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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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192, 20. August 1888. Nichtamtlicher Teil. 4091 8 2. Aufnahme. Jeder österreichische und ungarische Buchhändler kann Mitglied des Vereines werden. Unter Buchhändlern im Sinne dieser Satzungen werden Verlags-, Kommissions- und Sortimcntsbuchhändler, Antiquare, Kunst- und Musika lienhändler, Zcitschristenverleger und Kolportagebuchhändler verstanden. Zur Aufnahme ist erforderlich! 1. der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte: 2. der Nachweis, daß der Ausnahmesuchende den Buchhandel gewerbs mäßig betreibt, und zwar entweder selbständig für eigene Rechnung, oder als Teilhaber einer Handelsgesellschaft, oder als Verantwort licher Leiter einer Aktiengesellschaft, einer Genossenschaft, oder einer im Besitze von juristischen Personen, Frauen oder Bevormundeten befindlichen Buchhandlung; 3. die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Verpflichtung, in allen Stücken den Satzungen sowie den satzungsmäßigen Beschlüssen der Hauptversammlungen und des Vorstandes sich zu unterwerfen (8 3, Ziffer 1>. Verantwortliche Leiter einer Aktiengesellschaft, einer Genossenschaft oder einer im Besitze von juristischen Personen, Frauen oder Bevormundeten befindlichen Buchhandlung haben außerdem die schriftliche Erklärung der von ihnen vertretenen Handlung beizu bringen, daß sich dieselbe für die Dauer der Mitgliedschaft ihrer Leiter an die von denselben übernommenen Verpflichtungen gebunden erachtet. Die unter Ziffern 2 und 3 bezeichneten Schriftstücke sind dem Vor stande mit dem Gesuche um Aufnahme zuzustellen. Der Vorstand hat selbige zu Prüfen und vollzieht die Aufnahme, wenn kein Bedenken vor liegt, während im entgegengesetzten Falle der Centralausschuß entscheidet <tz 23), ohne verpflichtet zu sein, bei Zurückweisung des Aufnahmegcsuches den Grund anzugeben. Die Bekanntmachungen der Aufnahme erfolgen allmonatlich in der -Oesterreichisch-ungarischen Buchhändler-Correspondenz». Ausgeschlossen von dem Vereine sind unbedingt alle Jene, welche eine Handlung übernehmen, deren frühere Besitzer ihren Verbindlichkeiten gegen die Mitglieder des Vereins nicht vollkommen nachgekommen sind. 8 3. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied hat folgende Pflichten: 1. für seine Person sowie für seine Handlung, beziehungsweise für die Handlung, welcher er als Teilhaber oder Verantwortlicher Leiter angehört, diese Satzungen sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes pünktlich zu befolgen ( ß 2, Ziffer 3); 2. ein Eintrittsgeld von 10 fl. und einen jährlichen, von der Haupt versammlung zu bestimmenden Beitrag zu leisten; 3. Mitglied des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu werden; 4. jede Aenderung in der Firma sowie in der Person des Inhabers, Teilnehmers oder verantwortlichen Leiters dem Vorstande sofort schriftlich anzuzeigen; 5. jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt an das Publikum in ziffer mäßiger oder unbestimmter Form zu unterlassen und sich den darauf bezüglichen Bestimmungen des Vorstandes oder der Hauptversammlung zu unterwerfen; 6. bei Verkäufen an das Publikum die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten. Verlegern ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partieen eines Werkes ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermittelung einer Sortimcntsbuchhandlung zu liefern. 7. gegen den Willen des Verlegers den Verlag desselben an solche Buch händler und Wiederverkäufer, welche von der Benutzung der Ein richtungen und Anstalten des österr.-ung. Buchhändler- und des Börsenvereines ausgeschlossen sind, sowie an solche Vereine, welche Bücher und Zeitschriften mit unzulässig hohem Rabatt abgeben, nicht zu liefern. 8 4. Rechte der Mitglieder. Jedes Mitglied hat folgende Rechte: 1. gleichen Anteil am Vereinsvcrmögen: 2. persönlich oder durch einen beglaubigten Stellvertreter, der Vereins mitglied sein muß, an den Hauptversammlungen teilzunehmen; 3. Wählbarkeit zu allen Ehrenämtern unter den fatzungsgemäßcn Be schränkungen; 4. unentgeltliche Benützung der Vercinsanstalten und des Abrcchnungs- lokals; 5. Anspruch aus ermäßigte Preise für Anzeigen in der -Oesterreichischen Buchhändler-Correspondenz«. 8 5. Mitgliedschaft. 1. Die Mitgliedschaft ruht auf der Person. Jeder Inhaber, Teilnehmer oder verantwortliche Leiter einer Handlung erwirbt mit seinem Ein tritte in den Verein die Mitgliedschaft nur persönlich, verbindet aber damit zugleich die von ihm vertretene Handlung gemäß tz 2, Ziffer 3. 