Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1890
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- 1890-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1890
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- Deutsch
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II. Zahlung einer gewissen Summe für eine bestimmte Zahl (z. B. für je 100 oder für je 1000) gedruckter Exemplare. In diesem Falle soll jedoch der Verleger nicht in der Auflagehöhe resp. Zahl der Auflagen beschränkt werden. Statt nach der Zahl der ge druckten Exemplare wird das Honorar zuweilen auch nach der Anzahl der abgcsctzten Exemplare bestimmt. III. Gewinnbeteiligung des Autors nach einem gewissen Prozentsätze. IV. Manchmal sind auch zwei oder mehrere der aufgezählten Modali täten für Honorierung in einem Vertrage vereint. 8 4. Verpflichtung des Verfassers zum Lesen der Korrekturen. Angabe, wieviel Korrekturen. Eventuell auch Verpflichtung zur Abfassung von Prospekten, Inseraten re. und Tragung übermäßiger Korrekturkosten, wenn diese vom Verfasser verursacht sind. 8 5. Bestimmung der Auflagehöhe, eventuell auch Zahl der Auflagen. Diese Bestimmung kann erfolgen bei einem auf einmal vollständig er scheinenden Werke, a) indem die Zahl der Exemplare, die der Verleger drucken lassen darf, genau bestimmt wird, oder, wenn das Werk in Lieferungen erscheinen soll, b) in Bestimmung der Anzahl der Exemplare, welche der Verleger von einem oder zwei bestimmten Bogen oder Lieferungen des Werkes drucken lassen darf. Gebräuchlich ist cs, daß bei Liefcrungswcrken der Verleger in der Höhe der Auflage nicht beschränkt wird. Es verdient hier das System der Langcnschcidt'schcn Verlagshandlnng in Berlin erwähnt zu werden. Die Höhe der Auflage der von dieser Firma hcrausgcgcbcnen Unterrichts briefe ist aus folgende Weise von den Autoren kontrolliert. Einzelne Briefe werden unter Aufsicht der Autoren gedruckt und" von ihnen auch unter Verschluß gehalten. Die Höhe des Absatzes vom Gesamtwerte wird nur nach dem Absätze der der Zahl nach kontrollierten Briese beurteilt, während die übrigen Teile des Werkes betreffs der Auflagehöhe außer Betracht kommen. Bemerkt muß noch werden, daß, wenn die Auflagehöhe nicht be stimmt ist, nach sächsischem Gesetze der Verleger nur 1000 Exemplare drucken darf. Will der Verleger also in der Auflagehöhe unbeschränkt sein, so möge er dies im Vertrage ausdrücklich bestimmen. Siehe Auflage. 8 6. Bestimmung der Zahl der Freiexemplare für den Autor, eventuell auch Bestimmung, daß der Verleger die für den Autor und für die Re daktionen angcsctzte Zahl der Freiexemplare über die ini H 5 normierte Auflagehöhe honorarsrei drucken darf. 8 7. Bestimmungen über eine eventuelle neue Auflage oder neue Bear beitung des Werkes. Es kann festgesetzt werden, daß) a) dieser Vertrag auch für eine zweite und weitere Auflage gilt, oder b) daß nach Vcrgriffcnsein der ersten Auflage der Autox wieder in seine vollen Rechte Antritt und er über sein Werk wieder unbe schränkt verfügen kann. Im Falle a muß jedoch der Verleger die Verpflichtung übernehmen, daß er innerhalb einer gewissen Zeit, nachdem die erste Auflage ver griffen ist, sein Verlagsrecht durch Herausgabe der zweiten Auflage aus- iibt, widrigenfalls für den Autor der Fall b eintritt. 8 8- Verpflichtung des Verfassers, innerhalb einer bestimmten Zeit kein Konkurrcnzwerk hcrauszugcbcn und auch an keinem solchen mitzuarbeiten. 