Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-05-29
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1890
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18900529
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189005293
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18900529
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1890
- Monat1890-05
- Tag1890-05-29
- Monat1890-05
- Jahr1890
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
reichische» und schweizerische» Buchhandel durchführbare Fassung zu gewinnen. Nach Bericht eines Briefes des Vereins der Ber liner Musikalienhändler vom 15. März 1889 ist im Berliner Vereine einstimmig die folgende Fassung angenommen worden: 1. Jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffernmäßiger oder unbestimmter Fassung hat zu unterbleiben. 2. In gleicher Weise ist untersagt die Gewährung eines höheren Rabattes: a) als 33'/z«/v von den Ordinärartikeln, b) als 20°/g von den Nettoartikeln, vornehmlich den billigen Ausgaben der Firme»: Andrö, Breitkops L Härtel, Litolff, Peters, Schubert!) L Co., Steingräber rc 3. Diese angeführten Rabattsätze sollen die äußerste Grenze be zeichnen, bis zu welcher gegangen werden darf; jedoch ist es Verlegern und Sortimentern in Ausnahmefällcn ge stattet, größere Partieen eines Werkes an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders er mäßigten Preisen zu liefern. 4. Kataloge moderner Musikalien, welche mißbräuchlicher Weise die Bezeichnung »antiquarische Musik« führen, sind unzu lässig Diese Fassung wurde gleichfalls in der ordentlichen Haupt versammlung des Vereins der Leipziger Musikalienhändler am 19. April 1890 angenommen und auf Grund dieser Beschlüsse am 25. April ein Aufruf an den Deutschen Musikalienhandel gerichtet. In demselben wurde Anschluß an diese Rabattbestim mungen sowie Abgabe einer hierauf bezüglichen Erklärung ver langt und hierbei betont, daß unter der Voraussetzung, daß möglichst alle größeren Verleger Deutschlands, Oesterreichs und der Schweiz die ihnen vorgelegten Erklärungen unterzeichnen, die Rabatt-Bestimmungen von den Berliner Musikalienhändlern als auch beim Verkehr für ganz Deutschland geltend angenommen wären, während bisher von seiten des Berliner Vereins die Geltung als nur für den Platzverkehr bindend angesehen worden war. Die somit erst kürzlich ausgesandte Erklärung hat im Laufe von 10 Tagen einen sehr günstigen Erfolg gehabt. Der Vor steher berichtete, daß die in Nr. 9 der Vereins-Mitteilungen ab gedruckte Sortimenter-Erklärung von 22 Berliner, 39 Leipziger und 96 anderweitigen Sortimentshandlungen, im ganzen von 157 Beteiligten, also vom weitaus größten Teile derer, welchen dieselbe vorgelegt worden ist, unterzeichnet worden sei. In gleicher Weise sei die Verleger-Erklärung von 14 Berliner, 35 Leipziger und 49 sonstigen Musikalien-Verlegern, im ganzen also von 98 Verlegern, unterzeichnet worden. Die Unterzeichner wurden zur Verlesung gebracht und wurde hierbei sestgestellt, daß, abgesehen von einigen wenigen Verlegern, welche grund sätzlich den Vereinsangelegenheiten fern zu bleiben scheinen, alle bedeutenderen Verleger sich für die Durchführung der Rabatt bestimmungen erklärt haben, wie denn auch einige Leipziger Firmen, welche ihre Zustimmung noch von den Beschlüssen der Hauptversammlung wie der Zahl der Beteiligten abhängig ge macht hatten, ausdrücklich erklärt haben, daß ihnen eine grund sätzliche Gegnerschaft fern stehe. Eine ähnliche Erklärung lag brieflich von einer wichtigen Berliner Verlagshandlung vor. Man war allseits der Meinung, daß in der Erklärung der wesentliche Teil der deutschen Musikalien-Sortimenter und -Ver leger seine Zustimmung ausgesprochen habe. Auch der Vorsitzende des Vereins der Berliner Musikalienhändler gab im weiteren Verlause dieser Meinung Ausdruck, indem er in Aussicht stellte, daß der Berliner Musikalienhändlerverein in einer demnächst einzuberufenden Sitzung voraussichtlich diese Erklärung als den Voraussetzungen des Vereins entsprechend ansehen werde. Der Vorsteher stellte nunmehr die Frage, ob von der Jahres versammlung die