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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1887
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- 1887-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1887
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- Deutsch
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128 Nichtamtlicher Teil. 6, 10. Januar 1887. »Idylle«, Liebermanns »Waise«, Bartels' »Markt zu Stral sund« n. a. in. Besonderer Beachtung erfreut sich auch die ausgelegte Samm lung von Holzschnitten, herausgegeben von Franz Lipperheide, sowie der letzte (13.) Jahrgang der Jllustrirten Franenzeitung, eine wirkliche Prachtausgabe dieser durch Reichhaltigkeit und guten Geschmack sich auszeichnenden illustrierten Zeitschrift. Dem Central-Bercin für das gesamte Buchgewerbe, welcher diese Ausstellung, die in ihrer Eigenart neu und überraschend ist, für Leipzig ermöglichte, gebührt dafür unsere volle Anerkennung, wie dem Veranstalter, Herrn Franz Lipperheide; hat ja doch Leipzig an den Reproduktionen der ausgestellten Originale in her vorragender Weise, was den Schnitt und Druck anbctrifft, ehrenden Anteil genommen. Von 32 im Schnitt wiedergegebenen Originalen sind vom Verleger der Leipziger Holzschneidekunst 17 übertragen worden, während der Rest sich auf Berlin, Stuttgart und München verteilt. Mit dem Druck sämtlicher Blätter wurde die im Jllustrations- druck stets Hervorragendes leistende Firma Otto Dürr in Leipzig betraut. H.. —2. Entscheidung des Reichsgerichts. Selbständige Verfügung der Unbrauchbarmachung einer Schrift strafbaren Inhalts nach eingctrctener Verjährung der Strafverfolgung. Strafgesetzbuch tz 42. In der Strafsache, betreffend Unbrauchbarmachung des Buches Urötüris » x>onkns Oäpovvioäris sko. hat das Reichsgericht, Vierter Strafsenat, am 15. Oktober 1886 für recht erkannt, daß auf die Revision der Königlichen Staatsanwaltschaft das Urteil der Strafkammer des Königlich preußischen Landgerichts zu G. vom 17. Juni 1886 unter Aufrechthaltung der demselben zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das genannte Gericht zurückzuverweisen. Gründe. Durch das angefochtene Urteil ist der Antrag auf Unbrauch barmachung der im Jahre 1853 bei T. B. L. in G. erschienenen Schrift »UroUUs n ponkns Oäpovrisclris slo « zurückgewiesen wor den, weil diese Druckschrift zwar an einer Stelle eine öffentliche Beschimpfung der evangelischen Landeskirche, also den Thatbestand einer nach tz 166 des Strafgesetzbuchs strafbaren Handlung ent halte, eine Verfolgung aber wegen eingetretencr Verjährung ausgeschlossen sei. Die von der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung der 88 41, 42, 166 des Strafgesetzbuchs eingelegte Revision erscheint begründet. Der 8 42 in Verbindung mit ß 41 des Strafgesetzbuchs be stimmt, daß die Unbrauchbarmachung einer Schrift strafbaren In halts selbständig erkannt werden kann, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist. Ob diese Ausführbarkeit nur eine thatsächliche, oder ob sie auch durch rechtliche Hindernisse, namentlich durch Verjährung der Strafver folgung, hervorgernfen sein darf, ist in der Wissenschaft und Recht sprechung streitig. Ein Hauptargument dafür, daß das Gesetz nur die thatsäch liche Unausführbarkeit im Auge habe, wird ans den Motiven zu dem citierten ß 42 entnommen. Wenn nach diesen die Maßnahmen der M 40, 41 eintrcten können, sobald »aus irgend einem Grunde die Verfolgung oder Verurteilung z. B. wegen Todes, Abwesenheit oder Unbekanntschaft des Thäters nicht ausführbar erscheint«, so sind in dieser Motivierung als Beispiele zwar nur thatsächliche Hindernisse ausgezählt, wie sie eben in der Praxis am häufigsten Vorkommen, rechtliche Hinderungsgründe aber keineswegs aus geschlossen. Auch fehlt es an jedem inneren Grunde, weshalb eine staatsgefährliche oder unzüchtige Schrift im objektiven Verfahren nur dann der Vernichtung unterliegen sollte, wenn der Urheber verstorben, abwesend