8 9- Bestimmungen über die Herausgabe von Ucbersetzungcn. Enthält der Vertrag darüber nichts, so steht das Uebcrsctznngsrecht dem Verfasser ausschließlich zu. 8 19. Konventionalstrafen, welche auf Vertragsbruch gesetzt sind. Wird der Vertrag einseitig gebrochen, so kann mit der Verpflichtung des Schul digen zur Zahlung der Konventionalstrafe zugleich der Geschädigte das Recht erhalten, den Vertrag aufzulöscn und eventuell auch Schadenersatz zu beanspruchen. 8 11. Bestimmung über die Rechte der Erben des Verfassers, wenn das Werk vielleicht von einem andern Bearbeiter neu herausgcgebcn werden sollte, oder Bestimmungen für den Fall, daß die Verlagssirma in Kon kurs geraten sollte, oder für die Verlagssirma eine eventuelle Beschrän kung der llebcrtragbarkeit des Verlagsrechtes. . 8 12. Da der Verleger mit dem Vcrlagsrcchte auch die Vcrlagspflicht übernimmt, so ist cs dem Verleger anzuratcn, einem unbekannten Autor gegenüber sich in dem Falle ß 1 a das Recht vorzubchaltcn, gegen Zah lung einer festgesetzten Abfindung auf sein Verlagsrecht verzichten zu können. Schlußformel: Dieser Vertrag ist in zwei gleichlautenden und von beiden Teilen Unterzeichneten Exemplaren ausgestellt, und ist jedem der beiden Kontrahenten ein Exemplar zugestellt worden. Datum und beider seitige Unterschriften. Selbstverständlich ist es, daß nicht alle aufgezähltcn Vertragspunkte in jedem Vertrage ausgenommen werden müssen, ebensowenig wie in obigen Punkten auch noch nicht alle Fälle, die der vertragsmäßigen Rege lung bedürfen, erschöpft sind. Für einen Verlagsvcrtrag über einen Kolpor tageroman, wenn dieser bereits fertig geschrieben ist, genügen z.B dicHK I b, 81 und 5 (mit unbeschränkter Auflagehöhe). Wird über eine aktuelle politi sche Flugschrift Vertrag geschlossen, so genügen dieselben Paragraphen. Bei einem Schnlbnche 'können die gleichen Paragraphen mit Hinzufiignng der KZ 7, 8 genügend erscheinen. Wenn sich Autor und Verleger durch geschäftlichen oder gesellschaftlichen Verkehr kennen, so werden besonders bei billigen, wenig umfangreichen Werken Kleinigkeiten, wie z.B. Bestim mungen über Korrekturlesen, Korrckturkosten, Freiexemplare für den Autor re., der mündlichen Vereinbarung oder selbst ohne eine solche den beider seitigen Billigkeitsriicksichten überlassen. Anderseits giebt es jedoch Punkte, welche zur Vermeidung von Differenzen im Perlagsvertrage scstgestcllt werden müssen, z. B. wären noch folgende Punkte im Verlagsvertrag auszu- nehmen: Bestimmungen über artistische Beigaben. Entweder liefert diese der Verfasser des Schriftwerkes selbst oder er verpflichtet sich, die geeigneten Mit arbeiter zu gewinnen und mit ihnen zu kontrahieren, sofern es die Ver lagshandlung nicht vorzieht, mit den betreffenden Künstlern selbst zu unterhandeln Bestimmungen über Herstellung und Verkauf von Stereotypplatten, Matern, Steinen rc. des Werkes oder einzelner Teile desselben. Bei belletristischen Werken Bestimmungen darüber, ob das Werk an Zeitungen zum Nachdruck überlassen werden darf oder nicht; wenn ja, so muß bestimmt werden, ob die Verlagshandlung oder der Autor das Recht des Nachdruckes an Zeitungen zu vergeben hat. Bestimmungen über verschiedene Ausgaben, in welchen das Werk er scheinen soll. Für jede einzelne Ausgabe müssen daun alle Vertragspunkte festgestcllt sein. Siehe Ausgabe. Bei dramatischen Werken steht das Aufführungsrecht dem Verfasser zu, wenn es nicht laut Verlagsvertrag vom Verleger erworben wurde. Ueberhaupt soll nichts