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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-05
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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4820 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. 108. 11. Mat 1907. daß er die Aufgabe weiter ausdehnen und von einem größeren Gesichtspunkte aus behandeln solle, als das bis dahin der Fall war. Der Börsenvereins-Vorstand glaubte, daß nicht allein die Bestimmungen über den Restbuchhandcl neu geordnet werden müssen, es sei vielmehr notwendig, daß auch die übrigen Gebiete des Bücherverkaufs in irgend einer Weise geregelt werden sollten. Besonders die Herren, die Mitglieder von Vorständen einzelner Orts- oder Kreisvereine sind, werden es schon längst als einen Mangel unserer buchhändlerischen Gesetzgebung betrachtet haben, daß nirgends zusammengefaßt und übersichtlich geordnet die Bestimmungen im Verkehre mit dem Publikum vorliegen. Wir haben in unfern Satzungen eigentlich nur zwei Zeilen, in dem § 3 Absatz 4, der da sagt, daß jedes Angebot von Rabatt in ziffermäßiger oder unbestimmter Form verboten sei. Was unter diese Ausdrücke zu fassen ist und was darunter zu verstehen ist, das ist zerstreut in einer ganzen Anzahl von Bekanntmachungen des Börsenvereinsvorstandes, von Veröffentlichungen in der Registrande. von Erklärungen des Verleger vereins, von Verkaufsbestimmungen der einzelnen Orts- und Kreisvereine, von Verkaufsbestimmungen der Musikalienhändler, aber zusammengefaßt in einer klaren Weise ist es nirgends. Gerade dieser Umstand hat nach den Erfahrungen der Jahre gezeigt, daß vielfach unbeabsichtigt gegen die Verkaufsbestimmungen gesündigt wird. Der Börsenvereinsvorstand ging von dem Gesichtspunkte aus, daß die jetzt in der Restbuchhandels-Ordnung vorhandenen Bestimmungen in zwei Teile zu zerlegen seien. Der erste Teil würde umfassen die Bestimmungen, die den Verkehr der Buchhändler untereinander betreffen. Es sind das die Bestimmungen des 8 4, die Aufrechterhaltuug des Laden preises. des 8 2, die Aufhebung des Ladenpreises und deren Folgen, ferner die Vorschriften über die teilweisen Verkäufe zu antiquarischer Verwertung und in 8 7 die Entschädigungspflicht au Sortimenter für noch am Lager befindliche Exemplare. Diese Bestimmungen der Restbuchhaudels-Ordnung schlägt der Vorstand vor in den jetzt bestehenden 8 4 der Buchhändlc- rischen Verkehrsordnung einznarbeiten. Der 8 4 der Buchhändlerischen Vcrkehrsordnung umfaßt die Bestimmungen über den Ladenpreis, über die Ausrechterhaltung des Ladenpreises, sowie über den Nettopreis. Die zweite Gruppe der Bestimmungen, die in der heutigen Nestbuchhandels-Ordnung vorhanden sind, betreffen den Verkehr der Buchhändler mit dem Publikum, wie z B. die Vorschriften über die Freigabe der Verkaufspreise, der 8 3 der Restbuchhandels-Ordnung, die Ankündigung zum Zwecke antiquarischer Verwertung, § 4, der Vertrieb der Restauflagen, 8 5. Die in Aussicht genommene neue Verkaufsordnung würde dann in drei Abteilungen zu zerlegen sein, und zwar zunächst in die erste Abteilung X, die die Bestimmungen über den Verkauf neuer Bücher enthalten müßte. In dieser Abteilung wären zu berücksichtigen die bisherigen Auslegungen des Vorstandes über den 8 3 Ziffer 4 und 5a, aber auch die über den 8 3 Ziffer 5K, den sogenannten Verlegerparagraphen. Meine Herren, es ist in den letzten Zeiten, auch gestern in der Delegiertenversammlung wieder von neuem der Vorwurf dem Verlage gemacht worden, daß der 8 3 Ziffer 5K oft mißbräuch lich angewendet würde. Soweit derartige Beschwerden an den Vorstand des Börsenvereins gekommen sind, sind sie verfolgt worden, und es hat sich herausgestellt, daß in den meisten Fällen die betreffenden Verleger, die den ß 3 Ziffer 5K glaubten für sich in Anspruch nehmen zu dürfen, ihn falsch ausgelegt haben. Es ist vielfach festgestellt worden, daß tatsächlich die Anschauungen über den 8 3 Ziffer 5K und das. was sich mit diesem deckt, nicht klar gewesen sind, jedenfalls