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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1888
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- Deutsch
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3440 Nichtamtlicher Teil. 156, 9. Juli 1888. Technik, von Usancen, die über ein primitives Bedürfnis hinaus gingen, war noch nicht viel zu merken. Eine korporative Organi sation fehlte gänzlich. Letztere beginnt sich auch wirklich erst in dem letzten Dezennium zu entwickeln. Im Anfang der achtziger Jahre gründeten einige Petersburger Buchhändler den »Verein der russischen Buchhändler und Verleger«, dem auch Buchhändler in Moskau und anderen russischen Städten als Mitglieder bei traten. Die ersten Statuten dieses Vereins wurden im Juni 1883 von der Behörde bestätigt; später wurden sie aufs neue revidiert und vervollständigt, und haben nun in dieser verbesserten Form ihre Bestätigung am 21. Dezember 1887 (2. Jan. 1888) er halten. Wir wollen versuchen, auf Grund dieses revidierten Statuts ein Bild von den Tendenzen und der Thatigkeit jenes Vereins zu entwerfen. Der »Verein der russischen Buchhändler und Verleger« wurde gegründet, um zwischen den Personen, die in direktem Verkehr mit dem Buchhandel stehen, gegenseitige geschäftliche Beziehungen herzustellen (tz 1). Sein Zweck ist, sowohl die Entwickelung des Buchhandels (Sortimentsbuchhandels) und die verlegerische Thätig- keit, als auch aller anderen Geschäftszweige, die mit dem Preß- gewerbe in Beziehungen stehen, zu fördern (Z 2). Es können somit bei dem Verein als Mitglieder eintreten, außer den eigent lichen Buchhändlern und Verlegern, auch noch die Inhaber von Leihbibliotheken, die Besitzer von Buchdrnckereien, lithographischen und photographischen Anstalten, Papierfabriken und ähnlichen industriellen Anlagen, ebenso auch die Vertreter solcher Anstalten, wenn sie das Geschäft selbständig, als Generalbevollmächtigte, führen Bei der Mitgliedschaft ist vorausgesetzt, daß sich der Wohnort des Mitgliedes innerhalb Rußlands befindet. Außer halb Rußlands wohnende Personen aller jener Erwerbszweige können nur korrespondierende Mitglieder des Vereins werden (Z 7). Personen, die sich um Buchhandel und Buchdruckerei in Rußland oder um den Verein selbst besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern erwählt werden (H 11). Der Wunsch als Mitglied einzutreten ist dem Verwaltungs rat schriftlich mitzuteilen. Dabei ist beizufügen: eine schriftliche Empfehlung des Petenten seitens zweier Mitglieder des Vereins; eine schriftliche Verpflichtung desselben, daß er sich den Statuten des Vereins unbedingt unterwerfe; das einmal zu zahlende Ein trittsgeld von fünfundzwanzig Rubeln (K 12. 18). lieber die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat durch Stimmenmehrheit; doch steht dem Nichtaufgenommenen Berufung an die General versammlung zu, welche endgiltig in der Sache entscheidet (ß 14). Bei Nichtaufnahme wird das Eintrittsgeld zurückgezahlt (tz 12), bei späterem Austritt nicht (Z 18). Der Jahresbeitrag eines jeden Mitgliedes (der jedoch von der Generalversammlung je nach Bedürfnis erhöht oder ver ringert werden kann) besteht aus dreißig Rubeln, zahlbar in zwei Raten, im Januar und Juli. Die Ehrenmitglieder sind von Beiträgen frei (§ 19). Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitgliede nach Belieben frei, und die freiwillig Ausgetretenen können unter den oben erwähnten Formalitäten zu jeder Zeit wieder ausgenommen werden (§ 23. 24). Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn nachgewiesen ist, daß ein Mitglied zum Schaden des Ver eins handelt; wenn er das Vertrauen, das ihm von andern Mit gliedern des Vereins entgegengebracht wird, nicht rechtfertigt (d. h. seine Zahlungsverbindlichkeiten nicht erfüllt); wenn sich jemand beharrlich den Anforderungen widersetzt, welche Verwaltnngsrat und Generalversammlung statutenmäßig an ihn zu stellen haben (K 25). Den Ausschluß spricht die Generalversammlung auf Vor trag des Verwaltungsrats aus (Z 26). Der Ausgeschlossene kann wieder in den Verein ausgenommen werden, aber nicht vor Ab lauf von zwei Jahren (ß 27). Seinen Zweck, die Entwickelung des Buchhandels und aller