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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1890
- Strukturtyp
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- 1890-07-23
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1890
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- Deutsch
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3902 Nichtamtlicher Teil. ^!? 168, 23. Juli 1890. Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer znm crstenmale angekündigt sind. I. P. Vachem in Köln. Seite 3909 Rcichsgrsctz betreffend die Gewerbegerichte. R. Si. Stwert'schc iVerlagSbuchhandlunli in Marbuiii. ssiv Wachenfklü, Die Begriffe bon Mord und Totschlag re. in der Gesetz gebung seit Mitte des 18. Jahrhunderts. NoNwüuu, Norme« uncl Usrzleioo. ,1»t,ik8rnI>Ieu kör den Oeselrioiitüunterricilt Dir <- de Datulli sä lilullium epistulu eommontariolum. Diron^t. Ltudleu. NrsA. v. IV. Vietorl 3. Dd. > K. F. Kochlcr in Lcipzia. S. 3990 Litruuxsberikbtv der Naturforsolreneleu (lesslliiebast boi der Nui- ver«ität Dorpat IX. Land. I. Nokt IVvilrrnueli, Karl, Doitsotrun^ der neuen Nnter8nciruu^on über die Dessellsellö Dormel und deren VerrveuduvA in der ületeoro- Iob>s. Smii Roth in Stichen. ssio Lvliulte, kr. von, Lumina der Da.ueapa.lerr rum Deeret 6rat.ia.v8. vanSciihorck L Ruprecht in «tüttiiigr». 3909 llirsvli, Drnuo, u. X. Lvliuvider, Oommsntar 3vw Xrrnoibueb 1890. Dtz. 1. Verlnasanstalt sür Kunst und Wissenschaft vorm. Friede. Briickman» in München. 3909 Die Xroditelrtur der Douaisaavov in Doseava llrsA. von von Lte^- wann und von 6e^wiiIIer. Dkx. 11/12. Nichtamtlicher Teil. InvalidiMs- und Nlkers-Versicherung in Bezug ans Privtit-Bcamtc und Handlniigs-Gchilscu. Aus cirieiu ui» 20. Juni d. I. im Verein der Handlungs- Gchilfcu zu Köln von Herr» E. Böhm über vorstehendes Thema gehaltene» Vortrag teilen wir nach der Kölnischen Vvlkszeitung nachstehend das Wichtigste mit. 'Das Gesetz, welches unterm 22. Juni 1889 vom Kaiser genehmigt wurde, tritt nach Verlautbarungen aus Regierungs- kreiseu höchst wahrscheinlich am I. Januar 1891 in Kraft, denn bis dahin werden die notwendigen Vorarbeiten beendigt sein. Es beruht aus dem Grundsätze des Vcrsicherungszwanges für fast zwölf Millionen Menschen beiderlei Geschlechts, ruft also eine Versicherungs-Anstalt ins Leben, wie sie in diesem gewaltigen Um sange noch nirgends besteht. Die größte deutsche Versicherungs- Anstalt, die Gothaer, halte Ende 1889 nur 73 581 Versicherte. Die Jnvaliditäts- und Alters-Versicherung ist auf Gegen seitigkeit gegründet, d. h. die Einnahmen kommen, freilich nach Abzug eines kleinen Teiles für die Verwaltung, voll und ganz den Versicherten zu gute. Die Beiträge (Prämien) stehen des halb auch nicht für immer fest, können vielmehr je nach Bedarf erhöht oder auch ermäßigt werden. Die Kosten werden aber nicht von den Versicherten allein aufgebracht, sondern ein Drittel haben die Arbeitgeber (Prinzipale) zu tragen und ein zweites Drittel schießt das Deutsche Reich ans seinen Mitteln zu. Von der Versicherung ausgeschlossen, also versicherungs- unsähig sind I. alle Personen unter 16 Jahren und 2. die jenigen, welche bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr im stände sind, mindestens ein Drittel des sür ihren Beschäftigungsort nach K 8 des Kranken-Versichernngsgesetzes vom 15. Juni 1883 fest gesetzten Tagelohues gewöhnlicher Arbeiter zu verdienen. Das entspricht dem Grundsätze, wonach jemand, der bereits abge brannt ist, nicht nachträglich gegen den schon entstandenen Brand schaden sich versichern kann. Nicht versicherungspflichtig sind 1. alle diejenigen, welche nur gegen freien Unterhalt arbeiten, z. B. die Lehrlinge, auch wenn sie hin und wieder Taschengeld und ein Weihnachtsgeschenk, aber keinen festen Lohn erhalten 2. Die in den Apotheken be schäftigten Gehilfen und Lehrlinge (nicht aber die Hausknechte und Ausläufer) 3. Die Beamten des Reiches und der Bundes staaten, sowie die im Kommunaldieust mit Pensionsberechtigung Angestellten. Vcrsicheruugspflichtig sind u. a.: 1. Alle Handlungsgehilfen und Ladengehilfiunen, sofern ihr Gehalt 2000 im Jahre nicht übersteigt. Tantiemen, ver tragsmäßige Gratifikationen und Naturalbezüge (freie Wohnung, Beköstigung, Kleidung u. s. w.) findeil dabei auch Berücksichtigung. 