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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1891
- Sprache
- Deutsch
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tung. welcher der Entschlafene huldigte, wobei er aber keineswegs vergaß, auch den Anforderungen eines größeren Dilettantenkreiscs Rechnung zu tragen, wie u. a. seine Einführung der reizenden Mcyer-Helmundschen Lieder zeigt. Ehre seinem Andenken! 8. Gestorben: in Berlin am 8. d. M. Herr Ernst Secliger, seit Ende 1877 Inhaber der Buch- und Antiquariatshandlung F. E. Lederer in Berlin. -- Sprechsaal. Zur Verkehrsordnnlig. Wie schwer und umständlich es oft ist, kleine Saldoreste da ein- zutreibcn, wo man seine Sache nicht selbst vor Gericht vertreten kann und auf die Vermittlung eines Anwalts angewiesen ist, mag nach stehender Fall darthun, in dem es ein säumiger Zahler durch unrichtige Auslegung der Bcrkehrsordnung fertig brachte, eine von mir unter Ein reichung aller erforderlichen Beweisstücke angcstellte Bagatcll - Klage genau vier Monate weniger einen Tag durch eine ganze Reihe von Terminen zu verschleppen und dreimal die eidliche Vernehmung von Sachverstän digen erforderlich zu machen. Der einfache Sachverhalt geht aus der nachstehenden Kopie meines Schreibens vom 29. September 1890 an den Rechtsanwalt Z. hervor: »Am 15. Oktober 1889 verlangte und empfing der Buchhändler B. 3 Bornhak, die Fürstinnen re. (Anlage I) und zwar a cond., d. h. mit dem Rechte der Rückgabe, wenn die Bücher bis zur Ostcr- messe (dieses Mal im Mai 1890) nicht verkauft sein sollten. Der am Schluß des Geschäftsjahres 1889 an den B. gesandte Konto auszug wurde als richtig anerkannt. (Anlage 2.) Ostermcsse 1890 remittierte B. 1 Exemplar unter gleichzeitiger Disponicrung der beiden andern. (Anlage 3.) Als ich ihm letztere strich und um Begleichung des Kontos bat, schrieb er, er würde auch diese beiden Exemplare in Kürze remittieren. (Anlage 4.) Am 21. Juli 1890 schickte er aber nur 1 Exemplar (lt. Anlage 5). Ich mahnte ihn nun mit direkter Karte zum letzten Mal zum glatten Abschluß seines Kontos mit dem Bemerken, daß ich andernfalls den rcsticrcndcn Betrag per Postaustrag entnehmen würde. Als ich ohne Antwort blieb, übersandte ich einen Postaustrag, welcher aber nicht ange nommen wurde. (Anlage 6) Gegen einen hieraus erlassenen Zah lungsbefehl (Anlage 7) erhob er rechtzeitig Widerspruch. (Anlage 8.) Auf Grund der vorstehenden Tharsachen bitte gegen den Buchhändler B. die Klage einzulcitcn.» Jn dem aus den 7. November 1890 anberaumten Verhandlungs termin reichte Beklagter ein Exemplar der Buchhändlcrischen Verkehrs ordnung ein und trug mit Rücksicht aus den Inhalt derselben aus Ab weisung der Klage an <!?), während mein Anwalt infolgedessen in meinem Interesse zu handeln glaubte, wenn er diese Verkehrsordnung für nicht entscheidend und beweisend erklärte. Beide Parteien schlugen daher Sachverständige vor, worauf das Amtsgericht den nachstehenden Bcweisbeschluß fällte: »Es ist beschlossen, Beweis darüber zu erheben, ob, wie Beklagter behauptet, es Buchhändler-Usance ist, daß die von einem Sortimenter L cond. empfangenen, zur Ostermesse nicht zurückgelieferten, sondern in feste Rechnung übernommenen Werke erst zur nächsten Ostermesse bezahlt werden, durch Vernehmung 1. des vom Beklagten benannten Buchhändlers L. in L., 2. des vom Kläger benannten Buchhändlers E. Um Vernehmung des Sachverständigen L. soll das Kgl. Amts gericht L. ersucht werden.» Diese beiden Gutachten fielen selbstverständlich ganz zu meinen Gunsten und im Sinne der Verkehrsordnung aus, von der ich meinem Anwalt inzwischen ein Exemplar mit den nötigen Erläuterungen und der Bitte übersandt hatte, deren Beweiskraft voll und ganz anzuerkennen. Der weitere Verlauf des Prozesses ist sür mich aus den zehn, zum Teil sehr eingehenden Briefen meines Anwalts nicht recht ersichtlich. Nachdem u. a. am 19. Dezember noch einmal beschlossen worden war, den Sachverständigen L. in L. abermals darüber zu vernehmen, «ob, falls ein Sortimenter die ihm ä cond. zugesandtcn Bücher bei der Abrechnung aus ein weiteres Jahr disponiert, diese Disponicrung als genehmigt gilt, wenn der Verleger dem Sortimenter die Dis- ponendcn nicht streicht,- erhielt ich endlich nach sehr umständlichen Korrespondenzen die Mitteilung vom 6. März 1891, »daß im heutigen Termine die Verhandlung ein unerwartetes, aber für uns günstiges Ende genommen hat, weil der Beklagte zuletzt erklärte, daß er mit dem Prozeß nichts mehr zu thun haben wolle, sondern bereit sei, die ei,«geklagte Schuld nebst Prozeß kosten zu bezahlen.» Letztere sind säst sechs Mal so hoch, als die kleine Summe, um die cs sich ursprünglich handelte. Bemerkenswert und zu bedauern ist bei der ganzen Angelegenheit nur, daß es einem Buchhändler möglich ist, durch Einreden, die wie hier, gar nicht einmal einer bösen Absicht zu entspringen brauchen, selbst einen Juristen zu einer so falschen Auffassung von nur 46 kurzgesaßlen Para graphen zu bringen, daß ihm der glückliche Verlauf eines Prozesses un erwartet kommt, den er bei richtiger Auslegung der von beiden Par teien als giltig anerkannten Vcrkehrsordnung in diesem Falle niemals hätte verlieren können. »chtundsünszigster Jahrgang. Wäre es nach solchen Vorkommnissen nicht angczeigt. den Beweis dafür, daß Disponendcn zurückvcrlangt sind, dadurch zu erleichtern, daß rechtlich nur solche als nicht gestrichen gelten sollen, welche aus dem in ß 24 des neuen Entwurfes vorgesehenen Rechnungsabschlüsse unmittelbar nach der Messe ausdrücklich als genehmigt anerkannt sind? Um nun für die Zukunst doch wenigstens eine Art von Rechtsgrund lage zu haben, tragen seitdem alle meine Fakturen am Kops folgende Notiz: »Die Lieferung der nachstehend verzeichnten Bücher erfolgt auf Grund der bei Ausstellung dieser Faktur gütigen Buchhändlerischen Verkehrsordnung des Börscnvereins, womit Sic sich durch Annahme derselben einverstanden erklären. Berlin. M. Schorß. Lernmittel. Der 19. Jahresbericht des »Neuen Unterstützungsvereins für Lehrer, Lehrers-Witwen und -Waisen in U.» enthält folgendes: »Nebenbei suchten wir aber auch dem Verein neue Hilfsquellen zu erschließen. Mit dem Verleger der G.'schen Rechenbücher haben wir (vorerst provisorisch) einen Vertrag abgeschlossen, der, wie jctzr schon mit Sicherheit angenommen werden kann, für uns einen be deutenden Ertrag abwersen wird, ohne daß wir nur auch das ge ringste Risiko dabei haben. Unsere Ausgabe ist es nun, dieses be währte, aus der Praxis herausgewachscne Buch zu erhalten und möglichst zu verbreiten. Wir bitten deshalb alle unsere H. H. Agenten und Mitglieder, stets für dasselbe einzutreten und etwaige Wünsche über Aendcrungen hiehcr mitzuteilen. Vielleicht findet sich in nächster Zeit da und dort Gelegenheit, sich gegenseitig auszu sprechen. Wir werden Sorge tragen, daß alle berechtigten Wünsche bei einer Neuauslage berücksichtigt werden und daß das Buch in der Zukunst alle die Vorteile bietet, die wir an ein brauchbares Hilfs mittel für den Rechcnunterricht stellen. -Ferner haben wir schon durch ein Cirkular über die Tafeln sür den mathematischen Geographieuntcrricht, die in der D.'scheu Buchhandlung in R. erschienen, von Herrn Prof. B. und Kollege B. entworfen und von der hohen Oberschulbchördc zur An schaffung warm empfohlen worden sind, Ausführliches mitgelcilt. Wir bitten unsere H. H. Agenten nochmals, so viel in ihren Kräften steht, zur Verbreitung dieses vorzüglichen Hilfsmittels beizutragen, um so mehr, als wir sür unsere Kasse eine bedeutende Einnahme erhoffen. -Endlich müssen wir aus einen VolksschulaUas, hcrausgegcben von R. S. Direktor der IV. B.-Sch. in L., ausgejührt in der art. A. von R L. in L-, aufmerksam machen. Er enthält 20 Karten um den Preis von 60 ^ (mit einer Heimatkarte 70 -?>. Es ist dies weitaus der beste und billigste Atlas sür unsere Zwecke. Er kann daher zur Einführung in unsere Mittel- und mehrklassigen Volksschulen aufs wärmste empfohlen werden. Jedem Kollegen ist zu raten sich durch Bestellung eines Exemplars von der Vorzüglich kcit zu überzeugen. Vom Verleger ist gleichfalls bei zahlreichem Ab satz in W. eine Bonifikation in Aussicht gestellt. Namens des Ausschusses: Vorstand Kassier - Wir haben also hier Verträge und Bonifikation vor uns mit Leistung und Gegenleistung, einerseits von Verlegern bczw. Autoren über Ge währungen an einen großen Lehrervcrein, anderseits von einem Verein von Lehrern an Staatsschulcn, der für sich und seine Mitglieder die Ausgabe übernimmt, ein bestimmtes Schulbuch möglichst zu verbreiten, stets sür dasselbe einzutretcn u. s. w, gleicherweise auch sür weitere Lernmittel. Ein derartiger Ring schließt seiner Natur nach ein und aus, er schließt sich hier zusammen, um für sich Hilfsquellen zu erschließen, er schließt eben dadurch aus, was nicht innerhalb gelegen ist, also etwaige andere konkurrierende Lernmittel, die seinem Zweck der Hilfsquellen nicht dienen. Die, zuriickgcsetzten, die Absicht der Vertragschließenden nicht fördernden Verleger und Autoren werden ausgeschlossen durch einen solchen Privatgcbrauch der amtlichen Stellung eines zahlreichen, Ein künfte suchenden Lchrervereins und schwer geschädigt; sic werden also dem Verein ebenfalls Bonifikationen leisten müssen, oder sie werden sich wehren und bei den Vorgesetzten höheren Behörden Schutz suchen, damit lediglich die Gründe des Unterrichts den Gebrauch der Lehrmittel bestimmen und die -bedeutenden Einkünfte- für Privatkassen außer Verbindung mit der Sache gesetzt werden. 304
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