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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1890
- Strukturtyp
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- Band
- 1890-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1890
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- Deutsch
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sich nicht in Abrede stellen, daß die holländische Negierung guten Grund hatte, das Eingehen einer Litterar-Konvention mit Deutsch land so lange abzulchnen, bis das erwartete neue holländische Gesetz znm Schutze des Urheberrechtes perfekt geworden sei. Das neue holländische Prcßgcsetz ward am 28. Juni 1881 veröffentlicht, trat in Kraft am 1. Januar 1882, und in loyaler Weise wurden nun seitens der holländischen Regierung die Ver handlungen fvrtgefiihrt. Dagegen sprachen schon damals viele Anzeichen dafür, daß mau dem Zustandekommen der Konvention in den Kreisen der Schriftsteller und des Buch- und Musikalicn- handcls Schwierigkeiten bereiten würde. Das ganze bisherige Verhalten der direkt beteiligten Kreise in Angelegenheiten des geistigen Eigentums ließ erwarten, daß Deutschland gegenüber der äußerste Widerstand versucht werden würde. Holland ist bekanntlich der Berner Konvention nicht bei- gctrcten, es hat bis jetzt nur drei Verträge zum Schutze des geistigen Eigentums mit anderen Staaten abgeschlossen: den ersten mit Frankreich im Jahre 1855 (mit Zusatzvertrag von 1860), gezwungenermaßen, weil Frankreich damals keinen Handels- und Schiffahrtsvcrtrag mit den Niederlanden abschließcn wollte ohne Litterar-Konvention; den zweiten mit Belgien im Dezember 1858 und einen dritten nnt Spanien am 27. Juni 1863. In den Beilagen meiner vorerwähnten Denkschrift habe ich die Verhand lungen zusammcugcstcllt, welche in Angelegenheiten dieser Verträge seinerzeit in den holländischen Generalstaaten, im Schoße des Bnchhändlerverbandcs und zwischen Ministerium und Buchhandel stattgcfnnden haben. Ans diesen Verhandlungen ließ sich für uns folgern, daß der holländische Buchhandel sich zu allcni bereit erklären würde, wenn ihm nur das Recht zugcstandcn sei, ohne Beschränkung aus dem Deutschen übersetzen zu dürfen. Das aber durfte von unserer Seite nicht zugestanden werden, kein Vertrag ohne Uebcrsctzungsrechft! Man konnte aber noch weitere Folgerungen ziehen aus dem Verhalten des holländischen Buchhandels seit dem Vorgehen der Cotta'schcn Buchhandlung im Verein mit Geibel, Freiligrath und Hocfcr. Die Petition au den deutschen Reichstag nebst meiner von der Cotta'schcn Buchhandlung verbreiteten Denkschrift hat viel böses Blut gemacht. Es hat an der schärfsten Befehdung hier wie dort nicht gefehlt; ans beiden Seiten sind dabei Fehler geinacht. In Deutschland wurde irrtümlicherweise die Ueber- sctznng meistens dem Nachdruck gleichgestellt, und hat sich mancher unserer geschädigten Autoren zu den maßlosesten Acußerungen des Unmutes hinrcißcn lassen, dabei ganz außer acht lassend, daß man in Holland heute noch unter dem Schutze des Gesetzes gerade so ungehindert Nachdrucken und übersetzen darf, wie es auch bei uns vor nicht gar langer Zeit noch geschehe» konnte und auch geschah, daß man also kein Recht hat, unsere Nach barn als eine »Räuberzunft mit Diebcssatznugen, unter Ober aufsicht eines Banditcnhäuptlings stehend, der die Beute verteilt« (Magazin für die Litteratur des Auslandes 1881 Nr. 26) zu bezeichnen. Ans holländischer Seite wiederum suchte mau den Nachweis zu führen, daß die Nachdrncker Nicht-Holländer, meistens cinge- wanderte Deutsche seien, daß also das oclium des litterarischen Diebstahls aus das Anklage erhebende Deutschland zurücksallc, dabei außer acht lassend, daß cs ganz gleichgültig ist, iver nachdrnckt, und daß der Kern der Sache ist, daß ohne Litterar- Konvention jedermann in Holland deutsche Bücher Nachdrucken kann. Die Fehde hatte sich auf beide» Seiten auf ein falsches Gebiet verirrt, doch ging aus allen Acußerungen aus hollän discher Seite hervor, daß man das Uebersetzungsrecht nicht auf- gcbcn zu können glaubte. Der holländische Buchhandel kämpfte allerdings in diesem Punkte für wichtige Interessen; die kleine Nation von wenigen Millionen ist reich, hat einen verhältnis mäßig