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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1921
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- 1921-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1921
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- Deutsch
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158, 6. Juli 1921. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. statt. — Bei Beginn der Versammlung hatte der Vorsitzende, Herr Hof cat vr. Victor Klinkhardt, dem Vorstand den ncngewählten Generaldirektor des Deutschen Buchdrucker-Vereins, Herrn 0r. W o e l ck, vorgestellt. Des weiteren gab der Vorsitzende bekannt, das; der zweite Vorsitzende des Vereins, Herr vr. Petersmann, sich mit der festen Absicht trage, Ende dieses Jahres von seinem Posten zuriickzutreten. Der Pakctverkehr über die Rhcingrcnze. (Vgl. Bbl. Nr. 152, Sprech saal S. 956.) — Das Zollkomitee der N Heinlandkom mission hat in Abänderung der bestehenden Bestimmungen Uber die Verzollung von Postpaketen mit Wirkung vom 10. Juni ab folgendes be stimmt: Die Verzollung von Postpaketen an der neuen Nheinzoll- grenze wird in Zukunft folgendermaßen gehandhabt: Von Postpaketen bis 5 Kilo wird bei der Einfuhr in das besetzte Gebiet 2 bei der Ausfuhr 1 Zoll erhoben, bei Postpaketen von 5 bis 10 Kilo wird bei der Einfuhr in das besetzte Gebiet ein Zoll von 4 bei der Aus fuhr ein Zoll von 2 ./i erhoben. Bei Paketen von 10 bis 15 Kilo be trägt der Einfuhrzoll 12 und der Ausfuhrzoll 6 bei Paketen von 15 bis 20 Kilo beträgt der Einfuhrzoll 16 und der Ausfuhrzoll 8 — Durch dieses neue Zollverfahren wird insoweit eine gewisse Erleich terung cintreten, als die Pakete ohne Rücksicht auf ihren Inhalt nur nach dem Gewicht verzollt werden, sodaß Waren, die bisher einen höheren Zoll kosteten, nunmehr nach den Einheitssätzen abgefertigt werden. Auf der anderen Seite tritt eine starke Verteuerung fiir solche Waren ein, die bisher ohne Zoll Uber die Nheinzollinie ein- oder aus- gcsührt werden konnten. Ein Gewinn der Neuregelung (wenn von einem Gewinn bei der ungeheuren Belastung des rheinischen Wirt schaftslebens durch die Zollgrenze überhaupt gesprochen werden kann) liegt nur darin, daß eine schnellere Zollabfertigung erreicht wird. Eine Ausnahme von diesen Einfuhrtarifen machen nur die nachfolgenden Waren, die in der bisher üblichen Weise verzollt werden müssen: Edel metalle und Gegenstände, die aus solchen hergestellt sind, Edelsteine, Wertpapiere, Kunstwerke und Kunstgegenstände, Seide oder aus Seide gefertigte Gegenstände, Tabak, Zigarren, Zigaretten, synthetische Farb stoffe, chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse, Sacharin, Pelze und alle Kürschnerwaren, Elfenbein und Elfcnbeinimitationcn, optische und Präzisionsinstrumente, Gagat, Uhren. Rückerstattung der Neparationsabgabe. — Zu der in Nr. 149 des Bbl. erfolgten Veröffentlichung des NeichsfinanzminiPeriums teilt die Friedensvertrag-Abrechnungsstelle (Berlin N. 7, Am Wcidendamm 1 a) noch nachstehende Einzelheiten mit, die zur Erleich terung einer glatten Abwickelung der Auszahlung der von England nach dem 13. Mai 1921, dem Tage der Annahme des Ultimatums, ein behaltenen Sanktionsabgabe beitragen dürften: Der in der Bekannt machung des Ncichsfinanzministeriums ermähnte Gutschein der eng lischen Negierung muß im Original bei der Friedensvertrag-Ab rechnungsstelle vorgelcgt werden. Der