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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1921
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- 1921-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1921
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218, 18. September 1821. Redaktioneller Teil. nicht vereinbar. Es nimmt auf die berechtigten Geschäftsinteressen der Klägerin nicht die gebührende Rücksicht und erweckt den Eindruck, als ob die Beklagte die Klägerin geflissentlich hinzuhalten versuchte, um je nach der Entwicklung der Marktlage den Vertragsschluß anzunchmen oder abzuleugnen. Das ist selbstverständlich nicht angängig. Die Be klagte ist also vertraglich gebunden. (Aktenzeichen: III. 25/21. — 21. 6. 21.) ' K. M.-L. Bücherausstellung. In Nr. 217 des Börsenblattes sind wieder zwei Bücherausstelluugen angezeigt, auf die wir auch hier die Verleger noch Hinweisen möchten. Vom 26. September bis 1. Oktober wird anläßlich der »Pädagogischen Herbstwoche« in Guben eine Ausstellung von Literatur über »Arbeitsschule«, »Zeichnen in der Volksschule« und »Neuzeitlicher Anfangsunterricht« ftattfindcn, deren Besorgung Ed. Berger's Buchhandlung Inh. Georg Pilz in Guben übernommen hat. Im Oktober findet in Zittau eine Ausstellung von Mädchenfortbildungs und H aushall ungsschul-Ltteratur statt, zu der Fied- ler's Antiquariat Johs. Klotz in Zittau einschlägige Lite ratur entgegennimmt. Fernsprechwesen. Nach der vom 1. Oktober ab gültigen neuen Fernsprcchordnung endet zwar die Gültigkeit der für einen Tag ein gegangenen, noch nicht erledigten Gesprächsanmeldungen mit Schluß des Tagesdienstes oder mit Ablauf des Tages. Bei Fernsprech-Ver- mittlungsstellen, die künftig ununterbrochen Dienst abhalten, also in allen Fernsprechnetzen mit mehr als 1006 Hauptanschlüssen, erstreckt sich die Gültigkeit der von 10 bis 12 Uhr nachts eingehenden Gesprächs anmeldungen jedoch künftig auch noch auf den folgenden Tag. Die Gültigkeit einer Gesprächsanmeldung erlischt, wenn nach Bereitstel lung der verlangten Verbindung der Anrufende und der Gerufene oder einer von ihnen zur Führung des Gesprächs nicht bereit sind. — Bei der Anmeldung von Gesprächen kann angegeben werden, daß ihre Gül tigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzeitig erlöschen soll. Außer dem kann der Teilnehmer die Streichung einer Gesprächsanmeldung verlangen, wenn sie innerhalb eines bestimmten, in die Gültigkeits dauer fallenden Zeitraums zur Ausführung an der Reihe märe. Da gegen kann er nicht verlangen, daß Gesprächsanmeldungen während! bestimmter Zeiträume zurückgestellt werden. Wird eine Gesprächs-! anmeldung auf nachträgliches Verlangen gestrichen oder nachträglich befristet, oder wird eine Befristung geändert oder aufgehoben, so ist hierfür eine Gebühr von 75 Pf. zu entrichten: im übrigen ist die Be-' fristung gebührenfrei. 4. Für die praktische Lehre sind verbindliche Ausbildungspläne — mit festen Lehrzielen für jedes Jahr - aufzustellen. Ihnen passen sich die Lehrpläne der Schulen an. 5. Der Schulunterricht liegt in den Tagesstunden der Wochentage. Er ist in die Arbeitszeit einzurechnen. 6. Die Lehrlinge sind verpflichtet, die von der Schule geforderten Hausaufgaben zu leisten. 7. Eine etwaige Kürzung der den Lehrlingen zu gewährenden Unterhaltsbeihilfen infolge des Schulbesuchs ist unstatthaft. 8. Die Unterhaltsbeihilfen sind so zu bemessen, daß sie die Lehr linge auch in den Stand setzen, sich unentbehrliche Lehrmittel für die Schule Zu beschaffen. 0. Den Lehrlingen sind auch in der praktischen Lehre möglichst alljährlich Ferien zu gewähren. Sie sollen in den Schulferien liegen. Wenigstens sollen die Lehrlinge in den Schulsommerferien, während der Tage, an denen sie sonst Unterricht haben, von der praktischen Lehre frei sein. 10. Jede Lehre wird durch eine gesetzlich geregelte Gesellenprüfung abgeschlossen. Ihren theoretischen Teil übernimmt die Schule. 11. Die Berufsberatungsstellen für Jugendliche sind den Berufs schulen anzugliedern. Die Schulen sind u. a. dahin auszubauen, daß sie die Berufseignungsprüfungen übernehmen können. 12. Ein einheitliches Zusammenarbeiten sämtlicher an der Lehr lingsausbildung interessierten Kreise ist zu erstreben. Alle gesetzlichen Organe für das Lehrlingswesen setzen sich darum paritätisch zusammen aus Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Berufsschule. Das Ende des sächsischen Notgeldes. — Das Notgeld der sächsischen > Gemeinden verliert mit dem 30. September seine Gültigkeit. Das Wirtschaftsministcrium hat folgende Verordnung erlassen: Das von sächsischen Bezirksverbänden und Gemeinden ausgegebenc Notgeld, dessen Gültigkeit durch Verordnung allgemein bis zum 30. September 1921 verlängert worden war, hört an diesem Tage auf, gültiges Zah lungsmittel zu sein. Die öffentlichen Kassen werden hiermit ange wiesen, vom 1. Oktober 1921 an die Annahme der fraglichen Ersatz geldscheine