mit ihm verbundenen Geschäftszweige zu fördern, sticht der Ver ein dadurch zu erreichen, daß er sich bemüht, einen zweckent sprechenden geschäftlichen Verkehr und feste Regeln in der Ab rechnung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen; ferner stellt er ein Auskunftsbureau her, errichtet Agenturen, Expeditionen und ähnliche Anstalten, die den Zweck haben, die Thätigkeit des Ver eins zu fördern; endlich erweist er den Mitgliedern des Vereins Hilfe, wenn sie in Not kommen (F 2). Ans eigene Rechnung macht der Verein keine Geschäfte (A 4). Die Rechte der Mitglieder sind die bei anderen Vereinen üblichen; speziell führen wir nur an: jedes Mitglied kann verlangen, daß ihm der Verein bei der Verbreitung seiner Verlagsartikel Hilfe leiste; daß derselbe bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mit gliedern vermittle; daß der Verein die Verteidigung der Inter essen eines Mitgliedes übernehme, wenn diese von der Art sinv, daß ihre Verletzung den Interessen des gesamten Vereins schädlich werden könnte; daß ihm der Verein behilflich ist, Kredit und Waren in Kommission von den andern Mitgliedern des Vereins zu erlangen; endlich daß ihm im Fall der Not Unter stützung seitens des Vereins gewährt werde (tz 15). Zu den Pflichten gehört unter anderm, daß jedes Mitglied die Verpflichtungen, die es andern Mitgliedern des Vereins gegen über übernommen, erfüllt und das gewährte Vertrauen durch Zahlung an den festgesetzten Terminen rechtfertigt (Z 17). Das Vermögen des Vereins besteht aus den Geldmitteln, die durch die Eintrittsgelder und Jahresbeiträge der Mitglieder, ferner durch freiwillige Spenden, Honorare für Vermittelungen zwischen Mitgliedern, Eintrittsgelder von litterarischen Versamm lungen und andere Einnahmen gebildet werden; ferner aus den Publikationen des Vereins, das sind Kataloge, Verzeichnisse und ähnliche Sammelwerke und Hilfsmittel; endlich ans dem beweg lichen Eigentum: einer Bibliothek, dem Mobiliar, den Samm lungen rc. (K 28). Alles das bildet ein unteilbares Eigentum des Vereins (Z 29). Die Geschäfte des Vereins leitet die Generalversammlung und der Verwaltungsrat (Z 30); der Sitz der Verwaltung ist St. Petersburg (K 5). Ordentliche Generalversammlungen finden zweimal im Jahre statt, Anfang Juni und Anfang November. Außerdem können außerordentliche Generalversammlungen berufen werden, bei be sonderem Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder (Z 31). Eine Generalversammlung gilt als legal, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder, die ihren Wohnsitz in Petersburg haben, anwesend sind. Sind soviel Per sonen nicht zusammen gekommen, so wird nach acht Tagen eine neue Generalversammlung anberaumt, die daun beschlußfähig ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer (H 32). Die Tagesordnung einer Generalversammlung muß min destens einen Monat vor dem Stattfinden derselben durch Cirkular oder durch das Vereinsorgan »Kuiiruui-iu Lboruiuca,« den Mit gliedern bekannt gemacht werden (Z 35). Anträge der letzteren für die Generalversammlung sind zwei Monate vorher dem Ver waltungsrat schriftlich anzuzeigen (tz 35). Alle Geschäfte des Verwaltungsrats müssen vierzehn Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern des Vereins zur Prüfung zugänglich gemacht werden (H 36). Für jede General versammlung werden Vorsitzender und Schriftführer aus den Mitgliedern gewählt, welche nicht zum Verwaltungsrat gehören. Die Wahl beider erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln (K 37). Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme, kann aber außerdem noch zwei Stimmen für Mitglieder annehmen, die außerhalb Petersburg wohnen (tz 38). Die Beschlüsse erfolgen in der Regel durch Stimmenmehrheit der Anwesenden (Z 39); nur bei Aenderung der Statuten, bei Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein, bei Auflösung desselben ist die Zustimmung von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich (H 43). Der Rechenschaftsbericht über das vergangene Jahr (vom 1. f13.) Januar bis 1. j13.) Januar) ist bis 1. März aufzu stellen und an die Mitglieder zu senden; er wird der General-
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