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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-07-23
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1890
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- Deutsch
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3904 Nichtamtlicher Teil. ^ 168, 23. Juli 1890. schlechtes im Alter von 70 bis 84 Jahren. An diese wäre also sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes eine lebenslängliche Alters-Nente zu zahlen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen bei ihnen zutreffen. Das Gesetz beansprucht nun die erforderlichen Nachweise in beglaubigter Form. In Preußen haben die beteiligten Ministerien durch eine gemeinschaftliche Verfügung vom 20. Februar 1890 unge ordnet, daß als die voni Gesetze zu Beglaubigungen bestimmten »unteren Verwaltungsbehörden« die Ortspolizeibehördcn zu gellen haben. In denjenigen Gemeinden, welche für die Verwaltung der Ortspolizei oder für die Gemeinde-Verwaltung in besondere örtliche Bezirke (Polizei-Reviere) eingekeilt sind, wie in allen größeren Städten, gelten als untere Verwaltungsbehörden die Vorstände dieser Bezirke (Polizei-Kommissare). Diese haben also die Beschei nigungen der Prinzipale über Art und Dauer der Beschäftigung, sowie über die Höhe des bezogenen Gehalts oder Lohnes — weiteres, z. B. Bemerkungen über Fähigkeiten, Führung u. s. w. sollen die Bescheinigungen nicht enthalten — zu beglaubigen. Sic sind verpflichtet, die Beglaubigungen zu verweigern, wenn das Geschäftslokal des betreffenden Arbeitgebers nicht in ihrem Bezirke liegt. Die Beglaubigungen erfolgen vollständig kostenfrei; sie werden aber nur erteilt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes. Dasselbe gilt in allen Punkten von den Beglaubigungen der Nachweise über Krankheiten. Militärische Dienstleistungen werden durch die Militär-Papiere nachgewiescn und bedürfen keiner weitern Beglaubigung. Tie Prinzipale erwerben sich also nach dem Gesagten ein Verdienst, wenn sie ihren Angestellten bei Erlangung der erfor derlichen Nachweise nicht nur nicht hinderlich, sondern nach Kräften behilflich sind. Das ganze Gesetz besteht ans 162 Paragraphen, deren ein faches Lesen in sehr vielen Fällen die gewünschte Aufklärung nicht bringt. Wer sich über das Gesetz oder einzelne Teile des selben genau unterrichten will, darf sich das eingehende Studium eines ausführlichen Kommentars, welcher auf die Entstehungs geschichte dieses in seiner Ausdehnung einzig dastehenden Gesetzes, auf die Motive zu der Regierungsvorlage, sowie auf die Kom- missions- und Reichstags-Verhandlungen Bezug nimmt, nicht ver drießen lassen. Es erschien bereits eine ganze Litteratur über das Gesetz. Ncchlslrxikon für Urheber, Buchhandel uud Presse in den Ländern deutscher Zunge. Von Friedrich Streißlcr. (Das Recht für Urheber, Buchhandel und Presse von Friedrich Streißler. 1. Band.) kl. 8°. VIII, 247 S. Leipzig 1890, F. W. von Biedermann. Wir haben schon früher nach einigen uns vorgelcgenen Aushänge bogen auf das damals bevorstehende Erscheinen des nützlichen Handbuches ausmerksain gemacht, das obigen Titel trägt, und in Nr. 130 d. Bl. vom 9. Juni d. I. den Artikel »Verlagsvertrag» aus demselben hier abgedruckt. Unsere Leser werden sich nach jener Probe vielleicht ein Urteil gebildet haben. Nachdem das Büchlein nun fertig vorlicgt, dürfen wir unsere Meinung dahin zusammensassen, daß es den, Buchhandel in praktischer Form eine erschöpfende Darlegung aller möglichen Rechtsfragen bietet, die an ihn hcrantreten können. Erweitert wird die Brauchbarkeit des Merkchens dadurch, daß es sich nickt auf die Grenzen des Deutschen Reiches, dessen Gesetze und Berträge beschränkt, sondern auch die Gesetze Oester reichs, Ungarns und der Schweiz umfaßt und somit wirklich dem ganzen deutschen Buchhandel, der deutschen Presse und der deutschen Schriftstellcrwelt dient. Wir geben nachstehend einige Zeilen des Vorwortes wieder, welche den Plan des Werkes in eingehender Weise klarlegen: »Die vielen Wechselbeziehungen zwischen Buchhandel und Presse, so wie die Eigenartigkeit des Buchvcrtriebes bedingen es, daß sowohl die Preßgesctzgebung wie auch die im Geschästsverkehre zwischen Verlag und Sortiment herrschenden Usancen auf die rechtlichen Verhältnisse der Autoren und der Buchhändler Einfluß haben. Es war deshalb nötig, die Urhcberrechtsgesetzgcbung mit der Preßgcsetzgebung und der buch- händlerischen Usanccnkunde zu vereinigen. Auf diese Weise ist jedem Buchhändler, Journalisten oder Schriftsteller ein Werk geboten, dessen einziges Ziel es ist, ein praktisches und jeden anderen Behelf überflüssig mache, des Nachschlagebuch für die genannten Stände abzugeben.» Sehr zwcckmäßia und in dieser Anwendung vollkommen neu ist die lexikalisch geordnete Form des Stoffes. Dieser selbst ist in eine Menge von Schlagworten eingctcilt, welche, jedes a» seinem Platze der alpha betischen Reihenfolge, eine klare und möglichst erschöpfende Behandlung