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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1890
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 3087 130, 9. Juni 1390 Der Reingewinn unseres Geschäftsjahres ergiebt nach dieser Abschreibung die Summe von Fr. 4405. 25 Der Vorstand schlägt die fol gende Verteilung desselben vor: 1. An den Reservefonds Fr. 1100. — Derselbe erreicht damit den Be trag von Fr. 10 833. 71 und übersteigt die statutengemäße Hohe von Fr. 10 750. — um Fr. 83. 71. 2. An die Mitglieder 40/g v. einge- zahltcn Kapital v. Fr. 43 000.— Fr. 1720. — 3. Ferner an die Mitglieder 0z°/g Vergütung auf die Totalsumme ihrer Bezüge; im Rechnungs jahre Fr. 227 499. 49 Fr. 1137. 50 4. Uebertrag auf neue Rechnung „ 417.75 Fr. 4405>) 25 r. 1500 bis 2000 an 8 Mitglieder „ 2000 „ 2500 9 „ 2500 ,. 3000 2 „ 3000 „ 4000 „ 7 ,. 4000 „ 5000 „ l 1 „ ., 5000 „ 6000 3 „ „ 6000 „ 10000 6 über Fr. 10000 „ 3 „ Der Vorstand besteht für das Jahr 1890/91 aus den Herren R. Reich-Basel, Präsident; A. Francke-Bern; Chr. Höhr-Zürich; A. Geering-Basel, Ersatzmann; H. Reimmanu-Zürich, Ersatzmann; C. Langlois-Burgdorf, Rechuungsrevisor; F. Payot-Lausanne, Rechnungsrevisor; H. Körber-Bern, Schriftführer. Zur Konsolidierung des Reservefonds haben wir die Summe von Fr. 5000 in Wertpapieren angelegt. Dieser Betrag wird dadurch den Fluktuationen des Geschäftsbetriebes entzogen und für die eigentlichen Zwecke des Reservefonds sichergestellt. Wie unser letzter Bericht bereits konstatierte, waren die bisherigen Räumlichkeiten zu knapp und unbequem geworden; das neue Lokal soll nun im Juni bezogen werden und damit ist durch die weit bequemere Lage eine noch promptere Ex pedition, wenn solche überhaupt irgendwo vermißt wurde, zu ermöglichen. Auch die Einrichtung der Telephon-Verbindung hat sich als durchaus praktisch erwiesen und wurde von den näher liegenden Städten reichlich benutzt. Der zunehmende Absatz, der sich von Fr. 135 514 im 4. Geschäftsjahr, auf Fr. 237 359 im nun abgelaufenen 8. Ge schäftsjahre gesteigert hat, und die entsprechend zunehmende Arbeitslast machten die Anstellung eines zweiten Gehilfen zur unabweislichen Notwendigkeit. Ein neuer Lagerkatalog befindet sich im Druck; er wird durch seine Vollständigkeit und praktische Einrichtung Ihren Bei fall finden und die Benutzung unserer Anstalt erleichtern. In den letzten Wochen wurden Sie durch Cirkular von unserem Entschluß, einen zur Verteilung an das Publikum be stimmten Sortimentskatnlog herzustellen, in Kenntnis gesetzt. Der selbe soll neben unfern Lagerartikeln kurrenten Schweizer-Verlag aller Wissenschaften aufuehmen Wir hoffen, damit dem schweize rischen Gcsamtbuchhandel (Verlag und Sortiment) zu dienen und rechnen auf Ihre ausgiebige Unterstützung. Nettv-Bilanz pro 28. Februar 1890. Aktiva Fr- C. 1. Waren-Konto: Bestand des Lagers 94 548. 80 Abschreibung 3 290. 