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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-07-04
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1908
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- Deutsch
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7320 «örl-adl-ttd. »tschn. «uchh-lud-l. Nichtamtlicher Teil 153, 4. Juli 1908. Bei Prachtwerken wird die Norm in den meisten Fällen weggelassen, da hier für den Buchdrucker oder Buch binder weniger Anlaß zu Jrrtümern (Verwechslung der einzelnen Bogen mit denen eines andern Werkes) gegeben ist, oder sie besteht nur aus einem ganz kurzen Kennwort. Ein häufiger angewandtes Auskunftsmittel bei Prachtwerken ist der Ausweg, die Norm und die Signatur so tief an den Fuß der Buchseite an den unteren Papierrand zu stellen, daß der Buchbinder sie beim Beschneiden des fertigen Buches mit wegschneidet. Die Signatur kann man aber auch zur Not in die Mitte des Bundsteges (des weißen Raumes zwischen zwei nebeneinanderstehenden Seiten) setzen, so daß sie beim gefalzten Bogen auf den Rückenfalz zu stehen kommt. Diese Stellung findet man häufig bei neueren japanischen Büchern. Eine bekannte, wenn auch seltener an gewandte Art, bei der die Signatur auch wegbleibt, ist im nachstehenden skizziert. a d In so viel gleiche Abschnitte, wie ein Werk Bogen hat, wird die Höhe desselben eingeteilt (in unserm Beispiele in acht Teile, da acht Bogen angenommen wurden). Dann wird auf jeden Bogen zwischen der ersten und letzten Seite inmitten des Bundstegs (siehe Beispiele) eine dicke fette Linie in der Länge des ermittelten Abschnitts mitgedruckt, und zwar so, daß diese Linie beim ersten Bogen nahe an den oberen Papierrand zu stehen kommt. Beim zweiten Bogen kommt die Linie so tief zu stehen, daß ihr Anfang mit dem Ende der ersten in gleicher Höhe zusammentrifft, usw. Bei spiel a zeigt den Stand der Linie beim dritten Bogen Beim achten (letzten) Bogen kommt sie dann nahe dem unteren Papierrande zu stehen. Sind nun die Bogen in der Buch binderei regelrecht zusammengefalzt worden, so kann man sich nach dem Zusammentragen mit einem raschen Blick leicht davon überzeugen, ob das betreffende Werk ordnungsmäßig zusammengestellt ist; denn auf dem Rücken müssen jetzt alle schwarzen Linien, vom ersten Bogen angefangen, in treppen artiger Reihe folgen (siehe Beispiel d), und jedes Versehen wird sich dabei leicht zeigen. Ein klein wenig Aufmerksamkeit könnte also auch der so unscheinbaren Norm und Signatur zugewandt werden, um in vielen Fällen das Aussehen der Drucksachen zu heben. Das mechanische Arbeiten nach der altgewohnten Schablone ist nicht immer angebracht. Die Regeln des Buchdruckers sind gewiß nötig und unentbehrlich. Aber wenn es not tut, darf man nicht engherzig sein, sondern gegebenenfalls eine abweichende praktischere Einrichtung ohne Bedenken zur An wendung bringen. Kleine Mitteilungen. Bom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen Her stellung unzüchtiger Postkarten ist am 1. April d. I. vom Land gericht Hamburg der Buchdruckereibesitzer N zu einer Geldstrafe von 10 verurteilt worden. Bei einem Post- kartenhändler beschlagnahmte am 6. November v. I. ein Schutzmann drei Ansichtspostkarten, die das homosexuelle Treiben zum Gegen stände hatten und ihm unzüchtig erschienen. Beim Angeklagten N. j wurden dann noch 15 Karten gleicher Art beschlagnahmt. In der Hauptverhandlung gab N. an, er habe diese 48 Karten nur zur Probe gedruckt, um sie Händlern vorzulegen und erst abzuwarten, ob Bestellungen darauf gemacht werden würden. In seiner Revision, die am 2. Juli zur Verhandlung kam, behauptete er, es sei zu Unrecht angenommen worden, daß er von den Postkarten eine Auflage zum Zwecke der Verbreitung her gestellt habe. Der Reichsanwalt beantragte die Aufhebung des Urteils und die Freisprechung des Angeklagten. Aus den Feststellungen ergebe sich, daß der fragliche Händler die drei Karten ohne Zutun des Angeklagten erhalten habe; die anderen 45 seien beschlag nahmt worden, ohne daß der Angeklagte damit irgend etwas unternommen hätte. Seine Absicht, sie anderen Händlern vorzu legen, habe der Angeklagte noch nicht ausgeführt gehabt. Es komme also nur die Herstellung in Betracht. Wie bei dem Feil- halten usw. denke aber das Gesetz an eine breitere Grundlage, an einen größeren Personcnkreis, der diese gebe. Es genüge, daß die unzüchtigen Abbildungen usw. einzelnen Personen zugänglich ge macht werden in der Absicht, daß diese sie weiterverbreiten. Das sei hier aber nicht mit genügender Sicherheit festgestellt. Nur um Probedrucke habe es sich gehandelt, die einzelnen Händlern ge zeigt werden sollten. Von der Herstellung einer Druckschrift könne man nur dann reden, wenn das letzte Exemplar der Auf lage die Presse verlassen habe, nicht aber, wenn einige Probedrucke hergestellt seien, die niemand gesehen habe. Das Vorzeigen an einzelne Händler sei der Gegensatz zur Verbreitung. Entgegen diesen Ausführungen gelangte das R etchsgericht zur Verwerfung der Revision, da eS als genügend festgestellt erachtete, daß der Angeklagte die 48 Exemplare zum Zwecke der Verbreitung hergestellt habe. Lentze. Zollemtschribumg im Österreich. — Kataloge T.-Nr. 647 zollfrei. Verschiedenartige Kataloge, die an Private mit der Fahr post eingelangt sind. Abgefertigt als n. b. b. Waren aus Papier der T.-Nr. 300 o 2 (L 120.—); beansprucht zollfrei nach T.-Nr. 647. Einzeln an Private einlangende Kataloge können analog der mit Briefpost eingehenden auch beim Eingehen mit der Fahrpost nach T.-Nr. 647 abgesertigt werden. (Vergl. Bem. 2, ^linsa 3, zu T.-Nr. 298.) (Östcrr.-ung. Buchhändler-Corrcsp.) "Handelshochschule 1« Leipzig. — Der in diesen Tagen erschienene zehnte Jahresbericht der Handelshochschule in Leipzig hat dadurch besonderes Interesse, daß ihm ein kurzer Rückblick über die 10 Jahre des Bestehens vorangestellt ist und daß er einen Bericht über den ersten Kurs für die Ausbildung von Bücher revisoren enthält. In dem Berichtsjahre haben 104 Studierende das kaufmännische Diplomexamen, 23 Kandidaten das Handels lehrerexamen und 8 Kandidaten die Bücherrevisorenprüfung be standen. Im übrigen enthält der Jahresbericht statistische Mit teilungen über die Behörden, Lehrkörper und Studierenden der Handelshochschule, ferner die Ordnung der Anstalt, die Jmmatri- kulationsordnung, den Studienplan, die Prüfungsordnung, näheres über den Bücherrevisorenkursus und die Satzungen der Krankenkasse. Damit bietet der im Aufträge des Senats vom Studiendirektor Hofrat Professor Raydt zusammengestellte Be richt ein vollständiges Material für alle, die sich über die Leipziger Handelshochschule informieren wollen. — Der zehnte Jahresbericht kann gegen Einsendung von 70 von der Kanzlei der Handels hochschule, Leipzig, Schulstraße 1, bezogen werden. Ei« kostbares Buch. — Die französische Gesellschaft »1>s Invro Lontswporain», deren Vorsitzender Jules Claretie ist, hat für die Viktor Emanuel-Bibliothek in Rom eins der dreihundert Exemplare der Ausgabe der -Vita Kuova- Dantes drucken laßen, deren Herausgabe sie übernommen hat. Henry Cochin, Mitglied der Gesellschaft und Verfasser der französischen Übersetzung des Werkes, hat das Buch unlängst dem Grafen Gnolt, dem Direktor der genannten Bibliothek, überreicht, der ihm dafür seinen Dank und seine Bewunderung ausgedrückt hat. Das Buch stellt in der Tat eine hervorragende Leistung moderner Buchausstattung dar. Der Druck, der aus je 2 Spalten Urtext und Übersetzung neben einanderstellt, ist von der Staatsdruckerei mit Garmond-Lettern her gestellt und mit prachtvollen farbigen Holzschnitten nach Zeich nungen von Maurice Denis geschmückt, die Jacques Beltrand und
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