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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1891
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Die Bekanntmachung ist dergestalt zeitig zu veranlassen, daß von deren Einrückcn in das Bnchhändlerbörsenblatt bis zum Tage der Generalversammlung eine Frist von mindestens vier Wochen freibleibcn muß. Diese im März jeden Jahres zu berufende Generalversamm lung ist die ordentliche. Außerordentliche Generalversammlungen können unter gleichen Förmlichkeiten vom Vorstande, so oft der selbe es für notwendig erachten wird, zusammenberufen werden, welche Berufung auch auf den schriftlichen Antrag von zehn Mit gliedern geschehen muß. Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. 8 19. In den ordentlichen Generalversammlungen wird von dem Vorstande der Jahresbericht erstattet und erfolgt demnächst der Bericht des Rechnungsausschusics und die Verhandlung über die dem Vorstande zu erteilende Decharge, sowie diese selbst. Außer dem werden in den ordentlichen Generalversammlungen die Wah len der Vorstandsmitglieder sowie des Rechnungsausschusses vor genommen. Zur Kompetenz der Generalversammlungen, sowohl der ordentlichen als der außerordentlichen, gehören fernerweit: a) die Verfügungen über den Reservefonds nach 8 16, d) alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, welche nicht bereits durch das Statut geregelt sind, o) die etwaige Abänderung des Statuts. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in der Regel nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, doch dürfen die zu fassen den Beschlüsse dem Statut nicht widersprechen. Veränderungen des Statuts sind abhängig: 1. von der Genehmigung der preußischen Staatsregierung, und ferner dadurch bedingt, daß: 2. die diesfälligen Vorschläge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder — welche letzteren dieselben aber schriftlich von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt dem Vorstande ein zureichen haben — durch Veröffentlichung im Buchhändler- börscnblatte als Gegenstand der Beratung mindestens drei Monate vor der betreffenden Generalversammlung bekannt gemacht werden, und 3. in solchen Generalversammlungen mindestens fünfzig Ver einsmitglieder gegenwärtig und schließlich 4. die Abänderungsbcschlüffe mindestens durch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder gefaßt werden. Sollten in einer so zusammenberufenen Generalversammlung fünfzig Mitglieder jedoch nicht gegenwärtig sein, so muß unter gleichen Formalitäten eine neue Generalversammlung einberufen werden, welche dann, aber ohne an die all 3 erwähnte Beschrän kung gebunden zu sein, auch über derartige Anträge beschließen kann. 8 20. Die Berichte der Generalversammlung werden durch das Bnchhändlerbörsenblatt veröffentlicht, und hat der Vorsitzende die selben jedes Jahr der Hauptversamnilung des Börsenvereins der deutschen Buchhändler zu überreichen, dieselben auch auf Ver langen in der Versammlung vorzutragen und jede etwa gewünschte weitere Auskunft, insofern sie nicht gegen die^Statuten verstößt, zu erteilen. Abänderungs-Vorschläge. thunlichst auch die Tagesordnung der abzuhaltenden Versamm lung bekannt zu machen ist. Die Bekanntmachung ist dergestalt zeitig zu veranlassen, daß von deren Einrücken in das Buchhändler-Börsenblatt bis zum Tage der Hauptversammlung eine Frist von mindestens vier Wochen freibleibeu muß. Diese im Frühjahr jeden Jahres zu berufende Haupt versammlung ist die ordentliche. Außerordentliche Hauptversamm lungen können unter gleichen Förmlichkeiten vom Vorstande, so oft derselbe es für notwendig erachten wird, zusammenberufen werden, welche Berufung auch auf den schriftlichen Antrag von zwanzig Mitgliedern geschehen muß. Die Hauptversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet. 8 19. In den ordentlichen Hauptversammlungen wird von dem Schriftführer der Jahresbericht erstattet und folgt demnächst der Bericht des Rechnungsausschusses und die Verhandlung über die dem Vorstande zu erteilende Entlastung, sowie diese selbst. Außerdem werden in den ordentlichen Hauptversammlungen die Wahlen der Vorstandsmitglieder sowie des Rechnungsausschusses vorgenommen. Zur Befugnis der Hauptversammlungen, sowohl der ordent lichen als der außerordentlichen, gehören sernerweit: a) die Verfügungen über den Reservefonds nach Z 16, b) alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, welche nicht bereits durch eine der Vorbcstimmungen geregelt sind, e) die etwaige Abänderung der Satzungen. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden in der Regel nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, doch dürfen die zu fassenden Beschlüsse den Satzungen nicht widersprechen. Veränderungen der Satzungen sind abhängig: 1. von der Genehmigung der preußischen Staatsregierung, und ferner dadurch bedingt, daß: 2. die diesfälligen Vorschläge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder, — welche letzteren dieselben aber schriftlich von mindestens zwanzig Mitgliedern unterstützt dem Vor stande einzureichen haben — durch Veröffentlichung im „Börsenblatt für den Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige" als Gegenstand der Beratung mindestens drei Monate vor der betreffenden Hauptversammlung be kannt gemacht werden, und 3. in solchen Hauptversammlungen mindestens fünfzig Ver einsmitglieder gegenwärtig und schließlich 4. die Abänderungsbeschlüsse mindestens durch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder gefaßt werden. Sollten in einer so zusammenberufenen Hauptversammlung fünfzig Mitglieder jedoch nicht gegenwärtig sein, so muß unter gleichen Förmlichkeiten eine neue Hauptversammlung einberufen werden, welche dann, aber ohne an die aä 3 erwähnte Beschrän kung gebunden zu sein, auch über derartige Anträge beschließen kann. 8 20. Die Berichte der Hauptversammlung werden durch das „Börsenblatt für den deutschen Buchhandel und die ver wandten Geschäftszweige" veröffentlicht, und hat der Vorsitzende dieselben jedes Jahr dem Vorstande des Börsenvereins der dculschen Buchhändler zu übersenden und dafür zu sorgen, dafz ilff der alljährlichen Hauptversammlung des Börsenvercins der deutschen Buchhändler er oder ein anderes Vorstands mitglied anwesend ist, um jede gewünschte Auskunft, insofern sie nicht gegen die Satzungen verstößt, zu erteilen.
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