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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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-1094 ^ 192, 20. August 1888. Nichtamtlicher Teil. Falls der Beklagte nicht antwortet, wird das Urteil auf Grundlage der in der Klage bewiesenen Thatsachcn gefällt. 8 36. Urteil. Sobald die Sache spruchreif ist, teilt der Vorsitzende die Akten den beide» anderen Vorstandsmitgliedern mit. Das Urteil wird nach SUmmen- mehrheit gefällt und den Beteiligten mitgetcilt. 8 37. Vollziehung, Das Urteil ist für beide Teile ohne irgend einen weiteren Rekurs bindend. Sollte sich der eine oder andere streitende Teil dem Urteile nicht füge», so wird er ans dem Vereine ausgeschlossen G 7. Ziffer 1). 8 38. Gutachten zur Vorbeugung von Streitigkeiten. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, von dem Vorstände Gutachten über das Verhältnis zwischen Verleger und Verfasser oder über das littcrarischc Eigentum betreffende Streitfragen zu verlangen. Ist zur sach gemäßen Abfassung solcher Gutachten die Bciziehung eines Rechtsver ständigen nötig, so hat der hlnfragcndc die Kosten dafür zu tragen. 8 39. Protokollierung der Streitsachen und Gutachten. Ucber die Streitsachen und deren Entscheidung ist von dem Schrift führer ein eigenes Buch zu führen, in welches der Streitfall, das Urteil und die Entschcidnngsgründe genau einzutragen sind. In diesem Buche ist auch eine Abschrift der Gutachten, welche nach K 38 erteilt werden, cinzntragen. Jeder Beteiligte hat das Recht, Abschriften der betreffenden Eintragungen aus diesem Buche durch den Vorstand auf seine Kosten machen zu lassen. VI. Statutenänderung. 8 io. Die Statuten können, vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung, nur in einer Hauptversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit ab- gcändcrt werden. Der darauf bezügliche Antrag muß einen Monat früher an den Vor stand gebracht und von diesem in der »Oesterr.-ungar Buchhändler-Corre- spondenz- kundgcmacht werden. VH. Aevergangskestiminungen. Vorstehende Satzungen treten sofort nach der Genehmigung der Be hörde und des Börsenvereins-Vorstandes in Kraft. Alle österreichisch ungarischen Buchhändler, welche bis jetzt noch nicht Mitglieder des -Vereines der österreichisch-ungarischen Buchhändler- sind, wollen die Aufnahme in denselben baldigst beantragen, da nur durch das vereinte Wirken oller der Zweck dieses Vereines ganz erreicht werden kann. Demgemäß wird auch erwartet, daß jene österreichisch ungarischen Buchhändler, welche durch ihren Nichtcintritt in den Verein dem wohlwollenden Wirken desselben hemmend entgegentreten, hinsichtlich der Bezugsbedingungen im allgemeinen nicht auf die gleiche Stufe mit den Mitgliedern des Vereines gestellt werden. Ebenso wollen alle Mitglieder dieses Vereines und solche, die es werden wollen, welche noch nicht Mitglieder des Börsenvereines der Deutschen Buchhändler sind, ihre Aufnahme in denselben baldmöglichst be wirken. 8v<ni8lr Ijok-kutrilttA. Wie, mit Ausnahme des dänischen, die Bücherlexika jetzt überall ihre Herstellung nicht den eigentlich zu ihr berufcnenen Bibliothekaren, sondern Buchhändlern verdanken, so auch in Schweden. Von 1867 bis 1884 erschien das von Linnström herausgegebene 2 dicke Bände bildende Lvenslc Lolcisxilron äron 1830—1865, dem sich ein im Kommissionsverlage von Samson L Wallin in Stockholm erschienener, in einen alphabetischen und einen systematischen Teil zerfallender Lveoslc Lolr-ImtaloT kör irren 1866—75 von der Dicke eines 5jährigen Hinrichs anschloß, und jetzt sind die beiden ersten Hefte einer wieder 10 Jahre um fassenden Fortsetzung des Lvenble Lole-lcataloA k. a. 1876—85, ^ — Robei-tsson des alphabetischen Teils enthaltend, fertig. Während jener eine -Garantievereinigung für die Ausgabe des Buch katalogs- hinter sich hatte, wird dieser von der -Schwedischen Buch- Vcrleger-Vcreinigung- in Stockholm hcrausgcgebcn. Beide Hefte enthalten zusammen etwa 3500 Titel, Akademie- und Gescllschaftsschristen zusammen und einzeln, also an zwei Stellen, was bei dem noch mäßigen Umfange der schwedischen Büchcrproduktion durchführbar ist, in Deutschland sich leider verbietet. Druck und Papier sind, wie früher, vorzüglich. Vermischtes. Vcreinsnachricht. — Der Sächsisch-Thüringische Buchhändler- Verband wird sich zu seiner 5. ordentliche» Hauptversammlung am Sonn tag den 9. September in Magdeburg versammeln. Wir verweisen bezüglich der Tagesordnung sowie der geselligen Unterhaltung auf die Bekanntmachung