2. Betriebsbcamte unter derselben Voraussetzung. 3. Gehilfen im weitesten Sinne, die das Gesetz neben den (Haudwerks-)Gcsellen ausdrücklich aufführt. Hierzu gehören eine große Reihe von Privatbeamteu, welche nicht in kaufmännischen Geschäften arbeiten, wie z. B die Sekretäre bei den Rechts anwältcn und Notaren, die Privatgehilfen der Laudräte, Bürger meister, Steuer-Empfänger, die Schreiber auf Versicherungs- Burcaux u. s. w. Bei diesen hört auch nicht die Versicherungs pflicht bei einem Gehalt von mehr als 2000 auf, wie be- den Handlungsgehilfen und Betriebsbeamten, sondern sie müssen ganz wie die »Arbeiter« im Sinne des Gesetzes unter allen Um ständen versichert werden, mag ihr Einkommen auch noch so hoch sei». 4) Dienstboten beiderlei Geschlechts (Kutscher, Diener, Haus knechte, Köchinnen, Dienstmädchen u. s w.), und zwar auch diese wiederum ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Lohnes. Zweifelhaft erschien es dem Vortragenden, ob auch Erzieher uud Erzieherinneu, Hauslehrer und Hauslehrerinnen, Privat- sekretäre der Herrschaften u. dergl. der Versicherungsflicht unter liegen. Ob ein Versicherungspflichtiger In- oder Ausländer ist, kommt nicht in Betracht. Solche Personen, welche aus öffentlichen Kassen Pensionen, Wartegelder oder eine Unfallrente im Mindestbetrage der Invaliden rente beziehen, sind auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien. Die Versicherten werden in vier Lohnklassen eingekeilt. Es gehöre» diejenigen mit einem Jahresverdienst bis zu 350 ^ in die erste, über 350 bis 550 in die zweite, über 550 bis 850 in die dritte uud über 850 ^ j„ die. vierte Lohnklasse. Der Durchschnitt von 300 ^ für die erste, 500 für die zweite, 720 für die dritte uud 960 für die vierte Lohuklasse ist im Gesetz ausdrücklich angegeben, weil er bei Feststellung der Erwerbsun fähigkeit (Invalidität) neben dem durch das Krankeutassengcsetz bestimmten ortsüblichen Tagelohn als Grundlage dienen muß. Die wöchentlichen Beiträge belaufen sich auf 14 H für die erste, 20 H sür die zweite, 24 H sür die dritte und 30 ch sür die vierte Lohnklasse und sind vom Arbeitgeber (Prinzipal, Dienstherrn) zu entrichten dadurch, daß besondere Marken tun entsprechendem Werte aus die sogen. Quittungskarte geklebt werden. Diese Beitragsmarken werden bei jeder der 83 000 Postanstalll n des Deutschen Reiches käuflich sein. Die letzter» übernehmen auch die unentgeltliche Auszahlung der Renten. Der Prinzipal ist haftbar sür die ordnungsmäßige Verwendung der Marke», wie den» überhaupt das Gesetz fast überall au den Arbeitgeber als die verantwortliche Persönlichkeit sich hält. Zuwiderhandlungen werden unter Umständen sehr schwer geahndet: das Gesetz kennt Strafen bis zu 3000 ^ Geldbuße und bis zu sechs Monaten Gefängnis, wobei auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er kannt werden darf. Die angegebenen Zahlen stellen den vollen Beitrag zur Versicherung dar. Der Prinzipal (Dienstherr) ist jedoch befugt (aber durchaus nicht verpflichtet!), die Hälfte dieser Beiträge spätestens beim zweiten, auf die betreffende Beitragswoche folgenden Lohn-(Gehaltszahlu»gs-)Tage dem Versicherten in Ab zug zu bringen.
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