oder unbekannt, sie dagegen ihren schädlichen Einfluß weiter äußern könnte, wenn er unzurechnungsfähig oder der Verjährung wegen nicht vcrfolgbar ist. So lange sich eine Druckschrift strafbaren Inhalts im Verkehr befindet, oder in denselben gebracht werden kann, gefährdet sie die öffentliche Ordnung. Deshalb ist die Verbreitung solcher Schriften in den 88 110, 130», 184 des Strafgesetzbuchs, 21 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1875 unter Strafe gestellt. Ebendeshalb ordnete schon der 8 50 des preußischen Preßgesetzes vom 12. Mai 185t die Vernichtung einer Schrift, in welcher der Thatbestand einer strafbaren Handlung erkannt wird, und ihrer Vcrvielfältignngsmittel sogar in dem Falle an, wenn der Angeklagte freigesprochen war, und ließ für den Fall, daß es an einer verantwortlichen Person im Bereich der richterlichen Gewalt fehlte, die selbständige Verhängung dieser Maßregel im Wege des Kontumazialverfahrens zu. Dieser Vorschrift sind die 88 41, 42 des Strafgesetzbuchs offenbar nachgebildet. In der Wortfassung des tz 42 hat denn auch die Unterscheidung zwischen thatsächlichen und rechtlichen Hindernissen keinen Ausdruck gefunden. Im Gegenteil weist die Nebeneinanderstellung von Verfolgung und Verurteilung darauf hin, daß auch an die gesetzlichen Strafausschließungsgründe gedacht ist. Das Vorhandensein solcher stellt sich gewöhnlich erst nach eingeleiteter Verfolgung heraus und macht die Verurteilung unausführbar. Dementsprechend hat das Reichsgericht (Ent scheidungen in Strafsachen Band 4, Seite 88) das objektive Ver fahren in einem Falle für zulässig erklärt, in welchem der Ver urteilung des Verbreiters einer Schrift der ß 59 des Strafgesetz buchs entgegenstand. Von denjenigen Gründen, welche die Strafverfolgung gesetzlich ausschließen, kann der anders zu beurteilende Fall der Antrags vergehen hier unerörtert bleiben. Denn bei diesen ist dem Privat interesse der Vorrang vor dem hier maßgebenden öffentlichen Interesse eingeräumt. (Vergleiche Entscheidungen des Reichs gerichts in Strafsachen Band 11, Seite 122.) Speziell bei der Verjährung dagegen ist entscheidend, daß sic sich zunächst nur als ein prozessuales Hindernis darstellt, welches der zu verfolgenden Handlung den Deliktscharakter nicht nimmt. Gerade dieses objektive Moment ist aber bei Schriften strafbaren Inhalts oder, wie es im 8 26 des Preßgesetzes heißt, bei »Druck schriften, deren Inhalt den Thatbestand einer strafbaren Handlung begründet«, maßgebend. Andererseits steht aber auch die materiell rechtliche Wirkung der Verjährung — und das trifft ebenso bei den gesetzlichen Gründen, welche die Verurteilung ausschließen, zu — dem objektiven Verfahren aus der weiteren Erwägung nicht entgegen, daß die Unbrauchbarmachung nicht den Charakter einer Strafe, sondern einer Polizeilichen Präventivmaßregel hat, welche diese Eigenschaft dadurch nicht verlieren kann, daß sie vom Richter verhängt wird. Dies beruht auf kriminalpolitischen Rücksichten und ist im Gesetz dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die Maßregel auch gegen dritte Personen zur Anwendung kommen kann, deren Ver folgung oder Verurteilung mangels jeder strafbaren Beteiligung rechtlich unzulässig wäre. Danach soll durch die Unbrauchbar machung, wenn sie selbständig verhängt wird, kein Strafübel zuge fügt werden. Es können also auch die einer bestimmten Person zu statten kommenden Strafausschließungsgründe, namentlich die Ver jährung, dabei nicht in Betracht gezogen werden. Wenn hiergegen geltend gemacht ist, daß die Anwendbarkeit des A 42 eine feststellbare Handlung strafbaren Charakters voraus setze, so trifft dies deshalb nicht den Kern der Frage, weil die Maß regel des 8 42 selbständig gegen das Erzeugnis der an sich straf baren Handlung angeordnet werden kann. Die dem ersten Urteil zu Grunde liegende Ausführung: daß keine Schrift strafbaren Inhalts vorliege, weil ihr Inhalt zeitlich
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