2. Auch Frauen, Unmündige und juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden, doch sind dieselben zur Ausübung der Rechte aus H 4, Ziffer 3, ga>- nicht, aus tz 4, Ziffer 2, nur durch Bcvoll mächtigte berechtigt, welch letztere Vereinsmitglieder sein müsse», lieber sämtliche Mitglieder des Vereins wird unter Aussicht und Ver antwortlichkeit des Vorstandes eine Rolle geführt, in welche die Namen und Firmen der Mitglieder sowie alle eintretendcn Abänderungen ein getragen werden (tz 3, Ziffer 4). 8 6- Verlust der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft geht verloren: 1. durch den Tod; doch soll die Handlung, der ein verstorbener Genosse als Inhaber, Teilnehmer oder Vertreter <8 2, Ziffer 2) angehörtc, bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Tod erfolgte, die Rechte des Verstorbenen, mit Ausnahme der im Z 4 unter Ziffern 2 und 3 aufgeführten Befugnisse ausüben dürfe», sofern von ihm auch die vom Verstorbenen dem Vereine gegenüber eingegangenen Verpflich tungen erfüllt werden: 2. durch ausdrücklich erklärten Austritt: der freiwillige Austritt aus dem Vereine ist jedem Mitglicde zu jeder Zeit gestattet, doch muß der Austritt schriftlich erklärt werden und gilt erst mit dem Zeitpunkte als vollzogen, mit dem die schrift liche Austrittseiklärung an den Vorstand gelangt ist; 3. durch stillschweigenden Austritt. Als ausgetreten wird angesehen: a) derjenige, welcher die Zahlung eines sahungsmäßig ausgeworscnen Beitrages ausdrücklich verweigert: b) derjenige, welcher mit einem satzungsmäßig ausgeworfenen Bei trag ein Jahr lang fvon der ersten Zahlungsaufforderung ge rechnet) trotz zweimaliger Erinnerung im Rückstände verblieben ist. Als Zeitpunkt des Austrittes gilt in den Fällen von Ziffer 3 der Zeitpunkt der Weigerungserklärung, beziehungsweise das Ende des Jahres-, 4. wenn das Mitglied aufhört, ein buchhändlerisches Geschäft, sei es selbständig, sei es für fremde Rechnung (8 2, Ziffer 2), zu betreiben. Die Rechtsfolge unter Ziffer 4 tritt nicht ein, wenn das Mitglied erklärt, auch ferner dem Vereine angehören zu wollen und der Vor stand dies genehmigt; 5. durch satzungsgemäße Ausschließung (Z 7). 8 7. Ausschließung. Die Ausschließung aus dem Vereine muß durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied sich eines entehrenden Vergehens schuldig gemacht hat. Ferner kann dieselbe erfolgen auf Antrag des Vorstandes, aber nur durch schriftliche Abstimmung oder durch einen Beschluß der Hauptver sammlung, zu dessen Giltigkeit (in beiden Fällen) eine Mehrheit von zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder erforderlich ist: 1. wegen Nichtbeachtung der Satzungen und Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen der Hauptversammlung und des Vorstandes; 2. wegen fortgesetzter Veröffentlichung und Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen: 3. wegen wissentlichen unerlaubten Nachdruckes oder Nachdruckvcrtriebcs; 4. wegen wissentlich falscher, zum Zwecke der Ausnahme gemachter An gaben über das Vorhandensein der Aufnahmsbedingungen oder wegen Aufhörens der letzteren. Jedem Mitgliede steht das Recht der Beschwerde beim Vorstande wegen satzungswidriger Handlungen anderer Vereinsmitglieder zu; der Vorstand prüft die Beschwerde und erläßt, im Falle er dieselbe für be gründet erachtet, eine Mahnung an den Betreffenden. Verhält sich der Beschuldigte dieser Mahnung gegenüber ablehnend oder stillschweigend, so hat der Vorstand die Pflicht, das Ausschließungsverfahren einzuleiten und hiervon zunächst den Geklagten in Kenntnis zu setzen. Es bleibt alsdann demselben anheimgegeben, innerhalb 14 Tagen nach Empfang der dies bezüglichen Mitteilung beim Vorstande die Einsetzung eines Schieds gerichtes zu beantragen, welches die Angelegenheit nochmals zu prüfen und zu entscheiden hat. Gelingt es dem Schiedsgericht nicht, die Sache zu begleichen, oder hat der Beschuldigte ein solches überhaupt nicht be antragt, so werden die Vcreinsmitgliedcr durch den Vorstand von der Angelegenheit in Kenntnis gesetzt und das Ausschließungsverfahrcn beginnt. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus zwei vom Vorstande und zwei vom Beschuldigten ernannten Mitgliedern, die ein fünftes Mitglied zum Obmann wählen. Ist über die Person des Obmannes eine Ver ständigung nicht zu erzielen, so ernennt ihn der Vorstand. S58
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