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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.04.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-04-01
- Erscheinungsdatum
- 01.04.1891
- Sprache
- Deutsch
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73, 1. April 1891 Nichtamtlicher Teil. 1899 Nichtamtlicher Teil. ^Vorteile der amerikanischen Copyright-Bill. Von Friedrich Adolf Ackermann. Es liegen mir mehrere Briese vor mit der Aufforderung, Imeine Ansichten über den Nutzen der neuen Copyright-Bill aus zusprechen und meinen für die diesjährige Kantate-Versammlung gestellte» Antrag schon jetzt zu begründen. Mein Antrag lautet: »Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler in Leipzig lle beschließen, daß von ihm schleunigst Schritte gethan werden kur Errichtung einer Centralstelle in New Dock oder Washing- -welche mit Hilfe der Geschäftsstelle des Börsenvereins in Leipzig in den Stand gesetzt werde, die Interessen der deutsche» Verleger zu vertreten bei Ausübung der Funktionen, welche den Genuß der neuen Bill zum Schutze des literarischen und künstlerischen Eigentums in den Vereinigten Staaten Nord- i amerikas erleichtern « Ich kann mich zur Begründung dieses Antrages kurz fassen. Jeder kennt die Bill jetzt in ihrem Wortlaut, jeder wird /-ie Vorteile und Nachteile abgewogen haben. Ich kann nicht ' »geben, daß die letzteren größer seien als die elfteren. Es ist mir entgegengehalten worden, es sei bei den Verkehrsschwierig keiten vielleicht besser, den bisherigen gesetzlosen Zustand vorzu ziehen und sich der Bill gegenüber passiv zu Verhalten. Das kann natürlich jeder, der Natur seines Verlages entsprechend, halten wie er will; ich bin aber der Ansicht, daß ein Gesetz immer besser ist als Anarchie. Ein nicht zu unterschätzender Vorteil der Bill ist die ungeheuere Strafe, von welcher der un berechtigte Nachdruck von jetzt an betroffen werden soll. Darin liegt ein unverkennbarer Schutz, den man dankend aner kennen muß. Als wir die neue Buchhändlerbörse bauten, haben wir mit ihr eine größere Jnteressenvereinigung, erhöhte Centralisation angestrebt; ich glaube, daß wir dazu auch der neuen Bill gegenüber Veranlassung haben, daß wir vereinigt drüben Posto fassen und den Amerikanern zeigen müssen, wie wir die Nutz nießung der Bill anstreben. Wir werden dann über kurz oder lang doch günstigere Positionen erreichen, wenn wir nur ernstlich wollen. Wären die Amerikaner uns gegenüber in der Lage, welche einzunehmen wir genötigt sind, hätten sie ans dem Gebiete der Kunst und Litteratnr den Produktionsreichtnm wie ivir, und wären dagegen wir so arm auf diesem Gebiete wie sie, so würden sie wahrscheinlich in London, in Hamburg, Berlin, Leipzig oder wo sonst immer in Europa, ein großartiges Etablissement gründen mit Centraldruckerei, Verlagskontor re. Es ist mir in Hinblick aus den Umstand, daß die in Washing ton zu registrierenden Pflichtexemplare ebenfalls mit amerikani- n Lettern gedruckt sein müssen, cntgegengehaltcn worden, daß M solches Verlangen ein unwürdiges sei, welches unfern National- z schädige, und daß es hieße, die Hand noch zu küssen, die ns geschlagen. Ich weiß nicht, ob das wohl ganz stimmt, ch meine, daß man von zwei Uebeln das kleinere wählt, bez. s, welches uns die größeren Vorteile bietet. Wollen wir dabei unfern Nationalstolz denken, so müssen wir uns doch auch >ußt sein, daß alle Länder, auch die Verbündeten, in einem kündigen Zollkriege liegen, in einem zwar unblutigen, aber estigen Kriege ohne Ende. Je größer die Schwierigkeiten in Erfüllung der Vor dingungen für den Genuß der neuen Bill sind, desto mehr muß s Aufgabe unseres Börsenvereins sein, diese erschwerenden Vor- edingungen zu erleichtern, ja ich glaube sogar, daß es durch die diplomatische