absichtliche Verletzungen nicht Vorlagen. Die betreffenden Verleger, die von seiten des Börscnvereinsvorstandes auf die mißbräuchliche Anwendung aufmerksam gemacht worden sind, haben ohne weiteres zugegeben, daß die Auffassung des Börsenvereinsvorstandes für die Folge pjx ihrige sein wird. Kann die neue Verkaufsordnung auch nach dieser Richtung hin bestimmte Grundsätze festlegen, so dürfte ein wesentlicher Teil Beschwerden des Sortiments verschwinden auf der einen Seite, auf der andern Seite aber auch dem Verleger das Rückgrat gestärkt werden gegen Ansuchen, die von Vereinen, Gesell schaften usw. an ihn herantretcn. Der Verleger wird vielfach in die Lage kommen zu sagen: das Eingehen auf diese oder jene Forderung ist nach der Auslegung unsrer Satzungen verboten, und ich weiß bestimmt, daß Konkurrenzverleger bessere Bedingungen, bessere Angebote nicht stellen dürfen, da sie auf Grund der Verkaufsordnung dazu nicht in der Lage sind. Diese Verkaufsordnung würde in ihrer ersten Abteilung über neue Bücher ferner berücksichtigen: die betreffenden Bestimmun gen des Beschlußbuchs und der Registrande, die Bekanntmachungen des Börsenvereinsvorstandes, die Beschlüsse des Vereins ausschusses, die Bekanntmachungen des Verlegervereins, die Beschlüsse des Vereins der Deutschen Musikalienhändler, die Verkaufsbestimmungen der Kreis- und Ortsvereine. Sie würde ferner enthalten einheitliche Bestimmungen über das Zugabe wesen, über den Verkauf von Werken ohne Ladenpreis, über den Verkauf von Werken in eigenen Einbänden unter dem Originalpreise des Verlegers usw. Die Abteilung L würde voll und ganz die Arbeiten des bisherigen Nestbuchhandels-Ordnungs-Ausschusses berück sichtigen, der uns in seiner zweimaligen Tagung ein außerordentlich wertvolles Material geschaffen hat, das mit wenigen Abänderungen ohne weiteres eingefügt werden kann. Die Abteilung 0 würde nunmehr das, was im Antiquariatsbuchhandel Usance geworden ist, festlegen, sie würde ebenfalls die Beschlüsse des Vereinsausschusses und einige Bekanntmachungen des Börsenvereinsvorstandes mit umfassen. Meine Herren, ist es möglich, eine Verkaufsordnuug zu schaffen, wie sie dem Vorstande vorgeschwebt hat, so dürfte in absehbarer Zeit es möglich sein, die sechsundzwanzig verschiedenen Bestimmungen der einzelnen Orts- und Kreis vereine zu vereinfachen. Es soll damit nicht gesagt werden, daß die berechtigten lokalen Verhältnisse der einzelnen Orts und Kreisvereine nicht zu berücksichtigen wären in ihren einzelnen Bestimmungen, aber wie es uns möglich gewesen ist, mit der Zeit einen sogenannten Einheitsrabatt zu schaffen, so muß es auch möglich sein, mit der Zeit einheitliche Verkaufs bestimmungen zu schaffen über ganz Deutschland und über die sechsundzwanzig Orts- und Kreisvereine Ist das möglich, daun wird nicht mehr verlangt, daß der einzelne Sortimenter, der Lieferungen nach andern Orten hat als nach seiner Stadt oder nach seiner Provinz, die sechsundzwanzig verschiedenen Verkaufsordnungen, die er einhaltcn muß, im Kopfe hat. Wäre es uns möglich, diese Verkaufsordnung zu schaffen, so würden wir zwei große buchhändlerische Gesetze erhalten: das eine Gesetz ist die Verkehrsordnung, die anerkannt ist im Verkehr der Buchhändler und von den Behörden, auf Grund deren Inhalts die Gerichte vielfach ihre Urteile sprechen; wir würden ein zweites großes buchhändlerisches Gesetz bekommen, das in der Verkaufsordnung die Bestimmungen des Verkehrs des Buchhändlers mit dem Bücherkäuser umfassen wird. Der Vorstand stellt nunmehr bei Ihnen den Antrag, einen außerordentlichen Ausschuß zur Beratung einer solchen Verkaufsordnung eiusetzen zu wollen, und er ist der Meinung, daß dieser außerordentliche Ausschuß zusammengesetzt sein sollte aus Vertretern sämtlicher Kreise unseres Berufs, daß in ihm vorhanden sein müßten Sortimenter, moderne Antiquare, Verleger, Großhändler mit Ramsch, Antiquare und Inhaber von Lesezirkeln. Der Vorstand bittet Sie um Annahme seines Antrages.
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