an der Hand der einschlägigen Gesetze, Vertragsbestimmungen, Usancen rc. erfährt. Nachfolgende Anführung der Artikel aus dem Buchstaben A möge diese Anordung zur Anschauung bringen: Abbestellung, Abbildungen, Abhandlungen. Abrechnung, Abschreiben, Adaptierung. Adreßbuch, Agenturen, Agio, L Kondition, als neu, alte Rechnung. Anklageschriften, anonyme Werke, Anschlägen (von Druckschriften), Ansichtssendung, Antiquar, Anzeige (von der Eröffnung eines Gewerbe betriebes), Aufführungsrecht, Auflage, Aufnahme (von Berichtigungen), Aussätze, Ausgabe, Aushängebogen, Ausländische Druckschriften, Aus ländisches Sortiment, Ausländische Urheber, Auslegen (von Druckschriften), Auslieferungslager, Ausrufen (von Druckschriften), Ausstellen (von Druck schriften), Autographierte Korrespondenzen, Autor. In dieser Weise wird das ganze Alphabet abgehandelt, und da der Verfasser seinen Stoff außerordentlich gründlich behandelt und sich großer Deutlichkeit befleißigt, so wird jeder Bedürftige durch einfaches Nach schlagen sich aus dem Buche den Rat holen können, de» er braucht. Zu weiterer Aufklärung bietet ein Anhang die vollen Texte der wichtigsten Gesetze und Verträge aus Deutschland, Oesterreich, Ungarn uud der Schweiz. Der zweite Band des Werkes wird diese Gesetzsamm lung vervollständige», und somit in beiden Bänden alles geboten sein, was in Bezug auf spezielle Gesetzeskunde aller Länder dem Buchhändler, Journalisten und Schriftsteller wissenswert sein könnte. Den Beschluß des vorliegenden ersten Bandes macht der Entwurf einer Verlagsordnung von F. W. von Biedermann, der in 6 Ab teilungen und 80 Paragraphen eingeteilt ist. Beim Bevorstehen der Ver handlungen über diesen Stofs in dem vom Börsenvcreinsvorstandc ernannten Ausschuß halten wir unser Urteil über diesen Entwurf, der eingehenden Studiums bedarf, zunächst zurück. Zweifellos dürfte die fleißige Arbeit dem genannten Aussckuß bei seinen Beratungen von Wert sein und von ihm sorgfältig gewürdigt werden. Das Büchlein verdient dem Buchhandel, dessen Gesetzeskcnntnis noch vielfach der Aufbesserung bedarf und aus den meisten bis heute vor liegenden einschlägigen Werken auch nicht in gleich müheloser Weise ge schöpft werden kann, warm empfohlen zu werden. Vermischtes. Gerichtsentscheidung. — Die »Ebronique» des ckonrnal äs I'im- primerie ot cko In librairis (Uibllo^rapbis cke la b'r-rnee) teilt eine Ent scheidung des Appell-Gerichtshofes zu Nancy mit, welche für den deutschen Buchhandel nicht ohne Interesse ist. Die beiden Töckter des verstorbenen Geheimen Hofrates Schneider in Berlin, Vorlesers Sr. Majestät Kaiser Wilhelms I., hatten nach dem Tode ihrer Mutter, wie es scheint ohne genaue Kenntnis der einschlägigen Verträge, die Verlagsfirma Bergcr-Levrault L Cie. in Nancy, welche eine Uebersetzung des deutschen Buches von Schneider -Aus dem Leben Kaiser Wilhelms» gebracht hatte, wegen Verletzung des Urheberrechtes verklagt und in erster Instanz ein obsiegendes Erkenntnis erfochten. Das Appellations-Gericht stellte nach Beweis durch vorgelegte Dokumente fest, daß Herr Geheimer Hofrat Schneider sein Tagebuch über das Leben Kaiser Wilhelms, das erst nach dessen Tode veröffentlicht werden sollte, nach geschehener Abrede mit Herrn Otto Janke für letzteren in einem Berliner Bankhause niedergelcgt hatte. Nach dem Tode Schnei ders schloß dessen Witwe am 8. November 1881 mit Otto Janke einen Vertrag, in dem sie bestimmte, daß letzterem nach dem Tode des Kaisers das Manuskript ausgehändigt werden sollte, und in dem sie ihm ausdrücklich zwei Rechte abtrat, erstens das der Veröffentlichung von 5' 00 Exemplaren in deutscher Sprache, zweitens das der Veröffentlichung in fremden Sprachen. Für ersteres Recht hatte Janke 25 000 ./<!, für letzteres 5000 in Summa 30 000 ^ gezahlt. Duich Vertrag vom 23. März 1882 hatte Herr Otto Janke das Recht der Uebersetzung und Ausgabe in französischer Sprache an die Herren Berger - Levrault L Cie. in Nancy abgetreten. Von dieser Uebersetzung wurden später 3241 Exemplare gedruckt. In Würdigung dieser Beweisführung wurde der Berufungsklage der Herren Berger-Levrault L Cie. stattgegeben und das erste Urteil auf gehoben. Die Erbinnen des Geh. Hosrats Schneider wurden zur Tra gung der Kosten beider Instanzen verurteilt. Gothaische Verlagsanstalt vormals Friedrich Andreas Perthes, Aktiengesellschaft in Gotha. — Der Rcichsanzeiger ver öffentlicht die amtsgcrichtliche Ankündigung der obigen neuen Firma, die auf Grund des Statuts vom 28. Juni d. I. in das Handelsregister ein getragen wurde. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Gotha und bezweckt den Erwerb und Fortbetrieb der Verlagsbuchhandlung Friedrich Andreas Perthes in Gotha nebst Druckerei und Buchbinderei und der unter der Firma «Mcvius Erben» erscheinenden »Gothaischen Zeitung», sowie den Betrieb ähnlicher Unternehmungen. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft beträgt 1000000^1 in 1000
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