Vertretung des Deutschen Reiches in Washington zu erreichen wäre, gewisse Härten in der Ausübung 'er Vorbedingungen des Gesetzes, von denen der amerikanische Bürger (Verleger) gleich hart betroffen wird, abzuschaffen. Schtundsünszigster Jahrgang. Im übrigen denke ich mir, daß die Geschäftsstelle des Börsen vereins damit beauftragt werde,den Verkehr deutscher Verleger mit der Centralstelle allwöchentlich zu vermitteln und deren Thätigkeit in New- Jork zu kontrollieren, Reverses über geschehene Eintragungen recht zeitig einzuholen und alle geschehene» Eintragungen im amtlichen Teil des) Buchhändler-Börsenblattes zu publizieren. Das zu gründende Bureau würde die Aufgabe haben, den Verkehr mit Washington zu vermitteln, ein genaues Augenmerk ans die gesamte amerikanische Preßthätigkcit zu haben, also die hauptsächlichsten Zeitungen zu lesen und die Erscheinungen des amerikanischen Buch- und Kunsthandels genau zu verfolgen. Bei richtiger Handhabung sollten dem Börsenverein hierdurch fast keine Kosten erwachsen, vielmehr eher ein Gewinn für ihn herauskommen. Ich denke, daß die Centralstelle drüben Ausschreitungen besser zu überwachen imstande ist, als Zollbeamte, daß sie ferner Ver- tragsvcrhältnisse mit einem amerikanischen Verleger vermittele, basierend ans einer Aversionalsumme, einem Honorar oder einem Oonko a msta-Geschäft u. dergl. Es wird mir noch entgegengehalten werden, daß defini tive Beschlüsse über meinen Antrag wegen der zu schaffenden Gegenseitigkeit der deutschen Reichsgesetzgebung verfrüht seien. Wir stehen aber auf dem Boden der Berner Konvention, und es sind deshalb irgend welche nennenswerten Schwierigkeiten kaum ersichtlich, welche es verhindern, daß wir mit unfern Vorbe reitungen schnell und prompt auf die amerikanische Bill reagieren. Mein Antrag für die Kantate-Versammlung ist klar gefaßt, ich habe demselben mündlich nichts hinzuzufügen und bitte die Verleger-Vereine und insbesondere die diesjährige Delegierten versammlung den Antrag zu dem ihrigen zu machen. Die neue Copyrightbill in den Vcreinifften Staaten von Nord-Amerika. Wir haben in No. 69 d. Bl. im Anschluß an den Wort laut der neuen amerikanischen Copyrightbill deren Inhalt kurz znsammengesaßt und mit Unterstützung eines Beurteilers in der »Täglichen Illinois Staatszeitung« ihre hauptsächlichen, alle ver meintlichen Vorteile in hohem Grade überwiegenden Nachteile für den deutschen Buchhandel hervorgehoben. Der deutsche Verlagsbuchhandel wird aus dem Studium des Gesetzes die Ueberzeugung gewonnen haben, wie dringend notwendig es ist, gegenüber der praktisch- materiellen Auffassung des Amerikaners vom Schutze der Urheber rechte auch seinerseits jeden schädlichen Idealismus beiseite zu lassen und der Angelegenheit mit der gleichen kaufmännischen Nüchternheit näher zu treten, die ihr drüben in so ausgiebigem Maße zu teil geworden ist. Unter der Ueberschrift: Das Internationale Copyright-Gesetz und die deutsche Litteratur liegt uns heute aus dem Heimatlande der Bill eine weitere höchst abfällige Beurteilung vor, die wir in der »New-Aorker Staats zeitung« fanden und hier folgen lassen. Sie lautet: »Der Einfluß, den das neue, am 1. Juli in Kraft tretende Gesetz zum Schutz des litterarischen und artistischen Eigentums von Ausländern auf die deutsche Litteratur in diesem Lande haben wird, muß für Deutsch-Amerikaner natürlich besonders ins Ge wicht fallen. Wie gewöhnlich haben die Anglo-Amerikaner daran sehr wenig gedacht. Das Gesetz schreibt vor, daß der Verfasser oder sein Bevoll mächtigter, um das Schutzrecht zu erlangen, zwei Dinge thun muß: erstens am oder vor dem Publikations-Tag ein Exemplar des gedruckten Buchtitels an den Kongreß-Bibliothekar einschicken; 254
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