englische Abnehmer ist ver pflichtet, wenn er von dem Fakturenbetrage 50 bzw. 26 Prozent kürzt, dem deutschen Exporteur die über den entsprechenden Betrag lautende Originalquittung des englischen Zollamts einzusenden. Diese Origi nalquittungen sind auf einem Folivblatt ausgestellt, dem am Kopf das englische Negierungswappen und die Worte »German Reparation (Re covery) Act 1921« aufgedruckt sind. Die Vorlage des Gutscheines mus; durch den auf dem englischen Gutschein verzeichneten deutschen Expor teur erfolgen. Falls an diesen Gutscheinen keine Ausstellungen zu machen sind, erfolgt die Überweisung des Gegenwertes zu dem Berliner amtlichen Geldkurse des Tages der Ausstellung des englischen Gnt- ! scheines noch am Tage der Vorlage des Gutscheines bei der Friedcns- vertrag-Abrechnungsstelle. Ausgezahlt wird der volle Gegen wert des auf dem englischen Gutschein als einbehalten bezeichneten ! Betrages, einerlei, ob eine 50- oder 26-prozentige Kürzung des Fak- E turenbetrages vorgenommen ist. Gutscheine, die vor dem 1 3. M a t 1921, dem Tage der Annahme des Ultimatums, ausgestellt sind, ge langen entsprechend der Veröffentlichung des Neichsfinanzministcrinms i nicht zur Einlösung. Es erübrigt sich daher, diese einzusenden. Über die Rückvergütung der von anderen Staaten erhobenen Sanktions abgaben ist noch keine Entscheidung getroffen. Die Friedensvertrag-Ab rechnungsstelle ist zurzeit lediglich mit der Auszahlung der von Eng land nach dem 13. Mat 1921 erhobenen Sanktionsabgabe beauftragt. Poftscndungrn mit Reklamcaufdruckcn. In letzter Zeit haben sich in verschiedenen Orten Unternehmungen anfgetan, die gewerbs mäßig Reklame sammeln, Briefumschläge, Kartenbriefe oder Karten damit bedrucken oder bedrucken lassen und sie zu ermäßigtem Preis an beliebige Abnehmer vertreiben, damit diese sie zu Versendungen mit der Post unter der Aufschrift bestimmter Empfänger benutzen sollen. Dieses Verfahren ist nach den postgesetzlichen Vorschriften und nach der Postordnung nicht angängig. Dem gewerbsmäßigen Sammeln oder Verteilen solcher Gegenstände und ihrer Versendung mit der Post un ter der Anschrift bestimmter Empfänger stehen Artikel 3 der Postgesetz- novelle vom 20. Dezember 1899 und § 1 des Rcichs-Pvstgesetzes, be treffend den Postzwang, entgegen. Die Postordnung geht im § 3 da von aus, daß nur der Absender Angaben und Abbildungen auf Briefsendungen anbringen darf, nnd schließt in § 5 Sendungen von der Postbeförderung aus, deren Außenseite oder sichtbarer Inhalt gegen die Gesetze verstößt. Das Fernsprechgcbühren-Gcsetz. Der Entwurf eines Kernsprech- gebtthren-Gesetzes wurde im Ausschuß des Reichstags beraten. Der Entwurf setzt an Stelle der bisher vorherrschenden Pauschgebühr Einzelgesprächsgebührcn. Daneben wird eine nach der Größe der Gc- sprächsnetze gestaffelte Grundgebühr und — für neu einzurichtende An schlüsse — eine Einrichtungsgebühr festgesetzt. Durch die Abstimmung erhalten die Bestimmungen über Pressegespräche nach Annahme der Anträge I)r. Fortmann und vr. Most (Dt. Volksp.) folgende Fas sung: Dringende Pressegespräche werden nach näher festzusctzenden Be dingungen, die den übrigen Verkehr berücksichtigen, zu einfachen Ge bühren zugelassen. Ein Antrag Morath (Dt. Volksp.), der Gebühren- erhöhungen von der Zustimmung des Reichstags abhängig macht, wird gegen die Stimmen des Zentrums und der demokratischen Vertreter angenommen. Der Entwurf wurde im