerika an einen dortigen Bürger übertrug, der dann die vor geschriebenen Förmlichkeiten zu beachten halte, oder daß er einen Vereinigten-Staaten-Bürger als Miturheber an der Schaffung des Werkes beteiligte und diesem die Wahrung aller Rechte durch Beobachtung des beschriebenen Verfahrens überließ. Aber gesetzt, daß von diesem einfachen und durchaus unan fechtbaren Mittel kein Gebrauch gemacht wurde, so hatte der deutsche Verleger doch bisher wenigstens die Freiheit, seinen Verlag, wenn auch ungeschützt, in Amerika zu vertreiben. Niemand konnte ihn hindern, seine Ware dort auf den Markt zu bringen, und vielleicht konnte es ihm trotz Nachdruck und Uebersetzung gelingen, mit den dortigen Ausbeutern seines Eigentums in erfolgreichen Mitbewerb zu treten. Allen diesen Möglichkeiten wird das neue Gesetz ein Ende machen. Es verlangt vom deutschen Verleger, daß er sein Ver lagswerk nochmals innerhalb der Vereinigten Staaten setzen und drucken lasse, und gewahrt ihm nicht einmal die Erleich terung, daß er vom deutschen Satz hergestellte Matrizen hinüber senden darf, um dort Sterotypen gießen zu lassen; er soll sich in das Unvermeidliche schicken, bei dortigen unverhältnismäßig hohen Setzer- und Druckerlöhnen seine Auflage vollkommen neu Herstellen zu lassen. Will er dieser Ausgabe aus dem Wege gehen und die zwölf Millionen deutsch redender Amerikaner bei seiner Kalkulation außer Berechnung lassen, so würde er riskieren, daß sein Autor mit einem amerikanischen Verleger abschließt. Dann würde dessen Werk dort den vollen Schutz des Gesetzes genießen, die Aus gabe des deutschen Verlegers aber als unberechtigt gelten und vom Markte ausgeschlossen sein. Umgekehrt würde dem amerikanischen Verleger, der ein deutsches Werk herausbringt, die deutsche Reciprocität bei unseren vierzig Millionen Deutschen ein wesentlich erweitertes Absatzgebiet eröffnen und zudem die sehr viel wohlfeileren Druck- und sonstigen Herstellungspreise Leipzigs und anderer deutscher Druckstädte ihm zur Verfügung stellen. Nicht viel besser wild sich die Sache im Kunstverlage ge stalten. Wie der jetzige Wortlaut des neuen Gesetzes erkennen läßt, scheint uns Herr Friedrich Adolf Ackermann (vergl. Börsenblatt 1891 Nr. 8 und 57) nicht recht behalten zu sollen; den» auch bezüglich der Kunstblätter macht das neue Gesetz eine recht erhebliche Einschränkung. Und wenn auch bestimmte Kate- gorieen von Kunstblättern von der Härte des Gesetzes ausge nommen sein sollten, soll deswegen der ganze deutsche Berlags- buchhandel das Opfer bringen, daß er bei unseren gesetzgebenden Faktoren für eine Schaffung der Reciprocität eintritt? Wie wenig übrigens das neue Gesetz sogar in seinem Heimat lande befriedigt, ist aus einer Beurteilung in der »Täglichen Illinois Staatszeitung«, einem angesehenen Blatte Chicagos, zu ersehen, die wir hier folgen lassen. Das Blatt schreibt: »Wir hätten also endlich ein internationales Nachdrucks- Gesetz — aber was für eines! Wenn die europäischen Schrift steller und Verleger damit zufrieden sind, dann sind sie sehr genügsam. Nach diesem Nachdrucksgesetz muß nämlich ein Schrift steller, welcher seine Werke auf beiden Seiten des Atlantischen Ozeans gelesen haben will, es nicht nur sowohl in seinem Heimatlande, wie in Amerika gegen Nachdruck aus dem üblichen Wege schützen, sondern es für Amerika auch in Amerika be- *) vergl. z. B. Börsenblatt 1885 Nr. 101. sonders setzen, drucken, und alles was dazu gehört (Illustra tionen, Photographiee», Stahlstiche rc. rc.) in Amerika Herstellen lassen In Amerika gegen Nachdruck geschützte Bücher dürfen nicht importiert