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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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294, 19. Dezember 1891. Amtlicher Teil. 7648 reich!, soweit nicht durch Beschlüsse der Generalversammlung (8 19a) auch der Reservefonds in einzelnen Fallen zur Leistung von Unterstützungen herangezogen wird. Die baren Bestände des beweglichen Fonds bleiben in der Verwahrung des Kassners, vorbehaltlich anderweitiger Beschlüsse des Vorstandes. II. Den Reservefonds bilden die seit dem Bestehen des Ver eins angcsammelten Kapitalien. Demselben fließen zu: a. ei» Zehntel der lausenden jährlichen Beiträge der Mit glieder; b. alle Beiträge, welche ein für alle Mal gezahlt werden (8 3), sowie die Geschenke und Zuwendungen, welche nach I o nicht dem beweglichen Fonds angehören; e. die nach 8 7 zurückgezahlten Unterstützungen. Die Kapitalien des Reservefonds sollen in sicheren öffent lichen Papieren oder in sicheren inländischen Hypotheken angelegt und die betreffenden Papiere und Dokumente bei der Königlich Preußischen Bank oder sonst sicher verwahrt werden. Der etwa erteilte Dispositionsschein bleibt in der Verwah rung des Vorsitzenden, während die Koupons der öffentlichen Papiere dem Kassirer zur Verwahrung überlassen werden. Der Reservefonds — mit Ausnahme der ihrer Bestimmung zu erhaltenden Stiftungskapitalien — kann, wie schon oben be merkt, nach dem Beschlüsse der Generalversammlung, aber nur durch diesen (8,19») gleichfalls zur Unterstützungsleistung Verwen dung finden. Rechnungslegung. 8 17. Die Generalversammlung wählt einen Rechuungsausschuß welcher aus drei Berliner Vereiusmitgliedern besteht, von denen jährlich zuerst »ach dem Loos, später aber nach der Reihenfolge ihres Eintritts einer ausscheidet. Der Ausscheidende ist wieder wählbar; zwei derselben müssen zugleich Mitglieder des Börsen- vcreins der deutschen Buchhändler sein; keiner von ihnen darf aber dem Vorstands des Unterstützungsvereins angehören. Insofern die Wahl auf einen Gehülfen fällt, muß derselbe einen eigenen Hausstand führen und in Berlin ortsangehörig sein. Die Wahl der Mitglieder des Rechnungsausschusses geschieht in denselben Formen, wie die der Vorstandsmitglieder (§ 9). Am Schlüsse des Monats Dezember jeden Jahres hat der Kassirer seine Bücher abzuschließen und solche spätestens bis zum 15. Februar nächsten Jahres nebst sämtlichen Belägen und den betreffenden Akten dem Rechnuugsausschusse zu übergeben. Der Rechnungsausschuß zieht seine etwaigen Monita, welche in einer dazu vom Vorsitzende» anzusetzenden Vorstandssitzung mit Hinzuziehung der Mitglieder des Rechnungsausschnsses zu besprechen und möglichst zu erledigen sind. In dieser Sitzung ist dem Rechnungsausschuß der Bestand des beweglichen Fonds, sowie des Reservefonds vorzulegen. In der darauf nächst folgenden ordentlichen Generalversammlung hat der Rechnungsausschuß über den Befund behufs der Decharge des Vorstandes Bericht zu erstatten, gleichzeitig aber eine Abschrift dieses Berichts dem Rechnnngsausschuß des Börsenvereins der deutschen Buchhändler zu übersenden. Die demnächst von der Generalversammlung erfolgende Ent lastung ist in dem Buchhändlerbörsenblatt für die nächstfolgende Leipziger Ostermesse bekannt zu machen. Generalversammlungen. 8.18. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich im Monat März die in Berlin abzuhaltende Generalversammlung aller Vereinsmit glieder durch das Buchhäudlerbörsenblatt zusammen zu berufen, wobei gleichzeitig Tag, Stunde, Lokal und Tagesordnung der abzuhaltenden Versammlung bekannt zu machen ist. Abänderungsvorschläge. Die baren Bestände des beweglichen Fonds bleiben in der Verwahrung des Schatzmeisters,-vorbehaltlich anderweitiger Be schlüsse des Vorstandes. II. Den Reservefonds bilden die seit dem Bestehen des Vereins angesammelteiff Gelder. Demselben fließen zu: ». alle Zuwendungen, welche nach I o nicht dem beweglichen Fonds angehören; b. die.nach § 7 zurückgezahlten Unterstützungen. Die Gelder des Reservefonds sollen in sicheren öffentlichen Papieren oder in sicheren inländischen Hypotheken angelegt und die betreffenden Papiere bei einem staatlich anerkannten Bank-Institute, Urkunden vom Vorsitzenden verwahrt werden. Der Reservefonds — mit Ausnahme der ihrer Bestimmung zu erhaltenden Stiftungskapitalien — kann, wie schon oben be merkt, nach dem Beschlüsse der Hauptversammlung, aber nur durch diesen (ß 19») gleichfalls zur Unterstützungsleistung Ver wendung finden. Rechnnngslegu ng. 8 17. Die Hauptversammlung wählt einen Rechnungsausschuß, welcher aus drei Berliner Vereinsmitgliedern besteht, von denen jährlich zuerst nach dem Los, später aber nach der Reihenfolge ihres Eintritts einer ausscheidet. Der Ausscheidende ist wieder wählbar; zwei derselben müssen zugleich Mitglieder des Börsen vereins der deutschen Buchhändler sein; keiner von ihnen darf aber dem Vorstande des Unterstützungs-Vereins angehören. Insofern die Wahl auf einen Gehülfen fällt, muß derselbe einen eigenen Hausstand führen und in Berlin seinen ständigen Wohnsitz haben. Die Wahl der Mitglieder des Rechnnngsausschusses geschieht in denselben Forme», wie die der Vorstandsmitglieder (8 9). Nach Schlich eines jeden Kalenderjahres hat der Schatz meister seine Bücher abzuschließen und solche spätestens bis zum 15. Februar nächsten Jahres nebst sämtlichen Belägen und den betreffenden Akten dem Rechnungsausschusse zu übergeben. Der Rechnungsausschuß macht seine etwaigen Bemerkungen, welche in eincrdazu vom Vorsitzenden anzusetzenden Vorstaudssitzung mit Hinzuziehung der Mitglieder des Rechnungsausschusses zu besprechen und soweit sie nicht zu erledigen sind, der nächsten Haupt versammlung zur Beschlußfassung unterbreitet werden müssen. In dieser Sitzung ist auf Erfordern dem Rechnungsaus schuß der Bestand des Reservefonds vorzulegen. In der darauf nächstfolgenden ordentlichen Hauptversammlung hat der Rechnungs ausschuß über den Befund behufs der Entlastung des Vorstandes Bericht zu erstatten, gleichzeitig aber eine Abschrift dieses Berichts dem Börsenverein der deutschen Buchhändler zu übersenden. Hauptversammlungen. 8 18- Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich möglichst im Monat März, die in Berlin abzuhaltende Hauptversammlung aller Ver- einsmitgtieder durch das „Börsenblatt für den deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige" zu sammen zu berufen, wobei gleichzeitig Tag, Stunde, Lokal und 1032
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