Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1890
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- 1890-07-30
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- 30.07.1890
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4014 Nichtamtlicher Teil. 174, 30. Juli 1890. A. «. Kcrn'S Verlag «Mar Müller» in Breslau. S. 4024 8ebne>6er, Der praletwebs Lrbeber 6er 2ölls uuä indirekten Lteueri, 2. ^uü. Wilh. Köhler in Minden. Köhler's deutscher Kaiserkalender 1891 4024 Heinrich Matz in Königsberg i Pr. Mantcgazza, Die Hygiene des Geschmacks Prenh S: Jünger in BreSla». Sleckivinlsvlier D»8vl>vulinle»6vr kür 1891. S. 4025 4093 Nichtamtlicher Teil. Der Kolporkagebuchhandel in OiMrreich. (Aus der österreichisch-ungarischen Vuchhändler-Correspondenz). Der Vorstand der Wiener Corporation empfing solgende Zuschrift der k. k. Polizei-Direktion in Wien: »Die hohe k. k. u.-ö. Statthalterei hat laut des Erlasses vom 28. Juni 1890, Z. 4198 Pr., behufs Regelung des Sammelns von Pränumeranten oder Subskribenten, Maßnahmen getroffen, welche sich im wesentlichen speziell auf die Fixierung in der er wähnten Weise zu vertreibender Preßerzeugnisse, sowie auf die Form der erforderlichen Befugnis beziehen. In elfterer Richtung wurde nach Einvernehmung der Be teiligten ein Verzeichnis angelegt, in welches eine größere Zahl von zum Sammeln von Pränumeranten geeigneten Werken aus genommen wurde und in dem auch die einer weiteren Verbrei tung würdigen inländischen Druckschriften besonders bezeichnet sind. Von nun an dürfen Erlaubnisscheine zum Sammeln von Pränumeranten in der Regel nur für die in diesem, im Anschlüsse mitfolgenden Verzeichnisse enthaltenen Druckwerke, und zwar in der Weise ausgefertigt werden, daß die mit * bezeichneten, im Jnlande heransgegebenen Werke von den betreffenden Pränu meranten - Sammlern unter allen Umständen geführt werden müssen, beziehungsweise, daß die Erteilung eines Erlaubnis scheines überhaupt von der Erklärung des Gesuchstellers, die be treffenden Druckschriften gleichfalls verbreiten zu wollen, abhängig gemacht wird, während den Pränumeranten-Sammlern, beziehungs weise den Bnchhandluugssirmen die Auswahl unter dgn übrigen Druckschriften freisteht und sie sonach bei Einbringung der Gesuche um Ausfertigung eines Erlaubnisscheines diejenigen von den letzteren Druckschriften, deren Vertrieb sie" nicht zu übernehmen beabsichtigen, in das Verzeichnis nicht aufzunehmen, beziehungsweise in einem etwa bereits gedruckten Verzeichnisse durchzustreichen haben. Es bleibt übrigens selbstverständlich den Buchhandlungs firmen unbenommen, von Fall zu Fall auch um die Zulassung von anderen Druckschriften als die dermalen im Verzeichnisse ent haltenen anzusuchen, und würde sodann im Falle der Willfahrung eine Ergänzung des Verzeichnisses veranlaßt werden. Was die Form des Erlaubnisscheines zum Pränumeranten-- Sammeln betrifft, so empfiehlt sich zur Hintanhaltnng von Miß bräuchen die Einführung einer, die genaue Konstatierung der Persons-Identität des Prännmeranten-Sammlers ermöglichenden Legitimation. Von diesem Gesichtspunkte aus, hat die hohe k. k. n.-ö. Statthalterei laut des Eingangs citierten Erlasses, Nachstehendes angeordnet: Der Erlaubnisschein wird nunmehr in Buchform mit festem Einbande auszufertigen und mit einer Photographie des be treffenden Pränumerantensammlers zu versehen sein. Die erste Seite hat das im Z 12 der Amts-Instruktion zum Preßgesetze vorgeschriebene Formulare v mit der Bemerkung zu enthalten, daß die Sammlung »auf die in dem beigehefteten Verzeichnisse angeführten Druckschriften« gestattet ist. Die nächstfolgende Seite ist zur Aufnahme nachstehender »Vorschrift« bestimmt: 1. Dieser Erlaubnisschein gilt nur für diejenige Person, welche in demselben verzeichnet ist, und darf weder an andere Personen abgetreten, noch auf andere Personen ausgedehnt werden. 2. Dieser Erlaubnisschein berechtigt nur zum Sammeln von Pränumeranten oder Subskribenten auf die in dem bei liegenden Verzeichnisse angeführten Druckschriften, nicht aber zum Hausieren mit denselben oder zu deren Ausrufen, Ver teilen oder öffentlichem Feilbieten. 3. Der Inhaber dieses Erlaubnisscheines darf Pränumeranten oder Subskribenten nur für Rechnung jener, in dem bei- gehcftcten Verzeichnisse namhaft gemachten Buchhandlungs firmen sammeln, über deren Ansuchen dieser Erlaubnisschein ausgefertigt wurde. 4. Außerachtlassungen dieser Vorschrift ziehe», abgesehen von den mit eventuellen Uebertretungen des Preß-Gesetzes ver bundenen Folgen, die Einziehung dieses Erlaubnisscheines für den Pränumeranten-Sammler und den Verlust der Mög lichkeit einen solchen Erlaubnisschein wieder zu erlangen, nach sich. Am Kopse der dritten Seite ist die Fertigung der Be hörde als: »Ausgefertigt: von der k. k. Bezirkshauptmannschaft: vom Stadtrate in: « anzubringen und das Amtssiegel beizudrücken. Der solgende Raum dient für die Eintragung von etwaigen Verlängerungen des Erlaubnisscheines. Die letzte Seite hat die Personsbeschreibung des Inhabers des Erlaubnisscheines zu ent halten und auf der Innenseite des rückwärtigen Einbanddeckels ist dessen Photographie mittels zweier, oben und unten einzu schlagender Oesen anzubringen und mit dem Stempel zu ver sehen. Dem Buche ist ferner auch das, den Namen der be treffende» Buchhandlungsfirma ersichtlich machende Verzeichnis der von dem Inhaber des Erlaubnisscheines zum Vertriebe über nommenen Druckschriften in einer, jeden Austausch unmöglich machenden Weise beizuheften. Diese Bücher werden ähnlich den Licenz - Büchern für Wandergewerbe bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei bezogen werden. Bei der Ausfertigung eines Erlaubnisscheines hat die be treffende Partei die Gestehungskosten zu ersetzen. Euer Wohlgeboren werden hiervon als Vorstand der Cor poration der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler mit dem Ersuchen in Kenntnis gesetzt, jene hiesigen Buchhandlungs firmen, welche sich mit dem Sammeln von Pränumeranten und Subskribenten befassen, in geeigneter Weise von den im Vor stehenden mitgeteilten Normen zu verständigen. Wien, am 13. Juli 1890. Rauscher. An den Herrn Vorstand der Corporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler in Wien.« Der Vorstand der Wiener Corporation bemerkt hierzu: Das nachstehend abgedruckte, in gewissem Sinne als offiziell zu be trachtende Verzeichnis kann in Separat-Abdrücken gegen Erstattung der Druckkosten (per 50 Exemplare 60 kr.) durch die Bestellanstalt bezogen werden, lieber die Wetterführung dieser Liste durch die Corporation wird das Nötige veranlaßt werden, und mögen jene Firmen, welche für die Kolportage geeignete Werke angemcldet wissen wollen, ihre diesbe züglichen Wünsche bekannt geben. Gesuche um Erlaubnisscheine in der neuen Form sind wie bisher in Wien bei der k. k. Polizei-Direktion einzubringen. Diese Einrichtung, welche daS Entgegenkommen der hohen Behörde», soweit es der enge Rahmen unseres Preßgesetzes gestattet, beweist, bringen wir hiermit zur Kenntnis des Buchhandels und dürfen solche wohl als ersten Schritt zur Regelung der österreichischen Kolportage-Verhältnisse betrachten. — Weiteres wird vor prinzipieller Aenderung der heute noch bestehenden Prcßbestimmungen nicht zu erwarten sein.
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