großen Bedarf an Litteratur, produziert aber begreiflicher weise nicht genügend selbst und ist gewohnt, ohne Beschränkung die geistigen Schätze Englands, Frankreichs, namentlich aber des stammverwandten Deutschlands sich anzueigncn. Man hält es dort noch für undenkbar, sich in dieser Freiheit selbst Schranken anferlcgen zu können, und doch ist das Land durchweg so wohl habend, daß sowohl Buchhandel wie Publikum ohne Gefahr cs übernehmen können, den von deutscher Seite geforderten Tribut an den geistigen Urheber zu zahlen. Eben weil im Grunde genommen die Streitfrage nur eine pekuniäre ist, darf inan hoffen, daß mit der Zeit die den deutschen Wünschen durchaus geneigte holländische Regierung die Bedenken des dortigen Buchhandels überwinden, daß aber auch die deutsche Negierung daran fest- halten wird, trotz etwaiger Einwendungen keine Konvention mit den Niederlanden ohne das Uebersetzungsrecht abzuschließcn. Nach dieser einleitenden Betrachtung möchte ich einige Worte sagen über das neue holländische Preßgcsctz, unter dessen Schutze im glücklichen Falle des Abschlusses der Konvention auch wir stehen werden. Nachher wollen wir uns noch mit dem von uuserm Reichstage und der holländischen Regierung angenommenen Entwürfe beschäftigen. Das holländische Gesetz vom 28. Juni 1881 zur Regelung des Autorrechtes unterscheidet sich von unserm Gesetz vom 11. Juni 1870 hauptsächlich in Bezug ans die Dauer des gewährten Schutzes. Bei uns gilt die Schutzfrist für die Lebensdauer des Urhebers und 30 Jahre nach dem Tode desselben, in Holland 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen der Druckschrift, und, wenn der Verfasser diesen Termin überlebt, für ihn lebenslänglich. Bemerkenswert ist ans der Verhandlung der zweiten Kammer der Geueralstaaten am 2. Juni 1881, in welcher der Antrag gestellt war, die Schntzvauer auf 30 Jahre herabzusetzcn, daß der Justizministcr die längere Schutzfrist »mil Rücksicht auf die Verträge, welche mit dem Auslande abznschließen seien« nicht verkürzt zu sehen wünschte. Das holländische Ministerium hat also wohl, wie die deutsche Regierung, den Abschluß des Vertrages scharf ins Auge gefaßt. Ein weiterer Unterschied zwischen beiden Gesetzen ist der, daß in Holland alle Druckschriften, welche einen Schutz genießen »vollen, eingetragen werden müssen, während bei uns nur die anonym oder pseudonym erschienenen Druckwerke der Eintragung unterliegen. Artikel 10 des holländischen Gesetzes bestimmt: »das Urheber recht re. erlischt, wenn nicht der Urheber re. 2 ans dem Titel blatt, oder in Ermangelung desselben ans dem Umschläge eigen händig gezeichnete Exemplare binnen Monatsfrist nach der Herausgabe an das Justizministerium einsendet. Der Ein sendung ist eine vom Drucker Unterzeichnete Erklärung beizusügen, woraus ersichtlich ist, daß das Werk in seiner innerhalb des Reiches befindlichen Druckerei gedruckt ist. Das Verzeichnis solcher beim Ministerium cingegangcncn Druckschristcu wird allmonatlich im Ueclerlanätsebön Ltaatseonraut veröffentlicht. Die Eintragung selbst findet unentgeltlich statt, ebenso empfängt der Verleger re. seine Bescheinigung, und nur für spätere Auszüge aus dem Register sind Kopialgebühren zu erlegen. Bei uns in Leipzig kostet bekanntlich sowohl die Eintragung, wie die Empfangs bestätigung, überhaupt jede schriftliche Auskunft 1 50 H. In Bezug auf Uebersetzungen bestimmt Artikel 5: Das Recht zur Veröffentlichung von Uebersetzungen gehört dem Urheber, wenn er bei der ursprünglichen Ausgabe das Uebersetzungsrecht sich auf den» Titelblatt?, oder in Erinangclnng desselben ans dem Umschläge ausdrücklich Vorbehalte», und binnen 3 Jahren nach der ursprünglichen Herausgabe seine Uebersetzung durch den Druck veröffentlicht hat. Die Entschädigungen und Strafen für Kontraventionen laufen in beiden Ländern ziemlich auf dasselbe hinaus; wer Urheberrecht verletzt, kann in beiden Ländern, unbeschadet der civilrechtlichen Entschädigung, in Geldstrafe bis zu höchstens 2000 fl., eventuell 3000 genommen werden. Wer aber Nachdruck verbreitet, kann in Holland nur mit Geldstrafe bis zu höchstens 600 fl. bestraft werden; dagegen wird in Deutschland der Verbreiter dem
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