werden, außer zwei Exemplaren desselben, wenn sie zum persönlichen Gebrauch und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Wie schon früher an dieser Stelle gesagt worden, ist dies Nachdrucksgesetz viel weniger ein Schutz für ausländische Schrift steller als ein Schutz für die großen amerikanischen Verlags häuser. Diesen wird dadurch bei allen im Auslande erschei nenden Büchern, welche auf einen nennenswerten Verkauf in diesem Lande rechnen dürfen, ein Anteil am Gewinn gesichert. Der Schriftsteller erhält zwar sowohl von dem amerikanischen wie von dem heimischen Verleger ein Honorar, aber daß dieses deshalb ein doppeltes sein werde, ist doch sehr die Frage. Denn ein englischer Verleger z. B. wird doch für ein Werk, dessen Verkauf nur in England freisteht, nicht so viel Honorar zahlen können, als wenn ihm der Verkauf in England und Amerika freistehen würde. Das Honorar wird sich für den Schriftsteller also schwer lich erhöhen, möglicherweise aber erniedrigen; denn der Ver lag eines Werkes mag sich lohnen, wenn es für dieselbe Aus lage Europa und Amerika zum Absatzgebiet hat; aber ob es eine doppelte Auslage, nämlich die doppelten Satz- und Druck kosten, vertragen kann, das ist eine Frage, welche manchen Verleger hier und drüben abschrecken möchte, ein Werk zu übernehmen, und der Schriftsteller ginge dann seines Honorars ganz verlustig und hätte in mehr als einer Beziehung umsonst geschrieben. Die Gefahr, daß manches verdienstliche Werk, namentlich von Leuten, welche noch keinen großen Namen haben, wegen des verminderten Absatzes gar nicht veröffentlicht werden wird, liegt also sehr nahe. Der einzige Nutzen also bleibt dem amerikanischen Ver leger. Zwar muß er jetzt dem Schriftsteller, der das ameri kanische »Copyright« erworben, ein Honorar zahlen, was er früher nicht brauchte, aber dafür hat er auch das Feld für sich allein, während früher ein jeder Nachdrucken konnte, und Bücher, welche großen Anklang fanden, oft in Dutzenden ver schiedener Ausgaben, eine billiger als die andere, erschienen. Ganz naturgemäß werden die großen Verleger, deren Kapital ihnen gestattet, sich drüben Vertreter zu halten und mit den Schriftstellern von Ruf in persönliche Verhandlung zu treten, das Beste und Lohnendste für sich vorwegnehmen, und so den Rahm von der Milch schöpfen. Und,"was schlimmer ist, gesichert gegen Konkurrenz werden sie ihre Preise so hoch schrauben können, als es nur irgend angeht. Die Zeit der billigen Bücher wird für Amerika vorüber sein. Es ist nicht nötig zu sagen, daß das ein großer Schaden für das amerikanische Volk ist. Je teurer gute ausländische Lektüre wird, desto mehr wird die hier zu Lande entstandene billige Schundlitteratur blühen und das Volk in erhöhtem Maße vergiften. Das Verbot der Einfuhr richtet sich sogar gegen Zei tungen und Magazine, welche in Amerika gegen Nachdruck geschützte Artikel ganz oder teilweise enthalten, falls der Autor dagegen Einspruch erhebt. Vielleicht wird ein solcher Ein spruch nie erhoben werden, aber er kann es, und man wird dann nie wissen, ob man die ausländischen Zeitungen, auf welche man abonniert ist, auch erhält, und ob sie nicht wegen irgend eines gegen Nachdruck geschützten Feuilletons im New- Aorker Zollamt angehalten werden. Abgesehen von der großen Schädigung des Publikums, welchem dadurch vielleicht wichtige Nachrichten entzogen werden, wird diese dumme Bestimmung auch noch die Anstellung be sonderer Beamten nötig mache», welche die durch die Post gehenden Zeitungen nach gegen Nachdruck geschützten Artikeln
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