Abänderungen der Rabattbestimmungen, wie sie der Berliner und Leipziger Verein gleichmäßig beschlossen haben, als für den Verein der Deutschen Musikalienhändler maßgebend anzunehmen seien, namentlich ob die Aenderung, daß die Aus nahme bezüglich der Partieverkäufe wie für die Verleger, so auch für die Sortimenter gelte, Platz greifen solle. Zur Einzel besprechung übergehend, wurde hauptsächlich 8 3 der Rabatt- bestimmnngen näher erörtert. Zumal waren es drei Punkte, auf welche sich die Besprechung bezog: 1j wurde betont, daß es nur in Ausnahme fällen Verlegern und Sortimentern gestattet sei, Partieen eines Werkes zu liefern; 2) daß nur größere Partieen zu liefern seien; 3) daß solche größeren Partieen in Ausnahme fällen nur an Behörden, Institute und Gesellschaften zu besonders ermäßigtem Preise zu liefern seien und daß der an diese Wendung angehängte Ausdruck »und dergleichen« sich nicht auf private Personen beziehe. Nach ausgiebiger Begründung des Wortlautes der Bestimmungen und nachdem besonders der Vorsitzende des Berliner Vereins den Ansichten der Mitglieder seines Vereins sowie seiner persönlichen Meinung Ausdruck gegeben hatte, wurden die in Nr. 9 der Vereins-Mitteilungen abgedruckten Erklärungen nebst den Rabattbestimmungen des Vereins der Deutschen Musi kalienhändler einstimmig als für die Vereinsmitglieder bindend angenommen, unter der Betonung, daß die in Z 3 vorgesehenen Ausnahmefälle möglichst einzuschränken seien. Es wurde hierauf das Einverständnis ausgesprochen, daß nunmehr diejenigen, welche die Erklärung noch nicht unterzeichnet haben, zur Voll ziehung aufgcfordert und bei Verweigerung und Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen zwangsweise dazu angehalten werden möchten.. Dem Ausschüsse wurde das Vertrauen dafür ausgesprochen, daß er bei den immerhin schwankenden Grenzen über die Begriffe: »Ausnahmefälle«, »größere Partieen«, in angemessener Weise Ver fahren werde. Seitens des Ausschusses wurde betont, daß im Sinne der heutigen Verhandlung die Bestimmungen von ihm gehandhabt werden würden. Würde es sich mit der Zeit zeigen, daß der ständige Ausschuß des Vereins nicht glaube, die Ver antwortung voll auf sich nehmen zu können, so werde er die Niedersetzung eines besonderen Ausschusses dem Vereine Vor schlägen. Verkehrsordnung für den Musikalienhandel. Es folgte nunmehr die Verhandlung über den aufgestellten, im Vorjahre in den Vereinsmitteilnngen abgedruckten Entwurf der Verkehisordnung, wozu keine wesentlichen Abänderungsvor schläge eingegangen waren. Der Vorsteher schlug daher vor, die Verkehrsordnung zu genehmigen, und stellte diesen Antrag zur Debatte. Ein solche fand im einzelnen nicht statt und wurde hierauf die Verkehrsordnung einschließlich des darin enthaltenen Passus über das Verlagsrecht einstinimig angenommen. Dem nächst wurde der Ausschuß ermächtigt, die aus der Verkehrs ordnung für den Buchhandel entlehnten Bestimmungen, welche demnächst etwa abgeändert werden sollten, in die Verkehrsordnung für den Musikalienhandel einzuarbeiten und der nächsten Haupt versammlung hierüber Bericht zu erstatten und weitere Beschluß fassung zu veranlassen. Verlagsordnung des Musikalienhandels. In Anbetracht der vom Buchhandel aufzustellenden Verlags ordnung teilte der Vorsteher mit, daß der Ausschuß deshalb mit den betreffenden buchhändlerischen Ausschüssen Fühlung nehmen solle und der Rechtsbeistand des Vereins beauftragt werden möge, die Besonderheiten des musikalischen Verlagsrechts festzu stellen, bez. die sonst nötigen Vorarbeiten zu besorgen. Der Wunsch des Herrn I. H. Zimmermann über Feststellung eines Normalverlagsscheines wurde für berechtigt erklärt, das Weitere dem Ausschüsse anheimgegeben. Der Vorsteher teilte noch mit, daß der Ausschuß sich an den Börsenverein wegen Wahrnehmung der Rechte in Bezug auf die Zollgesetzgebung gewendet habe. Desgleichen kam ein längeres Schreiben des Herrn Gustav Haushahn-Magdeburg, in welchem derselbe verschiedene Mißbräuche beleuchtet, zum Vortrag. Auf Anregung des Herrn Plötner - Dresden wurde der Ausschuß
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder