2060 Amtlicher Teil. 80, 9. April 1891. Vollmachten müssen lt. § 17 der Satzungen spätestens am Tage vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle einge gangen und nach den Bestimmungen der Geschäfts-Ordnung für den Wahl-Ausschuß ausgefertigt sein (vgl. Börsenbl. Nr. 48 vom 28. Februar d. I.). Eintrittskarten zur Hauptversammlung, Ausweiskarten für Stimmstellvertretung, Stimmzettel für geheime Abstimmung und Wahlzettel sind möglichst am Tage vor der Hauptversammlung, Sonnabend den 25. April 1891, nachmittags von 3—5 Uhr (ev. Sonntag Kantate, vormittags von 8—9 Uhr) im Ausschußzimmer, Eingang nächst der Platostraße, parterre links, vom Wahl-Ausschuß in Empfang zu nehmen. Den Leipziger Mitgliedern werden die Drucksachen durch die Bestellanstalt zugesandt. In das alljährlich auszugebende Fremdenverzeichnis werden alle diejenigen auswärtigen Mitglieder ausgenommen, welche spätestens bis Freitag den 24. April 1891, nachmittags 3 Uhr, mittels ihnen noch zugehenden Anmeldezettels der Geschäftsstelle angezeigt haben, ob sie zur Buchhändlermesse selbst in Leipzig anwesend oder durch einen Angestellten vertreten sein, ob sie selbst oder durch ihren Kommissionär abrechnen und wo sie in Leipzig wohnen werden. Das Fremdenverzeichnis steht von Sonnabend den 25. April 1891, vormittags 9 Uhr, ab in der Geschäftsstelle zur Verfügung der Mitglieder. In der diesjährigen Buchhändlermesse findet die Abrechnung am Alontag nach Kantate, 27. April s8^ von morgens 8 Uhr bis nachmittags 1 Uhr im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig statt. Die sämtlichen Leipziger Kommissionäre, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, wollen sich zu diesen Tages stunden zur Abrechnung einfinden (Z 49 der Satzungen). Dieselben sind verpflichtet, die Zahlzettel für diejenigen aus wärtigen Verleger zur Stelle zu haben, welche sich rechtzeitig als selbst bezw. durch einen beglaubigten Angestellten abrechnend bei der Geschäftsstelle des Börsenvereins angemeldet haben und in dem von derselben anzufertigenden Fremden verzeichnis aufgeführt sind. Diejenigen Mitglieder, welche durch einen Angestellten abrechnen und Zahlungen in Empfang nehmen lassen wollen, haben demselben eine Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift auszustellen. Die Beglaubigung geschieht durch den Leipziger Kommissionär des Ausstellers, falls derselbe Mitglied des Börsenvereins ist, andernfalls behördlich oder durch zwei Mitglieder des Börsenvereins. Die Vollmacht ist dem Geschäftsführer des Börsenvereins zur Prüfung vorzulegen; dieselbe bleibt bei den Akten, während dem Bevollmächtigten eine Legitimationskarte ausgehändigt wird. Nichtmitglieder des Börsenvereins dürfen die Abrechnung nur durch solche Leipziger Kommissionäre bewirken, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, und nur mit Genehmigung des Vorstandes. Für ausgeschlossene Mitglieder und solche Firmen, über welche der Vorstand Vereinsmaßregeln verhängt hat, darf im Buchhändlerhause nicht abgerechnet werden. Bei Meßzahlungen sind nur im Reich und im Königreich Sachsen umlauffähige Scheine und Münzen zulässig. Als Meßzahlungen gelten alle bis zum Sonnabend nach Kantate, d h. bis einschließlich den 2. Mai 1891 ge leisteten Zahlungen. Als letzter Termin für rechtzeitiges Eintreffen der Nemittenden beim Verleger over dessen Kommissionär ist derselbe Tag festgesetzt. Leipzig, den 8. April 1891. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Adolf Kröner. iw. Adolph Geibel. Franz Wagner, vr. Eduard Brockhaus. Paul Siebeck. Heinrich Wichern. Bezüglich der während der Buchhändlermesse stattfindenden Ausstellung und der geselligen Vereinigungen rc. erfolgten bezw. erfolgen noch besondere Mitteilungen seitens der betreffenden Ausschüsse.