Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1890
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18900609
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189006096
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18900609
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1890
- Monat1890-06
- Tag1890-06-09
- Monat1890-06
- Jahr1890
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
130, 9. Juni 1890. Nichtamtlicher Teil. 3089 Auslagen und Abdrücke übertragen sind, auch für dasfRccht der Melodie, soweit solches gesetzlich oder durch Bereinssatzungen anerkannt wird.« Ausdrückliche gegenteilige Vereinbarungen kommen äußerst selten vor; nur das sogenannte »geteilte Verlagsrecht» findet im Musikalien verlag häufiger Anwendung. Abgesehen von dieser öfter verkommenden Ausnahme, wird das Urheberrecht in seinem ganzen Umfange dem Ver leger gegen einmaliges Honorar übertragen. Es genügt deshalb der Abdruck eines einzigen Vertrages, um den im gesamten Musikalicnhandcl üblichen Modus zu veranschaulichen. Urheberrechts-Uebcrtragung. Hierdurch bescheinige ich, das ausschließcnde und unbeschränkte Ur heberrecht an nachgcnanntcm Werke (Titel des Werkes) dem Herrn N. N. in X. als meinem Rechtsnachfolger für das Verlags-, Vertriebs- und Aufführungsrecht in Deutschland und dem gesamten Auslande, überlassen und das dafür bedungene Honorar laut besonderem Scheine empfangen zu haben. Datum. Unterschrift des Komponisten. Der im vorstehenden Formulare erwähnte Schein ist eine gewöhn liche Quittung über das empfangene Honorar. Die Vcrlagssirma, welche uns dieses Formular zur Verfügung stellte (und welche zu den größten und ältesten Firmen zählt), bemerkte dazu, daß sie trotz des überaus um fangreichen Verlages keine andere Beschränkung des Verlagsrechtes kenne, als die des »geteilten Verlagsrechtes». Wenn dieses bedungen ist, so folgt im obigen Formulare nach dem Passus -dem gesamten Auslande« folgende Bestimmung: mit Ausnahme von .... (Frankreich, England rc.) überlassen zu haben, dergestalt, daß auch von mir ermächtigte (französische, eng lische rc.) Ausgaben des Werkes in Deutschland und obigen übrigen Ländern nicht ohne Genehmigung des Herrn N. N. hergestellt oder verkauft werden dürfen. Diese bedingungslose Uebertragung des Urheberrechtes ist also Usus. Sollten in Ausnahmssällcn dennoch besondere Vergünstigungen für den Autor bedungen werden, so berücksichtige man, was über den Vcrlagsver- trag, Schriftwerke betreffend, gesagt ist. Kunstverlag. Die uns vorliegenden Vcrlagsverträge verschiedener Firmen des Kunstverlages zeigen, daß in diesem Verlagszweige die Ver träge ebenso einfach sind, wie im Musiikalienvcrlag. Eine tonangebende Firma des Kunstverlages besitzt solgcndcs Vertragsformular: Ich übertrage hierdurch der Firma N. N. in B. sür mein Werk (Titel des Werkes) das Verlagsrecht — worunter ich das unbe schränkte Nachbildungsrecht verstanden wissen will — gegen (Hono- rarsummc). Datum. Unterschrift des Autors. Die Firma schreibt uns, daß sie trotz ihres ausgedehnten Verlages keinen anderen Vertrag schließe als den vorstehenden. Es sei dem Ver leger nie um das Urheberrecht an einem Kunstwerke zu thun, sondern nur um das Nachbildungsrecht, und dieses sei durch eine solche Ilcber- lragung vollständig gesichert. Eine nicht minder renommierte süddeutsche Vcrlagssirma hat wohl mehrere Vcrlagsvertragssormulare in ihrem Verkehre Angeführt, sie lassen dennoch an Einfachheit nichts zu wünschen übrig. Die Verschiedenheit cr- gicbt sich nur aus folgenden Punkten: Der Verleger erwirbt entweder das ausschließliche Vcrvielsältigungsrccht oder das Berviclfältigungsrccht sür alle auf der Photographie beruhenden Rcproduktionsvcrsahrcn. Die Hono rierung des Autors geschieht entweder durch eine festgesetzte Honorar summe oder durch Anteil an der durch den Verkauf des Bildes erzielten Einnahme oder durch Freiexemplare. Freiexemplare werden auch außer dem bedungenen Honorar oder Anteile an der Einnahme gewährt. Wei- icrc Komplikationen des Rechtsverhältnisses zwischen Autor und Verleger werden im Kunstverlage vermieden. Vermischtes. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Zur Erläuterung der photomechanischen Druckverfahren werden demnächst einige Vorträge im Buchhändlerhausc gehalten werden. Wir machen schon jetzt darauf aufmerksam, damit jeder Leipziger, der sich hierfür interessiert, zuvor Gelegenheit nehme die Ausstellung im Buchgewerbe-Museum sich anzu sehen. Näheres wird seiner Zeit bekannt gemacht werden. Buchwesentag in Antwerpen. — Wie bereits mitgeteilt, wird in diesem Sommer in Antwerpen eine internationale Konferenz von Fach leuten zusammcntretcn, um Beratungen über alles das zu Pflegen, was unter den Begriff «Buch» sällt. Einem neuerlich versandten Rundschreiben der Leiter dieses .Buchwesentags« entnehmen wir folgendes vorläufige Programm - Tagesordnung. Der Buchwesentag wird bestehen ans allen Eingeladenen, welche unser» Aufruf beantworten werden. Wir haben Aufforderungen geschickt an die vornehmste» Bücherlieb haber, Bibliothekare, Buchhändler, Drucker, Schriftsteller, Ncchtsgelehrten aller Länder, welche sich mit Fragen, das Buch betreffend, beschäftigen, an die Künstler, welche Zeichnungen sür Bücher geliefert, u. s. w. Siebenundfünfzigster Jahrgang. Jeder Beteiligte, der aus Versehen keine Einladung erhalten haben sollte und dennoch wünscht Mitglied des Buchwesentags zu werden, schicke gefälligst eine briefliche Anfrage dem Herrn Max Rooses, Konservator des Plantin-Moretus-Museums in Antwerpen. Seine Anfrage wird der Kommission vorgelegt werden, welche darüber beschließen wird. Der Zutritt ist kostenlos, diejenigen Mitglieder jedoch, welche ein Exemplar der Berichte des Buchwesentags zu erhalten wünschen, werden gebeten, sich darauf einzuschreiben unter Einsendung von 10 Fr. Der Buchwesentag wird in drei große Abteilungen zerfallen. I. Abteilung. Fragen in bezug auf das Aeußere des Buches, seine Art, seine Zu sammenstellung, seine Verwahrung. Einführung eines allgemeinen Grundsatzes für die Feststellung der Formate. Allgemeine Ordnung der Drucktypen. Gleichmäßige Regel für die Anzeige der Bände, Seiten, Titel, Jn- haltsanzeige, u. s. w. Das Illustrieren deS Buches; die beste Ordnung nach seinem Inhalt: Wissenschaften, Littcratur, Künste, Kirchendienst u. s. w. Buchbinderei: Mittel um diese Kunst zu befördern. Einband der Bücher für öffentliche Bibliotheken Einverständnis über den Einband der Bücher, welche zwischen verschiedenen Staaten ausgewechselt werden, u. s. w. II. Abteilung. Fragen in bezug auf die Versendung des Buches und den Buchhandel. Fragen über Transport- und Zollwesen. Aufhebung des Buchzolls. Mittel, um den Buchhandel in Belgien zu heben und einen Weltbund der Buchhändlervereine zu stände zu bringen. Untersuchung der zu befolgenden Regeln bei den Verhältnissen zwischen Buchhändler, Herausgeber und Schriftsteller, in bezug auf die Zahl der Abdrucke, den Rabatt, die Autorrechte u. j. w. III. Abteilung. Oeffentlicher Gebrauch und internationale Auswechselung der Bücher. Einrichtung der öffentlichen Bibliotheken. Anfertigung nationaler Bibliographieen. Gleichförmiger Grundsatz, betreffend die Kataloge der großen Biblio theken. Ausleihung von gedruckten Büchern und Manuskripten einer öffent lichen Bibliothek: Entwurf einer Uebereinkunft zwischen den verschiedenen Staaten. Gegenseitige gesetzliche Bürgschaft zwischen den Regierungen für alle Gegenstände, welche einen Teil ausmachen von dem besonderen Staats eigentum der Museen und Bibliotheken. Neue Bücher, Zeitschriften, Gclegenheitsschriften, Kata loge ic. für die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers. Xaustlitteratnr. ,4ntig. ^nrei^er von .1 osep I, Laer & 6 o. in Xranll- kart aül. 8«. 16 8. 4848 X,-„. Libliotkeoa llistoriea. Vsrrsiollnis von 9307 Vsrllso n. XbllauälnnAen ans cksm dssamtAelliste äer dssolliollte n. deren diltswissen- solraktsa. Io s^stsmatisoller u. ellronoloKisollsr ^norünnnA. 8P 292 8. XsipmA 1890, dnstav Xoolr. kreis 1 ^ 50 H. Astronomie. LleteoroloAie. Xntig. XatalvA Ho. 156 von Ilsinriek Xsrler in XIm. 8". 18 8. 604 Xlrn. Xllilosoxllis. XääLAoAiIr. XllsoloAis. ^ntig. XataloA Ho. 12 von X. X. Xoelllsr's Xut ignarinul (Xiliale) in Berlin. 8". 38 8. 1005 Xrn. Orisntalia. Xntig. XatalvA lllo. 497 von X. X. Xoeblsr's Xoti- gnarinm in XeipmA. 80. 46 8. 1087 Hrn. X. X. Xoslllers Larsortimont in XeixmA. 4. HaelltraA rnm XaAervsrrsiollnis 1.—3. (Inni 1890). 1 LI. Ar. 8". Xsnsstes krsisverrsiellnis von Volks Vackewseum nebstVsrlaAs- lcataloA von dnillsrmo Xsvien in XsiprÜA. 8". 40 8. Llusikrvisssnsellaft. Xntig. XataloA No. 8 von NirallsrL8aIinAsr in Lerlin. 80, 8 8. 216 Nrn. Xralltisolls IllsoloAis. -tntig XataloA No. 9 äer I. Xi ober'sollen LnollllancklnnA in dissseo. 8". 50 8. 1283 Nrn. .Inrispruclenr. 8taats>vi8söosedaft. Lntig. Verrsiellnis No 173 von Xarl Xllsockor Völeller's VorlaA n. XOtigaariat in Xravll- t'nrt a/LI. 8«. 26 8. 681 Nrn. Reichsgerichtsentscheidung. — Die Bestimmung des Z 22 des Rcichs-Preßgesetzcs vom 7. Mai 1884, wonach die Strafverfolgung der jenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, in sechs Monaten verjährt, findet, nach einem Urteil des Reichsgerichts, I. Strafsenats, vom 80. Januar 1890, auf den strafbaren Nachdruck keine An wendung. 418
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder