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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1891
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- 1891-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1891
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63, 18. Mürz 1891. Nichtamtlicher Teil. 1623 zeit des Urhebers und dreißig Jahre nach seinem Tode erstrecken. Ausgenommen sind Stiche und Photographien, die im ganzen dreißigjährigen Schutz genießen sollen. Ebenso soll für anonyme und pseudonyme Werke die Dauer 30 Jahre sein, mit dem Recht des Urhebers, durch Nennung und Eintragung seines Namens sich die volle Schutzdauer zu sichern. Nach dem geltenden englischen Recht beträgt die Dauer des Schutzes: für Bücher die Lebenszeit des Urhebers plu-; 7 Jahre bezw. im ganzen 42 Jahre von der Veröffentlichung, je nachdem der eine oder der andere Zeitraum der längere ist; für Vor lesungen, wenn gedruckt und veröffentlicht, wie für Stiche die Lebenszeit des Urhebers bezw. 28 Jahre, für Skulpturen 14 Jahre, während die Schutzdauer für musikalische Kompositionen und Vorlesungen, die öffentlich aufgeführt, bezw. gehalten, aber nicht gedruckt sind, ganz unbestimmt ist. 2. Das Recht zur Veröffentlichung einer Abkürzung eines Schriftwerks ist zum ersten Male ausdrücklich als Bestandteil des Urheberrechts an dem Werke selbst anerkannt. Das geltende Recht ist nicht ganz klar hierin, die Entschei dungen nicht gleichförmig. Als Regel scheint zu gelten, daß eine Abkürzung, die den Charakter einer mehr mechanischen Arbeit an sich trägt, als Nachdruck, eine Abkürzung hingegen, die einen so großen Aufwand von geistiger Arbeit enthält und von so er heblich verschiedenem Umfange ist, daß sie sich als ein neues geistiges Erzeugnis und nicht als Konkurrenz-Werk dem Original gegenüber darstellt, nicht als Nachdruck zu behandeln ist. Wie man sieht, sind dies ungefähr dieselben Gesichtspunkte, die auch in der deutschen Praxis Geltung haben (vergl. Gut achten über Nachdruck und Nachbildung, erstattet vom Preußischen Literarischen Sachverständigen-Verein 1874—89, herausgegeben von vr. Otto Dambach, insbesondere Nr. 32). Es bleibt abzu warten, ob die Bestimmung des Entwurfs in dieser allgemeinen Form Gesetz werden, wie sich die Rechtsprechung eventuell dazu verhalte» wird und wie sie insbesondere den Begriff der »Ab kürzung« umgrenzen wird, dessen Feststellung im konkreten Falle au die Stelle jener Unterscheidung zwischen mechanischer und geistiger Arbeit zu treten haben wird, eine Feststellung, die unter Um ständen besonders deshalb Schwierigkeiten verursache» dürfte, weil der Entwurs ausdrücklich bona tiäs-Auszüge (unter An gabe der Quelle) gestattet (vgl. Dambach a. a. O. S. XIll; tz 7a Gesetz v. 11. Juni 1870 und Artikel 8 der Berner Konvention). 3. Dem Urheber von novellistischen Erzeugnissen (Romanen, Novellen und sonstigen erdichteten Erzählungen) soll das aus schließliche Recht zur Dramatisierung derselben als Bestandteil seines Urheberrechts zustehen, und umgekehrt ist dem dramatischen Autor das Recht der Umwandeluug in eine Erzählung zuge sprochen. Die betreffenden Bestimmungen lauten: Als Nachdruck ist auzusehen: a) wenn jemand aus einem Buch, welches auf Fiktion beruht, ohne Einwilligung des Verfassers den Dialog, die Fabel (plot) oder die Situationen (wesentliche Momente der Hand lung, ineiäonts) daraus entnimmt und für ein Bühnenstück benutzt oder bearbeitet, b) wenn jemand in analoger Weise ein Drama für eine Er zählung benutzt. Nach dem geltenden Recht ist die Aufführung einer drama tisierten Novelle, wie sehr sie immer dem Original gleichen möge, nicht verboten. Die Dramatisierung wird als Original werk angesehen, das seinerseits wieder ausschließliches Auffüh rungsrecht beanspruchen kann. Dagegen würde die druckliche Veröffentlichung einer solchen Dramatisierung Nachdruck darstellen, und zwar wird in solchen Fällen aus Gründen der ausgleichenden Gerechtigkeit dem Begriff »Veröffentlichung« eine sehr rigorose Auslegung gegeben, so daß z. B. in einem Falle, wo nur wenige