verabsäumt werden, was zur Feststellung des Umfanges des Verlagsrechtes dienen kann. Wird ein Verlagsvertrag mit demHerausgeber einer Sammlung geschlossen, so ist im Z 1 der allgemeine Inhalt der Sammlung, sowie die Tendenz derselben festzustellen. Ferner muß bestimmt werden, ob der Inhalt der einzelnen Bände von der Verlagshandlung vorgeschlagen wird, oder ob die Wahl dem Herausgeber überlassen bleibt; ob die Mitarbeiter nur vom Herausgeber gewählt werden und nur diesem verpflichtet sind, oder ob die Verträge über die einzelnen Bände zwischen den Mitarbeitern und der Vcrlagshandlung geschlossen werden; ob über Annahme oder Ab lehnung der einzelnen Beiträge nur der Herausgeber oder auch die Ver lagshandlung zu entscheiden hat. Ein Vertrag mit dem Redakteur einer periodischen Druckschrift ist eigentlich ein Dienstvertrag und muß deshalb auch die für Dienstverträgc wichtigen Bestimmungen (Art der Beschäftigung, Arbeitszeit, Kündigungs frist w.) enthalten; außerdem können aber noch Bestimmungen getroffen werde» über die Tendenz des Blattes, über das Rechtsverhältnis zwischen Redakteur und Verleger, betreffs der vom Redakteur gelieferten eigenen litterarischen Beiträge; ferner, ob und in welchem Umfange, resp. unter welchen Bedingungen dem Redakteur anderweitige litterarische Arbeiten gestattet sind; ob der Redakteur oder der Verleger das einlausende, redak tionelle Material anderweitig (natürlich mit Genehmigung der Urheber) verwerten darf, ob und wie weit sich der Verleger Einfluß auf die Re daktion vorbehält. Oester kommt in einem solchen Vertrage das auch in kausmünnischen Dienstverträgen häufig bedungene sogenannte Konkurrenz- Verbot vor, laut welchem der Redakteur innerhalb einer bestimmten Zeit nach Auflösung des Dienstverhältnisses keinem Konkurrenzunternehmen (bei einem Lokalblatte keinem andern Lokalblatte am Orte und im Um kreise, bei einem Fachblatte keinem andern Fachblatte derselben Industrie, Wissenschaft oder Kunst) seine Dienste widmen darf. Hier mag aber be merkt werden, daß solche Konkurrenzverbote nur sehr bedingten Anspruch auf Anerkennung haben. Wenn jemand ohne sein Verschulden seine Stelle verliert, jo ist er berechtigt, trotz des Konkurrenzverbotes Stellung anzunehmen, wo er sie findet. Kein Prinzipal kann seine, ohne ihr Ver schulden brotlos gewordene» Angestellten durch ein solches Verbot zu dauernder Not verurteilen. Musikalische und musikalisch-dramatische Werke. Weit einfacher, als die Berlagsvcrträge über Schriftwerke, sind diejenigen über musikalische Kompositionen. Der -Entwurf der Verkchrsvrdnung und Rechtsbräuchc des deutschen Musikalienhandels-- drückt die im ganzen Musikalienvcrlag herrschende Usance ganz richtig aus, indem er sagt: «Die vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern erworbenen musikali schen Eigentumsrechte gelten, abweichend von den Rechtsverhältnissen des Buchhandels und entsprechend den besonderen Verhältnissen der Musik als einer Weltsprache, der Eigenart der technischen Herstellung des Notenstichs und Notendruckes, und der Mannigfaltigkeit des Ver triebes beim Original und den Bearbeitungen, dafcrn nicht aus drücklich Gegenteiliges vereinbart ist, als zum ausschließlichen, unbeschränkten Eigentum für Verlag, Vertrieb. Aus- und Aufführung übergeben; dergestalt, daß die betreffenden Werke an Musik und Text für alle Länder und Sprachen, für alle Ausgaben, Bearbeitungen,
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