Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-07-04
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080704
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190807044
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19080704
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-07
- Tag1908-07-04
- Monat1908-07
- Jahr1908
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
153, 4. Juli 1908. Nichtamtlicher Teil. »örsenrl-tt s. d. »tich«. vuqh-nd-l. 7317 keit gewidmet war, lud die Sektion^. die beiden Berichterstatter und Herrn Vallardi ein, sich über die Fassung eines allgemein gehaltenen Beschlusses ins Einvernehmen zu setzen; das Triumvirat faßte denn auch dcu weisen Entschluß, in einen« Wunsche nur desjenigen Punktes Erwähnung zu tun, in betreff dessen Übereinstimmung der Ansichten herrschte, nämlich darin, daß die Nichterfüllung der Hinterlegung nicht etwa den Verlust des Urheberrechts nach sich ziehen^dürfe. B r i e f s ch u tz. Diese Frage war durch Herrn A. Lahure schon auf der Pariser Tagung des Jahres 1896 behandelt worden. Die von ihm damals verfochtenen zwei Hauptthesen — gänzliche Gleich stellung der Briefe mit den literarischen Werken und Verpflichtung für die Veröffentlichung von Briefen die Genehmigung beider Teile oder ihrer Erben oder der Rechtsnachfolger einzuholen — wurden auf Grund seines ausführlichen Referates neuerdings wieder ausgenommen und zum Beschluß erhoben. Außerdem hatte aber Herr Lahure in seinem neuen Bericht angelegentlich auf die Notwendigkeit hingewiesen, gegen den von gewissen, in Prozesse verwickelten Personen dadurch begangenen Miß brauch einzuschreiten, daß sie von intimen, mit dem Gegenstände des Prozesses durchaus nicht zusammenhängenden Briefen Kennt nis geben; er hatte sodann ausführlich die nachgelassene, Posthume Veröffentlichung von Einzelbriefen wie von Briefsammlungen behandelt und zu diesem Zwecke die Stellung der nachgelassenen Werke in den verschiedenen Gesetzgebungen ergründet*). Nach den« Berichterstatter wäre die nach dem Tode des Briefschreibers erfolgende Veröffentlichung von Briefen durch den rechtmäßigen Eigentümer derselben unter folgenden Einschränkungen und Bedingungen als erlaubt anzusehen: 1. Die ursprünglichen Inhaber des Rechts an einem Brief (der Verfasser und der Empfänger) müssen seit mehr als fünfzig Jahren verstorben sein; 2. Briefe, die den Namen oder Tatsachen von Familien enthalten, deren Abkömmlinge noch leben, dürfen nur in einer aus einer zusammenhängenden Arbeit entstandenen und von einem Autor oder Verleger veröffentlichten Sammlung erscheinen; 3. Kein Brief mit Namen oder Tatsachen oder Behauptungen, die irgendwie den Abkömmlingen der erwähnten Personen zu schaden geeignet wären, darf einzeln veröffentlicht werden. Für den Fall, daß einer oder mehrere dem Ganzen entnommene Briefe kein allgemeines Interesse bieten und nur in böswilliger Absicht veröffentlicht zu sein scheinen, unterstehen der Autor und der Verleger den gesetzlichen Vorschriften über Verleumdung und über den Dritten absichtlich zugefügten Schaden und sollen die strengsten Strafen zu gewärtigen haben. Die Beratung ging mehr auf Einzelfragen ein. Herr Vallardi hätte sich an« liebsten mit den in Paris angenommenen Grund sätzen begnügt, und sein dahinzielender Vorschlag ging in der Plenarversammlung beinahe durch. Jedenfalls beschloß die Sek tion ^ die oben mitgeteilten Einschränkungen und Bedingungen fallen zu lassen, um dem Gesetzgeber für die Regelung dieser Ma terie völlig freie Hand zu verschaffen. Zu erwähnen ist noch, daß der lehrreiche Bericht des Herrn Lahure, der die Frage aller dings vornehmlich vom französischen Standpunkt aus Prüft, anhangsweise die Zuschriften von fünfzehn französischen Notabili- täten enthält, die hierüber ihre^Meinung aussprechen. Gemeinsames Vorgehen zur Bekämpfung des Nachdrucks. Dieser Verhandlungsgegenstand wurde mit großer Sach kenntnis von den Musikalienverlegern in Sektion 0 auf Grund der Berichte der Herren'E n o ch , Bertrand und Leduc *) S. den von Prof. E. Rvthlisberger dem Tnriner Konkreß von 1898 über -Den Schutz der nachgelassene» Werke, cks lsZs lata, st äs Isxs ksrsncka- eingercichten Bericht. Ilebersetzt im Börsenblatt, 1899, Nr. 49. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7L. Jahrgang. in Angriff genoinmen. Die Berichterstatter gaben als Parole aus, man müsse danach trachten, den Nachdruck durch Einleitung energischer, gemeinsam unternommener gerichtlicher Verfolgung im Keime zu ersticken. Da den Nachdruckern der Boden ii« Rumänien zu heiß geworden, haben sie sich nach denjenigen Ländern gewandt, wo sie faktischer Straflosigkeit sicher zu sein glauben, nämlich nach Bulgarien, Griechenland und nach der Türkei, und ver breiten nun von da aus ihre Erzeugnisse besonders nach Holland, Belgien und Ägypten. Nach der Aussage des Herrn Enoch er lahmen die Einzelanstrengungen da, wo ein Schutz besteht, an gesichts der großen Zahl von Eingriffen in die Autorrechte, uud einzig und allein gemeinsame Bemühungen werden imstande sein, das doppelte Ziel zu erreichen, das in der Züchtigung der Schuldigen und in der Erlangung wirksamerer Garantien durch Aufstellung strengerer Strafvorschriften besteht. Es ergibt sich daraus die Notwendigkeit, eine Vereinigung mit einem beträcht lichen verfügbaren Kapital zu bilden, deren Grundlagen von einer nach Paris zu berufenden internationalen Kommission zu geben wären. (Siehe hiernach den betreffenden Beschluß.) Diese Kommission hätte sich unverzüglich mit der Einleitung des Kampfes gegen den Nachdruck in Argentinien und ins besondere in Buenos Aires, de»« »Eingangstor Südamerikas«, zu befassen. Dieses Land besitzt ii« der Tat unermeßliche Hilfs mittel und ist beinahe der Mittelpunkt für die Verproviantierung der südamerikanischen spanisch sprechenden Länder. Herr Leduc wies an der Hand der besten Quellen auf die Ohnmacht der argentinischen Gerichte und auf die Kompetenzstreitigkeiten zwischen einzelstaatlicher "und gesamtstaatlicher Gerichtsbarkeit hin; erst wenn ein entscheidender Prozeß nach einem wohlüberlegten Plane von einer Gruppe vereinigter Verleger geführt werden wird, dürfte das pekuniäre Risiko des einzelnen und damit die Hauptschwierigkeit als überwunden gelten. InCanada, der zur Union gehörigen britischen Kolonie, hat die zu ergreifende Gesamtoffensive nach dein Bericht des Herrn Bertrand andere, vom Berichterstatter in seine ohne Ab änderung angenommenen Schlußtheseu (siehe hiernach) em pfohlene Wege einzuschlagen. Nach langem, im Bericht be schriebenen Widerstande ist das Recht der Verleger wenigstens theoretisch, aber durchaus noch nicht tatsächlich anerkannt worden. Noch dauert die Einfuhr von Nachdruckausgaben von Büchern und Musikalien aus den Vereinigten Staaten zum Hohne der verbrieften Rechte der Verbandsautoren ungehindert fort. Um den canadischen Markt für die rechtmäßigen europäischen Aus gaben zu gewinnen, müßte man sich mit der Kolonialregierung dahin verständige««, daß der Eintritt der amerikanischen Nach drucke in das Gebiet des Dominiums durch Beschränkung der Zahl der für die Einfuhr geöffneten Zollämter verhindert würde; man müßte ferner gegen die canadischen Nachdrucker oder gegen diejenigen, die unrechtmäßig hergestellten Waren Unterschlupf geben, wiederholt einzeln gerichtlich Vorgehen; endlich wären die über dieses ungeheure Gebiet verstreuten Einzelverkäufer ständig mit rechtmäßiger Ware zu versehe«« und häufig durch Reisende zu besuchen, die ihren Stützpunkt an den in Toronto, dem Hauptsitz des Buch- und Musikalienhandels, oder in Quebec und in Montreal zu gründende«« canadischen Agenturen zu finden hätten. Auch hier empfiehlt der Berichterstatter vereinigtes Vorgehen der großen Verlagshäuser der Verbandsstaaten, die zur plan mäßigen Bekämpfung des Nachdrucks kräftig zu organisieren wären. »Eine solche Vereinigung« — mit diesen beredten Worten des Berichterstatters wollen «vir dieses Kapitel schließen — »soll unter der Ägide und zur Erhaltung der Berner Übereinkunft ge gründet werden, die wir alle als die große Verfassungsurkunde des geistigen Eigentums betrachten, die sämtliche seit ihrein In krafttreten entstandenen Gesetzgebungen wirksain beeinflußt hat, die das gute Einvernehmen unter allen in der ganzen Welt «nit Unternehmungen auf geistigen« Gebiet beschäftigten Menschen 953
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder