Nr. 155 <R. 123). Leipzig, Mittwoch den 6. Juli 1921. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Betriebsbeiträge betreffend. Die Hauptversammlung des Börsenverems vom 24. April 1921 hat den Antrag des Vorstandes auf Erhebung eines außerordentlichen Betriebsbeitrags für 1921 (s. Bbl. Nr. 87 v. 15. April 1921) einstimmig angenommen. Dieser Antrag lautete wie folgt: 1. Jede im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels aufgcnvmmcne Firma, die im Börscnvcrein durch ein Mitglied des Börsenverems vertreten wird, hat für das Rechnungsjahr 1921 einen außerordentlichen Betriebsbeitrag zu zahlen. Wird die Firma durch mehrere Mitglieder vertreten, so tritt hierdurch keine Erhöhung des Betriebsbeitrages ein. Werden die Geschästsergebnisse mehrerer Firmen nur durch eine gemeinsame Bilanz ausgewiesen, so sind diese Firmen als ein Betrieb zu betrachten. Die bisherigen jährlichen Beiträge der Mitglieder weiden durch diesen außerordent lichen Betriebsbeitrag nicht berührt. 2. Dem Börsenverein gegenüber wird das nach seinem Eintritt in den Börsenverein älteste Mitglied, das gemäß § 2e Abs. 2 der Satzungen im Hinblick aus seine Zugehörigkeit zu dem betreffenden Betriebe ausgenommen worden ist, zur Durchführung dieses Beschlusses verpflichtet. 3. Der Beitrag des Betriebes ist nach freier Wahl des ihn repräsentierenden ältesten Mitgliedes entweder nach dem im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Reingewinn oder nach dem im Jahre 1920 erzielten Umsatz selbst einzuschätzen. Bei Betrieben, die außer Buch-, Kunst-, Musikalien-, Lehrmittel- usw. Handel noch andere Gewerbe umfassen, hat die Einschätzung nur für den Betrieb aus Buch-, Kunst-, Musikalien-, Lehrmittel- usw. Handel zu erfolgen. 4. Bei der Selbsteinschätzung nach freier Wahl des Mitgliedes entweder nach dem Reingewinn oder nach dem Umsatz ist folgende Staffelung als Richtschnur zu nehmen: Staffel: nach dem Reingewinn: nach dem Umsatz: Einmaliger Betriebsb I. bis 10000 .ll bis 100000 ttl 3t 25.- II. von 10 „ 25000 „ von 100 „ 250000 „ 60.— III. „ 25 „ 50000 „ 250 „ 500000 „ 100.— IV. „ 50 „ 100000 „ „ 600 „ 1000000 „ 300.— V. „ ioo „ 200000 „ „ 1000 „ 2000 000 „ 800.— VI. „ 200 „ 600000 „ 2 000 „ über 5000000 „ 1600.— VII. über 500 000 „ 5000000 „ „ 3000.— 6. Als Richtlinie bei der Berechnung nach dem Reingewinn im Sinne vorstehender Staffel soll gelten, daß zu dem im Betriebe erzielten Gewinn auch diejenigen Bezüge hinzuzurechnen sind, die die Inhaber der Betriebe als Kapital zins, Arbeitsentschädigung, Aufwandsentschädigung oder in ähnlicher Form beziehen. Als Richtlinie bei der Berechnung nach dem Umsatz im Sinne vorstehender Staffel soll die Einschätzung für die Umsatzsteuer gelten. K. Das Mitglied <Punkt 2) hat ohne nähere Angabe, nach welcher der beiden Arten es die Selbsteinschätzung vorgs- nommen hat, den auf seinen Betrieb entkalkenden Beitrag unter Angabe der Firma bis zum 1. Juli 1921 an die Geschäftsstelle des Börsenvereins einzusenden, die zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet ist. 7. Erfolgt die Zahlung des Betriebsbeitrages trotz Erinnerung durch die Geschäftsstelle nicht bis zum 1. August 1921, so wird die Veranlagung vom Rechnungsausschuß vorgenommen. Auf Grund dieses Hauptversammlungs-Beschlusses bitten wir unsere Mitglieder, den auf die einzelnen Firmen entfallenden Detriebsbeitrag nunmehr umgehend auf unser Postscheckkonto: Leipzig 13463 oder Bankkonto: Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt zu überweisen. Einer Angabe, ob die Schätzung auf Grund des Umsatzes oder Reingewinnes vorgenommen ist, bedarf es nicht: es genügt vielmehr die Bezeichnung »Betriebsbeitrag der Firma....« Firmen, die trotz einer in diesem Monat seitens der Geschäftsstelle erfolgenden Mahnung den Betriebsbeitrag bis zum 1. August 1921 nicht entrichtet haben, werden vom Rechnungs-Ausschuß eingeschätzt und haben den hiernach festgesetzten Betrag zu zahlen. Leipzig, den 2. Juli 1921. Geschäftsstelle des Dörsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. l)r. Ackermann, Syndikus. SSI