übrigen unverändert an genommen und hat inzwischen auch in der Vollversammlung des Reichs tags in zweiter nnd dritter Lesung Annahme gefunden. Besseres Papier fiir Postkarten. — Bei der Beratung des Nach tragsetats für das Ncichspostministerium stellte Minister Giesberts auf Anfrage eines Sozialdemokraten die Verwendung besseren Papiers für Postkarten in Aussicht, sobald die noch vorhandenen Vorräte ver braucht seien. Beschränkte Benutzung der Zahlkarten für schriftliche Mitteilungen. — Auf eine Anfrage des volksparteilichen Abgeordneten Beythien bctr. die Benutzung der Zahlkarten für schriftliche Mitteilungen (siche Bbl. Nr. 150, S. 947) wurde von der Negierung folgende Antwort er teilt: Der Abschnitt der Zahlkarte dient laut Postscheckordnung zu Mit teilungen an den Postscheckkunden. Zahlkarten, die unter Ausnutzung des Postschcckverkehrs zwecks Umgehung der Postgebühren zur Über mittlung von Nachrichten oder geschäftlichen An- preisungen verwendet werden sollen, sind unzulässig. Falsche Neichsbanknoten zu 10 Mark. — Von den Neichsbanknoten zu 10 Mark mit dem Datum vom 6. Februar 1920, die seit Anfang Januar d. I. dem Verkehr zugeführt werden, ist eine Fälschung aufgc- tancht, die als solche an folgenden Merkmalen zu erkennen ist. Das Wasserzeichen fehlt. Ter kupferbraune Faserstreifen ist durch schwachen Strichanfdruck geschickt vorgetäuscht. (Striche sind im Gegensatz zu den Fasern des echten Faserstreifens mit einer Nadel zu entfernen.) Der Gesamteindruck der Vorderseite ist dem der echten Noten ähnlich. Im graubraunen Druck fehlen unter den Worten »Neichsbanknote« des oberen Feldes und »Neichsbankdircktorium« des unteren Feldes die Hellen Zierflächen (gut sichtbar). Die Hellen Zierranken in den dunkel braun getönten Eckfeldern — mit Zahlen 1 0— sind auffallend dick und unregelmäßig nachgebildet. Die Rückseite zeigt eine erheblich hellere Tönung. In der Mitte der Verzierung unter dem rechteckigen Mittel feld sind die auf echten Noten deutlich sichtbaren kleinen Buchstaben »mb« durch einen Schnörkel — ähnlich einem »N« — ersetzt. Die Typen des Strafdrucks und der Worte »Mark« sind ungleich (vergl. »Mark« rechts zu »Mark« links). Niederrheinische Messe in Wesel. — Eine »Ntederrheinische Messe« wird von der Stadt Wesel in Gemeinschaft mit der Niederrheinischen Handelskammer (Zweigstelle Wesel) in der Zeit vom 17.—21. August in Wesel abgehalten. Zweck des Unternehmens ist, außer der Erleich terung des inländischen Handelsverkehrs, der deutschen Industrie und dem deutschen Großhandel Gelegenheit zu geben, an dem der hollän dischen Grenze zunächst gelegenen wichtigsten Eisenbahnknotenpunkt und Hafenplatz in Form einer Musterausstellung mit den holländischen Importfirmen in unmittelbare Verbindung zu treten und so die deutsche Ausfuhr nach Holland wirksam zu fördern. Wiedereinführung der Lieferfristen im Eisenbahn-Güterverkehr. — Die Lieferfristen im Güterverkehr, die seit 10. August 1914 außer Kraft gesetzt worden sind, werden in Kürze wieder eingeführt. Es wird dadurch dem seit fast sieben Jahren bestehenden Zustande der Unsicherheit in der Güterbeförderung ein Ende bereitet. Die neuen Lieferfristen werden zunächst nicht in die Eisenbahnverkehrsordnung, sondern nur in die Tarife ausgenommen. Sie mußten mit Rücksicht ans die Betriebsverhältnisse der Eisenbahnen, die die Höhe und Schnel- 967
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