Exemplare einer derartigen Dramatisierung behuss Einreichung bei dem Lord Chambcrlain (als Bühnen-Censor) und Verteilung an die Schauspieler hergestellt waren, Nachdruck angenommen wurde. Aus diesem Rechtszustande ergiebt -sich folgerichtig, daß, wenn die dramatisierte Novelle (Roman rc) sich auf ein Bühnen stück gründet, die Aufführung der ersteren eine Verletzung des Aufführungsrechts an dem letzteren, nicht aber des Eigentums rechts an der Novelle darstellen würde. Der Druck einer solchen Dramatisierung würde beide Rechte verletzen. Weitere Schluß folgerungen in diesem Sinne führen zu noch absurderen Konse quenzen. Ob Novellisierung eines Dramas Verletzung des Urheberrechts an letzterem ist, ist nie zur richterlichen Entscheidung gekommen Nach deutschem Recht ist bekanntlich die Frage, ob eine fremde Erzählung zur Herstellung eines Dramas benutzt werden kann, vom Reichsgericht in Übereinstimmung mit dem Sach verständigen-Verein dahin entschieden worden, daß eine solche Benutzung zwar erlaubt sei, daß aber der Thatbestand des Nachdrucks vorliege, wenn der Inhalt der Erzählung wortgetreu oder mit unwesentlichen Veränderungen oder Zusätzen in dem Drama wiedergegeben wird (Dambach a. a O. S. Xtll). Der vorliegende Entwurf geht, wie wir gesehen, erheblich weiter, indem er die Fabel, den Dialog und die Situationen dem Urheber vorbehält, und es bleibt auch hier abzuwarten, ob diese i» ihren Einzelheiten anscheinend etwas weitgehende Norm Gesetz werden und inwiefern die Praxis eventuell abschwächend daraus wirken wird. Jedenfalls scheint mir hier die Ergänzungs bestimmung zu fehlen, daß, wenn der Autor einer Erzählung nicht binnen einer bestimmten Frist ein darauf gegründetes Drama registrieren resp. zur Aufführung bringen läßt, sein Monopol verloren gehen soll. Mit dieser Maßgabe würde meines Erachtens das Prinzip des Entwurfs gerechtfertigt sein, wonach ,es als gesetzgeberische Pflicht zu erachten ist, dem Autor die Verwendung des von ihm erdachten Stoffes, in welcher Form es immer sein möge, als sein wohlerworbenes Recht zuzuerkennen. Mit diesem Billigkeitsstandpunkte dem Autor gegenüber tritt die von mir für angezeigt gehaltene Beschränkung, (die bekanntlich im Deutschen Recht für Uebersetzungen gilt,) nicht in Widerspruch. Den» da diese accessorischen Rechte, wie Dramatisierungs-, Abkürzungs-, Uebersetzungsrecht, nicht lediglich etwas schon Geschaffenes zum Gegenstände haben, sondern auch etwas zukünftig noch zu Schaffendes, so daß also demjenigen, der einen Teil hervorgebracht hat, das alleinige Recht auf die Vervollständigung dieses Teils zu einem neuen Ganzen als eine Art Prämie zugesichert würde, so kann es auch nicht unbillig erscheinen, wenn man dem so Begünstigten die Bedingung stellt, daß er sich dieses Vorrechts binnen einer bestimmten Zeit be diene. Unterläßt das Gesetz dies, wie es in dem englischen Entwurf der Fall ist, so schädigt es dem Prinzip zu liebe die Allgemeinheit, indem es andere geistige Kräfte hindert, auf einer vorangegangenen Arbeit eine neue aufzubaueu, den Stoff versteinert und zu einem nolr wo tangoro macht und das Entwicklungsprinzip in der Lit- teratur unterdrückt. Um meinen Standpunkt nochmals kurz zu resümieren: dem Urheber sollte das Bearbeitungsrecht für eine bestimmte Zeit Vorbehalten bleiben. Bedient er sich desselben, so genießt er den Schutz für das neue Produkt in demselben Maße wie für das alte; bedient er sich desselben nicht, so wird das Bearbeitungs recht sreigegeben. Doch dürfte auch in diesem Falle selbstredend nie durch einen Anderen Stoff und Form aus der Erzählung einfach auf die Bühne verpflanzt werden. (Vergl. Dambach a a. O) 4. Registrierung für alle Arten der in Rede stehenden Er zeugnisse (ausgenommen Gemälde und Skulpturen) ist obligatorisch gemacht. Der eingetragene Eigentümer soll allein Legitimation zur Klage haben. Die Eintragsrolle, die bis jetzt von der 60MPLN5 ok Ststionoro geführt worden ist, soll staatlich werden. So viel über die wesentlichsten Punkte, in denen das
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