des Verbandes im Anzeigeteil der Nr. l90 unseres Blattes. Norwegens Büchererzeugung. —. In den norwegischen Buch- und Musikalienhandlungen erschienen imJahrel886: 956 größere und kleinere Bücher und Broschüren, 120 Jahrgänge Zeitschnftcn, 109 Jahrgänge politische und Anzeige-Blätter, 916 Stück kleine Drucksachen, als Gesetze, Statuten u. dergl., 132 Hefte Musikalicn, 24 Blatt Karten, 13 Nummern Lithographieen. Holzschnitte u. dergl., zusammen 2 270 Stück, hergestellt in 129 Buchdruckereien, 9 lithographischen und xylographischen Anstalten und 2 Musikalienhandlungen. Das Sammelmaterial der Kolportage. —Das »Centralblatt für den Kolportagebuchhandel- berichtet über eine nicht unwichtige Ge richtsentscheidung in betreff der Haftbarkeit des Empfängers für ihm ge liefertes und nicht verwendetes Sammelmaterial. Leider verschweigt das genannte Blatt jede Einzelheit, so namentlich auch den Gcrichtsort; doch nehmen wir an, daß es die Entscheidung eines deutschen Gerichtes ist, über welche berichtet wird. Dem Prozeßverfahren, das nach langer Zeitdauer kürzlich durch rechtskräftiges Erkenntnis beendet wurde, lag folgender Thatbestand zu Grunde: Der Beklagte hatte auf sein Ansuchen unter üblichen besonderen Vor teilen ein umfangreiches Sammelmaterial von zwei bekannten und be liebten Zeitschriften erhalten, die in dem Bezirk des Betreffenden noch nicht nennenswert vertrieben waren und durch die veranstalteten äußerst billigen Wochenausgaben beim Publikum schnelleren Eingang finden sollten; hierzu waren alle Vorbedingungen vorhanden, da Inhalt wie Ausstattung der fraglichen Zeitschriften seit Jahren als anerkennenswert beurteilt Wurden. Bald stellte sich jedoch heraus, daß Beklagter in den ersten Monaten nach Empfang des Materials nicht den mindesten Versuch zum Vertrieb der Zeitschriften gemacht hatte: als er aber endlich auf wiederholtes Drängen des Klägers damit begann, war in der Hauptsache die dem Kol- portagevcrtrieb günstigste Zeit verflossen: deshalb, und weil vielleichtauch nicht die nötige Energie obwaltete, war das Endergebnis ziemlich kläg lich, so daß sich Kläger veranlaßt sah, das vereinbarte Uebereinkommen aufzuheben und den Beklagten um Rückgabe des nicht gebrauchten Mate rials anzugehen, oder Nachweis sachgemäßer Verwendung desselben zu verlangen. Der Beklagte weigerte sich dessen, behauptete ernstliche und ausrei chende Versuche gemacht zu haben, für deren Nichterfolg er nicht verant wortlich zu machen sei und die das erhaltene Material erschöpft hätten. Im übrigen bestritt er dem Kläger das Recht die Herausgabe des etwa nicht verbrauchten Materials überhaupt zu verlangen, da dasselbe gratis geliefert sei, mithin jedes Verfügungsrccht des Klägers darüber aus geschlossen wäre. Ebensowenig verstand sich der Beklagte dazu, den ge forderten Nachweis über den Verbrauch des Materials zu führen, wodurch er selbstverständlich jeder Verantwortung darüber enthoben gewesen wäre. Da der Beklagte ferner die Einwendung machte, daß seine Ansicht bezüg lich des «gratis« zu liefernden Materials im Kolportage-Buchhandel all gemein üblich sei, so sah sich Kläger veranlaßt, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, daß 1. nach dem üblichen Gebrauch im Kolportage-Buchhandel der Kläger- Wohl berechtigt war, die Bezahlung derjenigen gelieferten Gratis nummern vom Beklagten zu verlangen, deren zweckentsprechender Verbrauch nicht nachgewiesen war, beziehentlich deren Rückgabe nicht erfolgte. Dieser Anspruch wird erst dann beseitigt, wenn der Beklagte den geforderten Nachweis über Len Verbrauch der Gratis hefte geführt hat; 2. das Wort «gratis« wird im Kolportage-Buchhandel dahin auf- gefaßt, daß es nur die Bedeutung einer vorläufigen, kostenfreien Lieferung erster Hefte oder Nummern eines Werkes oder einer Zeitschrift in sich schließt, um für letztere nachhaltig zu wirken. Wo keine gewissenhafte Verwendung nachgewiesen werden kann, hat die Rückgabe solchen Materials zu erfolgen, wenn nicht eine Berechnung dafür eintreten soll; 3. daß von Gratislieferung irgend welchen Materials unter Verzicht leistung auf jede Gegenleistung nicht die Rede sein könne, der Kolportage-Buchhandel auch solche Usancen nicht kenne. Nur aus drücklich vereinbarte Abmachungen zwischen den Parteien könnten Ausnahmen zulassen. Hiernach erfolgte die endliche Verurteilung des Beklagten. Aus dem Vereinsleben. — Der Tübingen - Reutlingcr Verein jüngerer Buchhändler «Insel» wird am 1. und 2. September d. I. sein
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