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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1921
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- 1921-09-19
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- 19.09.1921
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Redaktioneller Teil. >5 219, 19. September 1921. fetzen und zur Erleichterung der dann nötigen Zusammenstellung schon während des laufenden Jahres die Beträge für diese Ver käufe besonders aufzuführen. Besonders sei darauf hingswiescn, daß es für die Frage der Umsatzsteuerfreiheit belanglos ist, ob die Versendung an die Käufer durch den Verleger (bzw. Barsorti ment) oder das Kommissionsgeschäft erfolgt. Der Schriftsteller im künftigen Arbeitsrechte*). Von 0r. Heinz Potthoff, München. Artikel 157 der neuen Reichsverfassung lautet in seinem 2. Absatz: »Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrecht«. Seit reichlich zwei Jahren wird eifrig an der Verwirklichung ge arbeitet. Die neu geschaffenen oder geplanten Einrichtungen, wie Betriebsräte, Tarifverträge, Schlichtungsbehörden, Arbeits gerichte, sollen nicht nur für einzelne Gruppen von Betrieben und Arbeitnehmern (wie bisher vorwiegend für gewerbliche Arbeiter) gelten, sondern möglichst für die Gesamtheit aller. Im Entwurf liegt dem sachverständigen Arbeitsrechtsausschutz beim Reichs- arbeitsministerium ein allgemeines Arbeitsvcrtragsge- setz vor, das grundsätzlich alle Arbeitsvcrhältnisse regeln und sowohl die Bestimmungen des BGB. über Dienstvertrag und Werkvertrag, wie auch die Sondergesetze für gewerbliche Arbeiter, Handlungsgehilfen, Techniker, Schiffahrtsangestcllte, Gesinde usw. überflüssig machen soll. Natürlich werden ergänzende Sonder- vorschriften für die einzelnen Berufe bleiben müssen. Aber sie sollen nur soweit cintreten, als sachliche Notwendigkeit dafür vor liegt. Wichtiger als die formelle Einheit ist der neue Inhalt des Rechtes. Wenn auch der sozialistische Gedanke einer Abschaffung der Lohnarbeit nicht in Frage kommt, da die Verfassung an den alten Grundlagen der Wirtschaft durchaus festhält, so gibt sie doch dem künftigen Arbeitsrecht zwei Grundlinien, diesozia! e und die demokratische. Selbstverwaltung soll im doppelten Sinne Eingang finden: als Demokratie: die Arbeitnehmer sollen gleichberechtigt mit den Arbeitgebern in der Regelung der Arbeitsbedingungen Zusam menwirken (Tarifverträge, Arbeitsordnung, Betriebsräte); als Autonomie: die Beteiligten sollen weit mehr als bisher ihre Verhältnisse selbst regeln, während das Gesetz sich auf Richtlinien und Mindestbedingungen beschränkt. Die soziale Grundrichtung des neuen Rechtes folgt aus dem ersten Absätze des Art. 157 RV., der den Zweck des Ardeits- rechtes angibt: »Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutze des Reiches-. Das neue Recht soll also vom arbeitenden Menschen ausgehen, sein Leben, seine Gesundheit, seine Leistung fördern und gegen Beeinträchtigung durch Wirtschaftsmacht an derer schützen. Das Arbeitsrecht ist der Anfang einer Umwand lung unseres Rechtes aus Sachenrecht in Personenrecht, aus Ver mögensschutz in Menschenschutz, aus Güterverkehrsordnung in Gesellschaftsordnung. Daraus ergibt sich auch der Umkreis des neuen Rechts. Es soll j e d e Arbeitskraft schützen, die in fremdem Dienste tätig ist und dadurch der Gefahr einer Ausbeutung oder einer Herab drückung in unangemessene Arbeitsbedingungen (und das sind zugleich Lebensbedingungen) unterliegt. Das bedingt sine starke Ausweitung des Rechts. Ursprünglich war unser soziales Recht Gelegenheit?- und Notgesetzgebung für Industriearbeiter. Allmählich dehnte sie sich aus auf andere Gruppen von Arbeit nehmern, namentlich auch auf Angestellte mit höherer, geistiger Tätigkeit. Auf »angestellte« Schriftsteller (Redakteure, Lektoren, Dramaturgen u. dgl.) finden z. B. das Versicherungsgesetz für An gestellte, das Betriebsrätegefetz, die Verordnung über Tarifver träge und Schlichtungsausschüsse Anwendung. Aber das Arbeitsrecht dehnte sich auch aus auf Personen, die nicht als Arbeiter »angestellt« sind, sich aber doch in ähnlicher wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Unternehmer befinden: auf die Hausgewerbetreibenden, die formell selbständige Ge- Die Ausführungen werden als Anregung und Aufklärung be grüßt werden, wenn auch der Buchhandel In viele» Punkten einen an deren Standpunkt vertreten wird. Red. IS90 werbetreibcnde (Kleinhandwcrker), aber trotzdem manchen Teilen des Arbeiterschutzes (namentlich dem Lohnschutze der GO.), der Arbeiterversicherung, der Zuständigkeit der Gewerbegerichte, dem Betriebsrätegesetz unterstellt sind. Gegenwärtig steht das neue Recht vor der Aufgabe, auch diese Erweiterung ans höhere, gei stige Tätigkeit zu erstrecken und diejenigen Personen einzube ziehen, die bisher als selbständige Angehörige freier Berufe gal ten, die aber zur Verwertung ihrer Arbeitsleistung auf die Ver mittlung eines Unternehmers angewiesen sind und durch regel mäßige Beziehungen zu bestimmten Gewerbetreibenden in eine ähnliche Stellung wie die Hausgewerbetreibenden geraten. Ich habe die Gesamtheit dieser Personen »Verlagsmäßige Heimwerker« getauft (vgl. Zeitschrift »Arbeitsrecht, Jahr gang VIII, H. 5). Me wichtigste Gruppe sind die Schriftsteller iin Verhältnisse zum Verleger. Die arbeitsrechtliche Stellung des Schriftstellers ist (wie die aller »geistigen Arbeiter«) eine dreifache: 1. Die in einem Verlage oder anderem Betriebe fest ange- st e l l t e n Schriftsteller sind Arbeitnehmer, Angestellte im Sinne der neueren Gesetze. Das neue Arbeitsrecht hat für sie die Be deutung, daß an Stelle der dürftigen ZZ 611—63V des BGB. über Dienstvertrag ein umfassendes, soziales Gesetz über Arbeitsver- trag tritt, das vielleicht durch einige Sonderbestimmungen er gänzt wird; daß an Stelle des Einzelarbeitsvertrages vorwiegend die soziale Ordnung durch Tarifvertrag und Arbeitsordnung, an Stelle des ordentlichen Rechtsweges Schlichtungsbehörden und Arbeitsgericht treten; daß ferner die Angestellten in Betriebs räten und Wirtschaftsräten zur Mitwirkung an der Entwicklung der deutschen Produktion berufen sind. 2. Auch für den Schriftsteller gibt es unmittelbare Leistung an den Konsumenten, z. B. in einem Vortrage, einem Ge legenheitsgedichte. Diese »Kundenproduktion«, die von geringer Bedeutung ist, wird künftig so wenig wie bisher mit Arbeitsrecht etwas zu tun haben. Im unmittelbaren Verkehr mit dem Publi kum steht der Schriftsteller (wie Rechtsanwalt und Arzt in der Privatpraxis) dem Handwerker gleich; er übt seinen Beruf als »Selbständiger«. 3. Zwischen beiden Grenzen liegt nun die größte nnd wich tigste Gruppe der »H e i m g e i st i g c n«, d. h. der formell Selb ständigen, deren Arbeitserzeugnis von einem Verleger geschäfl sich verwertet wird. Sie wurden bisher als wirtschaftlich Selb ständige angesehen (z. B. auch dom neuen Einkommen- und Um satzsteuergesetz). Ihr Rechtsverhältnis zum Verleger ist einer seits »Werkvertrag« des BGB., andererseits Verlagsvertrag, den der Gründer der Arbeitsrechtswissenschaft Prof. Lotmar, Bern, in seinem grundlegenden Buche (Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrechte des Deutschen Reiches, 2 Bde.) als einen »Ar- beitsvertrag« bezeichnet, bei dem der Verleger der Arbeitnehmer ist, der gegen das Entgelt einer Verdienstgelegenhett die Arbeit der Vervielfältigung und Verbreitung des Schriftwerkes zusagt. Schon hieraus ergibt sich, daß der Lotmarsche Begriff des Arbeitsvertrags mit dem der Reichsverfassung nicht übereinftim- men kann. Lotmar vereinigt unter dem Namen Arbeitsvertrag alle zweiseitigen obligatorischen Verträge, in denen Arbeit gegen Entgelt versprochen wird, ohne Rücksicht auf die soziale Natur des Verhältnisses. Das neue Reichsrecht aber soll die Arbeit? kraft schützen. Daraus folgt, daß es nur diejenigen Verhältnisse regeln will, bei denen ein Bürger seine Arbeitskraft, d. h. sich selbst in den Dienst eines anderen stellt; daß es aber solche Ve> hältnisse immer regeln muß', ohne Rücksicht darauf, ob diese Aus nutzung fremder Arbeitskraft in einem Anstellungsvertrag (in engerem Sinne) oder in einem heimwerklichen, einem Verlagsver hältnisse (im volkswirtschaftlichen Sinne) erfolgt. Nicht der Vor lagsvertrag nach dem Gesetze vom 19. 6. 1901, sondern das »Ar beitsverhältnis« ist das zu regelnde. Dafür ist dem Arbeitsrechte aber der Schriftsteller derjenige, der seine Arbeitsleistung in frem den Dienst stellt, d. h. der Arbeitnehmer. Die Unterstellung des Verlagsverhältnisses unter das zum Schutze jeder Arbeitskraft zu schaffende Arbeitsrecht ist um so notwendiger, als Art. 15k der Verfassung auch »der geistigen Arbeit, dem Rechte der Ur heber, Erfinder und Künstler Schutz und Fürsorge des Reiches» verspricht. (Vgl. meinen Aufsatz »Verlagsvertrag als Dionstvu--
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