abzulehnen. Die Ausgabestellen der einzelnen Not geldgattungen haben die Scheine jedoch noch bis zum 31. Dezember d. I. zum Nennwert in Zahlung zu nehmen und einzulösen. Bei etwa in Zukunft vorübergehend auftretendem Mangel an Kleingeld sind entsprechende Abhilfeanträge umgehend an die zuständige Reichsbankstelle oder die Landeshauptkasse Dresden zu richten. Neuregelung des Lehrlingswesens in Sachsen. — Der in Riesa abgehaltene 14. Sächsische Fortbildungsschultag beschäftigte sich in ein gehender Weise mit der so überaus wichtigen Frage der Neuregelung des Lehrlingswesens. Vertreter des Handwerks und Gewerbes, der Gewerkschaften und Gewerkschaftskartelle, des Fortbildungsschulwesens sowie Minister Fleißner als Vertreter des sächsischen Kultusmini steriums beteiligten sich in hervorragendem Maße an den Beratungen. Arbeitersekretär Riftau, M. d. R., sowie der Syndikus des Landes ausschusses des sächsischen Handwerks, Weber-Dresden, erstatteten über die Frage eingehende Referate und stellten über die Neuregelung des Lchrlingswesens eine Reihe von Forderungen auf, die in folgenden 12 Leitsätzen zusammengefaßt, der Regierung als Material zur Be arbeitung überwiesen werden sollen. 1. Das gesamte Lehrlingswesen ist durch Gesetz zu regeln. 2. Der Lehrvertrag ist Erziehungsvertrag. 3. Die schulische Ausbildung ist ein wesentlicher Teil der Lehr lingsausbildung. Sie soll zeitlich möglichst nicht vor der praktischen Lehre liegen, sondern neben ihr herlaufen. Ein deutsch-baltisches Wörterbuch. — Die Deutsch-Balten, die über 700 Jahre der deutschen Sprache, oft unter den schwierigsten Kämpfen, treu geblieben sind, setzen einen Stolz auf ihr »bestes Deutsch« und be rufen sich dafür auf das Zeugnis keines Geringeren als I. G. Herders. Das zunehmende Verständnis für den Wert der deut schen Mundart und zugleich die begründete Sorge, daß ihr die Drang sale der Gegenwart und nächsten Zukunft im Baltenlande besonders gefährlich sein werden, haben die Gesellschaft für Geschichte nnd Alter tumskunde in Riga veranlaßt, gemeinsam mit Gelehrten in Dorpat, der ehemaligen deutsch-baltischen Hochschulstadt, eine Sammlung für ein deutsch-baltisches Wörterbuch zu eröffnen. Es wird beabsichtigt, den gesamten Sprachschatz aufzunehmen, alles zu sammeln, was Eigen artiges in Haus- und Verkehrssprache, in Handwerks-, Schüler- und Studentensprache lebt, auch nach Bedeutung, Aussprache, Betonung, grammatischer Fügung oder im Satzbau merkwürdig ist, Redensarten itnd Sprichwörter u. dgl. Der Ausschuß bittet in einem von der »Rigai schen Rundschau« veröffentlichten Aufruf, der auch einen geschicht lichen Überblick über die Vorarbeiten gibt, alle Freunde und Kenner der deutsch-baltischen Mundart um ihre Mitarbeit. Zuschriften mit der Aufschrift »Für das Wörterbuch« sind zu richten an die Gesellschaft für Geschichte und Altertumskunde zu Riga, Dommuseum. Die Abwchrmaßrcgeln gegen deutsche Waren. — Die Staaten, die für die deutsche Ausfuhr in erster Reihe in Betracht kommen, suchen in immer größerem Umfange durch Zollmaßnahmen die deutsche Aus fuhr abzuwehren. Als Anlaß nehmen sie den Rückgang der deutschen Valuta, der, wie im Auslande behauptet wird, den deutschen Export industrien scharfe Unterbietungen ermöglicht und erleichtert. Eine kurze Übersicht über diese Abwehrmaßregeln zeigt folgendes Bild: Spanien hat durch Verordnung vom 3. Juni eine indirekte Zoll erhöhung in Gestalt der Erhebung von Zollzuschlägen gegenüber Län dern mit entwerteter Valuta eintreten lassen. Darnach unterliegen deutsche Erzeugnisse einer Mehrbelastung, die z. B. bei den Produkten der Schwereisenindustrie 10 bis 15 Prozent, bei einfacheren Fertig waren 40 bis 50 Prozent und bei hochwertigen Erzeugnissen sogar 80 bis 90 Prozent der von andern Ländern zu entrichtenden Zollsätze be trägt. Diese enorme Differenz schaltet eine Einfuhr deutscher Erzeug nisse nach Spanien fast gänzlich aus. Dabei sieht der für Dezember in Aussicht genommene endgültige Tarif noch weitere Zollerhöhungen vor. Für Frankreich ist vom 4. Juli ab der Zollkoeffizient, mit dem die Grundgebühren des Zolltarifs multipliziert werden, abermals heraus- gesctzt worden. Für Deutschland wiegt besonders schwer der Umstand, daß für deutsche Erzeugnisse die Sätze des Generaltariss mit dem Koeffizienten zu multiplizieren sind, während fast alle anderen euro päischen Staaten den Minimaltarif genießen. Da die Sätze des Mini maltarifs durchschnittlich nur ein Drittel bis ein Viertel derjenigen des Generaltarifs ausmachen, tritt die Mehrbelastung Deutschlands klar zutage. In der Schweiz sind ab 1. Juli neue Zollerhöhungen in Kraft getreten, die z. B. für Eisen und Stahl sowie deren Erzeugnisse eine Erhöhung um rund 100 Prozent bedeuten. In Italien weist der seit dem 1. Juli in Wirksamkeit befindliche neue Zolltarif Sätze auf, die in bestimmten Fällen eine Steigerung von 1000 bis 1500 Pro- 1395
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