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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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N Doejsnvereins zahlen füc eigene Anzeigen 75 d Seile. 8 :: '/, 6.250 M.. ',<6.130 M.. '.6.65 M.. 6tellenge^>che werden « rr mit 40 -Vs. die Seile berechnet. 2n dem illustr. Teil: f. Mitgl. »r N d. Döesenvereins ' ,6 110 M.. ^/-6. 210 -Nl.. '/, 6- 400 M.. »: s. Nichtmitgl. ISO -NI.. 350 M.. 650 2». 25°/° T.-S. Deil. werden 4» Z nicht angenommen. ^ Deiderseit. Erfüllungsort ist Leipzig. . Nr. MS (R. 135». Leipzig. Donnerstag den 16. September 1920. 87. Jahrgang. Redaktioneller Teil Zur Herbstversammlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine. Der Verlauf der am 11. und 12. September in Marburg geführten Verhandlungen wird aus dem ausführlichen Protokoll ersichtlich sein, das demnächst veröffentlicht werden wird, über das wesentlichste Ergebnis soll dieser kurze Bericht ein vorläufiges Bild zu geben suchen. Die Versammlung war sehr stark besucht; der Deutsche Verlegerverein war jedoch nicht vertreten, die von seinem Vorstand schriftlich mitgeteilten Gründe wurden verlesen. Zu dem ersten Punkte der Tagesordnung: «Abbau der Notstandsordnung« erstattete Herr Nitschmann-Berlin das Referat, das in folgenden Antrag ausklang: »Da die Notstandsordnung in der Fassung vom 17. Juli praktisch undurchführbar und das Sortiment schwer schä digend ist, wird beantragt, die Notstandsordnung in der alten Fassung wieder herzustellen, jedoch mit folgenden Änderungen: Frei von Zuschlag bleiben alle Volksschul bücher, sowie alle Sammlungen, -die vom Vorstand des Börsenvereins in Gemeinschaft mit dem Vorstand der Deutschen Buchhändlergilde als solche festzustellen und na mentlich auszuführen sind, wobei die Jnnehaltung des H 17 der Vcrkehrsordnung eine unbedingte Voraussetzung ist. Mit 10-^, Teuerungszuschlag werden belegt alle Schulbücher für höhere Schulen sowie alle Werke im Einzelpreis von IVO ./e und darüber. Nach ordnungsgemäßem Ablauf der Notstandsordnung soll an eine Einrichtung gedacht werden, die de» Ladenpreis des Verlegers als Grundpreis annimmt und zu ihm Zuschläge Vorsicht, die durch eine vom Vor stand der Deutschen Buchhändlergilde oder vom Vorstand des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine zu schaffende Organisation nach Städten, Bezirken oder Provinzen je weilig festzusetzen sind. Der Vorstand des Börsenvereins wird ersucht, gemäß den Satzungen des Börsenvereins nun mehr unmittelbar nach der Außerordentlichen Hauptver sammlung gegen alle Mitglieder, die entgegen den Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins handeln, den Weg der Klage zu beschreiten und das Ausschließungsverfahren ein zuleiten und ferner den Satzungsänderungs-Ausschuß ohne Verzug einzuberufen.« Nachdem der Vorsitzende Herr Jäh-Halle einen überblick über die Entstehung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge der jetzigen Krisis und den Standpunkt des Verbandsvorstandes gegeben hatte, stellte Herr Geheimrat Sieg ismun d-Berlin unter ausführlicher Begründung folgende Richtlinien zur Debatte, die er als einen persönlichen Vorschlag, nicht als einen solchen des Börsenvereins-Vorstandes ausdrücklich kenntlich machte: «1. Aus den Satzungen des Börsenvereins wird der Gedanke der Festsetzung allgemein gültiger Vcikaufsbestimmungeu für den Verkehr mit dem Publikum beseitigt. 2. Als Recht bleibt bestehen bzw. wird festgestellt: s) Der Verleger setzt den Ladenpreis fest, d) Weder Verleger noch Sortimenter darf den Ladenpreis unterbieten. e) Der Sortimenter darf Zuschläge zu den Ladenpreisen, «Besorgungsgebühren«, erheben nach Maßgabe seiner Spesen und Geschäftsunkosten. Kreis- und Ortsvereine können/ korporativ die Art und die Höhe der Be- sorgungsgedühren festst tzen und ihre Mitglieder zur Einhaltung binden. Die Kreis- und Ortsvereine können die Anerkennung ihrer Beschlüsse über die Besorgungs- gebühren durch den Börsenvereins-Vorstand herbei- sühren. Der Börsenvereins-Vorstand kann die An erkennung versagen. ä) Sortimenter, die nach Bezirken liefern, in denen von Orts- oder Kreisvereincn korporativ beschlossene Be sorgungsgebühren bestehen, sind verpflichtet, die gleichen Besorgungsgebühren zu berechnen, e) Verleger sind nicht verpflichtet, bei direkten Lieferungen eigener Verlagsartikel Besorgungsgebühren zu erheben, k) Verleger sind verpflichtet, bei direkten Lieferungen die Vorschriften der HK 3, 11 und 12 der Verkaussordnung für das Publikum nach wie vor einzuhalten, g) Der Börsenberein hat auch weiterhin den Schutz der unter 2. K k, getroffenen Bestimmungen zu über nehmen, für die Besorgungsgebühren der einzelnen Kreis- und Ortsvereine aber nur dann, wenn er sie zuvor anerkannt hat. 3. Der Verkehr zwischen Verleger und Sortimenter bleibt nach wie vor durch die Verkehrsordnung geregelt. 4. Die Außerordentliche Hauptversammlung des Börsenpereins beauftragt den Vorstand des Börsenvereins zur sofortigen Einberufung des Satzungsänderungs-Ausschusses, der den Wortlaut der neuen Bestimmungen nach obigen Richt linien zu formulieren hat, die der Vorstand des Börsen vereins auf Grund non H 21 Z. 12 der Satzungen bekannt- zugeden hat und die in Kraft bleiben, dis der Satzungs änderungs-Ausschuß feine Arbeiten für die Abänderung der Satzungen beendet und die Hauptversammlung diese genehmigt hat. Die notwendigen Abänderungen in den Ordnungen sind gleichfalls in die Wege zu leiten. Die Notstandsordnung wird aufgehoben. 5. Die außerordentliche Hauptversammlung beauftragt den Satzungsänderungs-Ausschuß, zu prüfen, ob im Börsenberein Fragen, die ausschließlich den Verlag angehen, durch eine Verlegerkammer, Fragen, die ausschließlich das Sortiment angehen, durch eine Sortimenterkammer zu beraten und zu beschließen sind, und ob solche Be schlüsse nur dann endgültig durchzufllhren sind, wenn beide Kammern ihr Einoerständnis erklärt haben. Der Satzungsänderungs-Ausschuß hat gegebenenfalls Organisationsoorschläge für die Kammern zu machen, bei denen der Einfluß der Hauptversammlung, des Vorstandes und der Organe des Börsenvereins gewährleistet wird.« In der sich unmittelbar anschließenden Aussprache erhob sich aus Sortimenterkreisen gegen die in 2 -) angedeutete Aus nahmestellung derVerleger lebhafterWiderfpruch. HerrGeheimrat Siegismund erklärte daher, daß dieser Punkt 2 s) aus seinen IMS
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