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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1921
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- 1921-07-06
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- 06.07.1921
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^ 155, 6. Juli 1921. Redaktioneller Teil Kleinhandel nochmals steuerpflichtig werden. Wir ersuchen unsere Mitglieder, dieser weitverbreiteten falschen Auffassung durchgreifend eutgegentreten zu wollen. Es läßt sich heute noch nicht Voraussagen, ob cs gelingen wird, beim Reichstag unseren Antrag durchzubringen. Zu unserer Genug tuung können wir Ihnen aber berichten, daß der Unterausschuß zur wirtschaftlichen Förderung der geistigen Arbeit, der dem Neichswirt-i schaftsrat untersteht, von unserer Denkschrift Kenntnis genommen l^at und befürworten wird, daß die Erzeugnisse künstlerischer Graphik steuertechnisch den Büchern gleichgestellt werden, und in Aussicht genom men worden ist, zu den gemeinsamen Sitzungen des SteucrausschnsscS in der Frage der Abänderung der Luxussteucr einen Sachverständigen aus unserem Vorstande hinzuzuziehcn. Als eine Ungerechtigkeit und unbillige Härte, welche geeignet ist, dem Kunsthandel das Geschäft zu ruinieren, mußte man die durch das Gesetz bestimmte Doppelbesteuerung der holzgerahm ten Bilder bezeichnen. Unsere in Gemeinschaft mit dem Verband der Glaser-Innungen Deutschlands und dem Verband Deut scher Nahmen-, Bilder- und Spiegelfabrikanten am 14. November 1920 verfaßte Eingabe an das Neichsfinanzministerium bezweckte die Ab schaffung dieser ungerechtfertigten Doppelbesteuerung, indem sie be tonte, daß eine Stencrpflicht nur für die Einzclbestandteile des holz gerahmten Bildes, wie Holzleisten und Bild, beim Hersteller verlangt werden dürfte. Das Neichsfinanzministerium und der Neichsrat haben sich dieser Auffassung angeschlossen, wonach grundsätzlich die Lieferung eines aus einer luxussteuerpflichtigcn und beim Hersteller bereits versteuerten Leiste hergestelltcn Rahmens luxusstcuerfrei sein soll. Das Gleiche soll eintreten, wenn in einen Nahmen aus einer luxusstcucrpflichtigen Leiste oder i n einen Nahmen, der selbst ständig der Luxussteuer unter liegt, ein Bild eingefttgt wird. In diesem Falle soll der Lieferer des gerahmten Bildes an sich nicht nochmals luxussteuerpflichtig werden. Die Ausführungsbestimmungen des 8 43 sind dementsprechend ge ändert worden und die neue Fassung, welche am 1. April d. I. in Kraft getreten ist, ist von uns im »Kunsthandel« veröffentlicht worden. — Wir können aber dies nur als eine Abschlagszahlung betrachten und werden keine Mühe scheuen, um die ganze Luxussteucr ans die Gegen stände des Kunsthandels zum Fall zu bringen, hoffend, hierzu die tat kräftige Unterstützung unserer Mitglieder zu finden. Wir richten hiermit an Sie erneut die im Merkblatt Nr. 13 aus gesprochene Bitte, uns über alle Ihre Wünsche und Beschwerden be züglich des Umsatzsteuergesetzes auf dem laufenden zu halten. St a n d d e r V e r h a n d l u n g e n mitden Kupfer- druckereien. Die Interessengemeinschaft der Kupferdruckcreicn von Deutschland hat sich aufgelöst. Die Mehrzahl der ehemaligen Mitglieder hat sich dem Bunde der Chcmigraphischen Anstalten und Kupferdruck reien Deutschlands c. V., Berlin, Motzstr. 