35 91258 45 2. Kassa-Kanto 76 79 3. Mobilien-Konto 922 30 4. Feuerversicherungs-Konto 195 30 5. Wertschrisleu-Kouto (Reserve-Fonds) 5000 — 97452 84 Passiva. I. Kapital-Konto 43000 — 2. Kouto-Korrent-Konto 40313 88 3. Reservefonds-Konto 9733 71 4. Gewinn- und Verlust-Konto: Gewinn 4405 25 97452 84 Statistik der Bezüge. Das Schweiz. Vcreinssortimeut lieferte im abgelaufene» Ge schäftsjahr für Fr. 500 bis 1000 au 6 Mitglieder „ 1000 „ 1500 „ 10 Ein Rechlsleieikon für den Buchhandel. Unter dem Titel: Das Recht für Urheber, Buchhandel und Presse. Von Friedrich Streißler. Bd. I. Rechtslexikon für Ur heber, Buchhandel und Presse in den Ländern deutscher Zunge. Bd. II. Die internationalen Urheberrechts-Gesetz gebungen und Konventionen. wird im Verlage von F. W. v. Biedermann in Leipzig demnächst ein für den Buchhandel wichtiges Nachschlagebuch erscheinen. Es liegen uns einige Aushängebogen aus dem nach Art eines Fachlexikons in seinem Stoffe alphabetisch geordneten ersten Bande vor, aus denen wir den Artikel - Verlagsvertrag - mit Erlaubnis des Herrn Verfassers hier ab- drucken, um dem Buchhandel ein ungefähres Bild von der Einrichtung und dem Inhalte des Buches zu geben. Vcrlagsvcrtrag. Durch Verlagsvcrtrag wird dem Verleger ein Teil des Urheberrechtes übertragen. Der Verlagsvertrag ist der Ausdruck des Willens der Vertragschließenden und bestimmt die beiderseitigen Rechte und Pflichten. Alle Streitigkeiten zwischen Autor und Verleger sind in erster Linie nach dem bestehenden Verlagsvertragc zu beurteilen, und nur wo dieser im Stiche läßt, kommen die gesetzlichen Bestimmungen über das Verlagsrecht in Anwendung. Möglichst präzise Abfassung der Verlags verträge muß deshalb allen Beteiligten dringend empfohlen werden. Die kompliziertesten Verlagsverträge werden über Schriftwerke ge schloffen, während Verlagsverträge über musikalische Werke und Kunstwerke meistens nur einen oder zwei kurze Paragraphen enthalten. Das Rechts verhältnis zwischen dem Verleger und dem Urheber von Schriftwerken ist in vielen Fällen so kompliziert, daß man es betreffs mancher Werke zu den Unmöglichkeiten zählen muß, den Verlagsvertrag so abzufassen, daß allen eventuellen Differenzen vorgebeugt sei. Es ist deshalb im Interesse des Friedens wünschenswert, daß im Falle einer Vertragsverletzung, wenn dieselbe nicht böswillig geschah, der vermeintlich verletzte Teil Billigkeit vor Recht ergehen läßt. Nachstehend geben wir eine schematische Auf stellung jener Punkte, deren Feststellung der bisherigen Praxis zufolge im Verlagsvertrage geboten erscheint. Schriftwerke. Die Eingangsformel ist bei allen Verlagsver- trägc» gleich; z. B. Zwischen Herrn L. Z., Schriftsteller in B., und der Verlagsbuchhandlung N. N. in L. ist heute folgender Verlagsvertrag geschlossen worden. 8 1. a) Der Verfasser verpflichtet sich ein mit Titel benanntes oder dem Inhalte nach festgestelltcs Werk zu schreiben, oder b) der Verfasser übergiebt dem Verleger das bezeichnet? fertige Manuskript. Im Falle a bestimmt 8 2. a) die Frist, bis zu welcher der Verfasser das fertige Manuskript zu liefern hat, oder b) die Termine, an welchen der Verfasser Teile des Manuskriples (Bogen, Lieferungen rc.) zu liefern hat. I" 8 3 verpflichtet sich die Verlagshandlung zur Honorarzahlung. Es kann fest- gcstcllt werden: I. Zahlung eines festen Honorars, entweder a) für das .ganze Werk oder b) für einzelne Teile desselben (Bogen, Lieferungen, Abteilungen re.). In beiden Fällen sollen die Termine der Honorarzahlung bestimmt Werden.
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