17, angeschlossen. Die Verhandlungen unserer Kommission zur Beratung von Liefe rungsbedingungen mit den Vertretern der Kupferdruckcreien am 12. Oktober 1020 erzielten ein Einverständnis über die Ausscheidung der Kriegsklausel als Basis fernerer Geschäfte, nachdem wir Nachweisen konnten, daß eine Verordnung des Bundesrates, auf welche sich die Inanspruchnahme während des Krieges seitens der Interessengemein schaft stützte, überhaupt nicht existiert. Die Grundlage aller Geschäfts abschlüsse bildet mangels besonderer Vertragsabmachungen zukünftig nur das geltende Handelsrecht. Ta die Kupferdruckcreien der uns in der Kommissionssitzung gegebenen Zusage, zu den von uns ausgestell ten Forderungen schriftlich Stellung zu nehmen, bisher nicht nachgc- kommen sind, uns vielmehr mit Schreiben vom 18. November 1920 mitteilten, daß die Verhandlungen vorläufig ruhen müßten, überreich ten wir Anfang Dezember 1920 dem Bunde die von unserer Kommis sion ausgearbeitetcn »Allgemeinen Lieferungsbedingungen«. Diese enthalten geschlossen die Grundsätze für Lieferungen der Kupfcrdruckcr an unsere Mitglieder und beziehen sich auf 1. Preisberechnung, 2. Lieferfristen, 3. Verpackung und Lieferung, 4. Ausschuß, Fehl- und Uberschußdrucke, 5. Zahlungsbedingungen, 6. Plattenherstellung, Eigentumsrecht und Aufbewahrung, 7. Probe- und Modelldrucke. Die damit gegebenen Richtlinien sollen Geltung haben für den ge schäftlichen Verkehr zwischen den Mitgliedern der Vereinigung der Kunstverleger und denen des Bundes — bis in erneuter Verhandlung auf der Basis obiger Richtlinien die definitiven Lieferungsbedingun gen zustande gekommen sein werden. Inzwischen wurde uns mit Schreiben vom 29. Januar 1921 vom Bunde mitgcteilt, daß mit Rück sicht auf bereits gegebene und neue ab 1. Januar 1921 an die Gehilfen schaft zu zahlende weitere Teuerungszulagen der bisherige Tcucrungs- zuschlag von 225°/, wahrscheinlich auf 240°/, erhöht werden müsse. Man wolle aber den Mitgliedern der Vereinigung der Kunstvcrleger gegen über davon Abstand nehmen, wenn diese sich verpflichten würden, zu künftig nur bei Mitgliedern des Bundes der chcmigraphischen Anstal ten und Kupferdruckcreicn drucken zu lassen. Diesem, die Interessen j unserer gesamten Mitgliedschaft stark berührenden Vorschlag glaubte der Vorstand dem Votum des Beirates in der Sitzung vom 2. Februar unterbreiten zu müssen, der nach sorgfältiger Prüfung einstimmig ent schied, daß die Vereinigung der Kunstvcrleger nicht in der Lage wäre, die vorgcschlagene Bindung anzunchmcn, wonach ihre Mitglieder sich verpflichten sollten, gegen Gewährung des alten Tcucrungszuschlagcs von 225°/, nur bei Mitgliedern des Bundes drucken zu lassen. Tics Ergebnis wurde dem Bund mit unserem Schreiben vom 4. Februar mitgeteilt und gleichzeitig erneut unsere Vorschläge betreffs allgemeiner Lieferungsbedingungen zwischen den beiden Verbünden überreicht. Zu den letzteren hat der Bund versprochen, sich nach Einigung seiner Nord- und SUdgruppc äußern zu wollen, bezüglich des Tcnerungsznschlages gab er mit dem Zirkular vom 14. Februar die Erhöhung desselben auf 240°/o für alle Auftraggeber bekannt. Wir haben dem Bund er widert, daß angesichts der allgemein herrschenden Tendenz für Preis abbau und der damit zu erwartenden Verbilligung der Lebenshaltung die Forderung erneuter Teuerungszuschläge seitens der Kupferdruckcr- gchilfcn der wirtschaftlichen Berechtigung entbehrt und, da unsererseits eine weitere Erhöhung der Ladenpreise unserer Verlagsblättcr die Ab satzfähigkeit des Handkupfcrdruckcs, der schon jetzt durch billigere Tech niken sehr znrückgedrängt ist, und im Hinblick auf die rückgängige Kon junktur ganz in Frage stellen würde, der Vorstand genötigt wäre, sei nen Mitgliedern zu empfehlen, die Preiserhöhung der Kupfcrdruck- preisc mit möglichster Zurückhaltung von Aufträgen zu beantworten. Verhandlungen in i t der Handelskammer Berlin. Es ist in den Kreisen der Kunstverlcgcr als Mangel empfunden worden, daß der Kunstverlag und das graphische Bilderzeugungs gewerbe in den ständigen Fachausschüssen der Handelskammer nicht vertreten sind. Es haben sich im Geschäftsverkehr dieser Berufszwcige besondere Gebräuche herausgcbildct, deren Kenntnis bei der Erstattung von Gutachten für Gerichte und Behörden unbedingt erforderlich ist. Die mangelnde Vertrautheit mit diesen Gebräuchen und mit der tech nischen Eigenart dieser Gewerbe hat bereits dazu geführt, daß die Interessen unseres Berufes bei der Gesetzgebung ungenügende Berück sichtigung gefunden haben, und daß die Behörden und Gerichte zu un zutreffender Entscheidung gelangt sind. Unter dieser Begründung hat der Vorstand am 11. Februar bei der Handelskammer den Antrag gestellt, in die Fachausschüsse geeignete Vertreter, die wir Vorschlägen wollen, durch Zuwahl auszunehmen. Es ist uns seitens der Handelskammer der Bescheid zuteil geworden, daß unserem Wunsche entsprochen werden soll. Gleichzeitig haben wir Einspruch erhoben gegen das seitens der Handelskammer am 13. November 1920 Nr. 60 616/20 an das Land gericht I, Berlin, in Sachen Weber-Leipzig gegen Angcrer-Bcrlin er stattete Gutachten bezüglich Plattcnausliefcrnng, welches lediglich eine Wiederholung des in Sachen Bruckmann gegen Wohlgemuth L Lißner von der Handelskammer abgegebenen und von uns ebenfalls angefoch tenen Gutachtens bedeutet. Auf Ersuchen der Firma Weber hat der Vorstand gegen das neue Handelskammcrgutachtcn Stellung genommen und darin ausgeführt, daß alle Mitglieder der Vereinigung der Kunst verleger bezeugen werden, daß seit langen Jahren die auf Bestellung angefertigten Photogravürplatten dem bestellenden Kunstverlag als sein Eigentum von den herstellcnden Berliner Anstalten herausgegebcn worden sind, wenn keine dem cntgcgenstchcnde vorherige Abrede vor lag. Wir haben der Handelskammer unser neues Gutachten in Ab schrift eingercicht und mitgeteilt, daß wir uns bei dem dortseitigen Gutachten, welches den tatsächlichen Verhältnissen direkt ins Gesicht schlägt, nicht beruhigen werden und dessen Nachprüfung unter Hin zuziehung von Sachverständigen aus dem Kreise des Verlages fordern. Inzwischen ist uns mitgcteilt worden, daß die Handelskammer das alte Gutachten prcisgibt und sich jetzt zu unserem Standpunkt, bekennt. Die Tätigkeit des Vorstandes wurde im verflossenen Jahre durch Eingaben an Behörden und Erstattung von Gutachten und Auskünften für Mitglieder ausgiebig in Anspruch genommen. Von allgemeinem Interesse heben wir hervor die Gutachten: 1. für den Nondclla-Verlag, Dresden, betreffs der be hördlichen Forderung zur Leistung der Herstellcr-Luxussteuer seitens der Kunstanstalten für die im Vcrlegerauftrag von ihnen hergcstcllten Drucke; 2. für Firma Ludwig Möller, Lübeck, betreffs deZ im Kunsthandel üblichen Abschreibungssatzes von 7°/, auf aus stehende Forderungen in der Bilanz; 76S
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