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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1912
- Strukturtyp
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- 1912-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1912
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- Deutsch
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11000 VSrl-Matt I. d. Dqch». BuWmdel. Nichtamtlicher Teil. 220, 20. September 1912. branche ist man vorwiegend der gleichen Ansicht, doch wird hier auch die Meinung vertreten, daß, wenn die Forderung des Geschäftsherrn nur teilweise eingeht, die Provision des Vermittlers überhaupt wegfällt. (Aelteste der Kaufmannschaft von Berlin.) 2. Kein Provisionsanspruch des Jnseratakquisiteurs, wenn die Erneuerung des Jnseratauftrages von einem anderen Jnscratensammler vermittelt wird. In einem Rechtsstreit brachte die Klägerin, eine Jnseratakquisiteurin, gegen den beklagten Zcitschriftenverlag in der Berusungsinstanz vor, sie habe einen gesetz lichen Anspruch auf die Provision nach Z KS2 BGB., da sie nicht nur die ersten Aufträge vermittelt, sondern sich auch vor ihrem Ablauf um ihre Erneuerung bemüht und diese von den Inserenten zugesichert erhalten habe. Der Abschluß durch den Jnseratensammler St. sei nur eine Folge dieser Bemühungen gewesen. Es käme nicht darauf an, wer den Abschluß endgültig mache, sondern wer ihn vorbereitet habe. St. habe sich über haupt doloser Weise vor Ablauf der Aufträge an die In serenten gewandt. Die Klägerin habe ihm nämlich, wie er bekunden werde, vier Monate vor Ablauf, als er noch in Diensten der Beklagten stand, erklärt, daß sie die Inserenten zur Verlängerung veranlassen werde. Das Gutachten des Sachverständigen sei vom ersten Richter nicht richtig gewürdigt worden. Das Gutachten be ziehe sich nämlich nur auf den Fall, daß die Erneuerung der Aufträge direkt zwischen Verleger und Besteller statt finde, ein solcher Fall liege aber nicht vor, denn die Er neuerung sei nicht direkt, sondern durch einen andern Akquisiteur, St., ohne Wissen und Willen der Beklagten er folgt. Es sei endlich auch recht und billig, daß einem Ak quisiteur Gelegenheit zur Erneuerung der von ihm ver mittelten Aufträge gegeben werde; der Verleger brauche deshalb dem Akquisiteur nicht nachzulaufen, sondern dieser werde sich schon von selbst um die Erneuerung bemühen. Die Klägerin beantragte noch die Vernehmung eines Akquisiteurs als Sachverständigen, da nur ein solcher be kunden könne, welcher Brauch in seiner Branche bestehe. Der beklagte Zeitschriftenverlag machte geltend, daß nicht dis Klägerin, sondern St. die Erneuerung der Aufträge ver mittelt habe, daß auch die Inserenten der Klägerin die Er neuerung der Austrägc zugesagt haben. Er widerspricht der Vernehmung eines Akquisiteurs, als Sachverständigen und behauptet, daß die Klägerin sich höchstens an St. halten könne, falls er dolos gehandelt habe. Das Berufungsgericht (Landgericht I Berlin) hat der Berufung der Klägerin den Erfolg versagt. Es sei un richtig, daß das Gutachten des Sachverständigen nur für den Fall gegeben sei, daß die Erneuerung direkt zwischen Ver leger und Besteller erfolge. Vielmehr verneine der Sach verständige einen Prooisionsanspruch der Klägerin auch sür den Fall, daß die Erneuerung der Aufträge durch einen anderen Akquisiteur erfolge. Mit Recht mache der Sach verständige geltend, daß, wenn der Anspruch der Klägerin gebilligt würde, der Verleger verpflichtet würde, dem Akquisiteur eine fortlaufende Rente zu zahlen, ohne daß wäitigen Blumengeschäfts sür den Beklagten vermittelt hat und daß ihm dabei SA Provision zugesagt worden sind. Aus Grund des Auftrags ist dann der Besteller im Jahre 19tt >3 300 sür Katalogkosten, 13 8tl sür Jnseratkosten schuldig geworden. Wie es scheint, sind jedoch diese Beträge nicht gezahlt worden, da der Inhaber des Blumengeschäfts in Konkurs geraten ist. Der Be klagte hat zum Konkurs noch eine Schadenersatzsorderung in Höhe von 220000 ^ angemeldet, weil der Konkursverwalter vom Vertrag zurückgetreten ist. Im Prozeß machte der Kläger in erster Instanz die Ansprüche sür den auf das Jahr ISIt ent fallenden Auftrag geltend; in zweiter Instanz erweiterte er seine Ansprüche aus die Provision für den ganzen Auftrag dieser tätig zu sein brauchte. Es könne aber auch unmöglich eine Verpflichtung des Verlegers angenommen werden, sich an den Akquisiteur zu wenden, um ihm eine Gelegenheit zur Erneuerung der von ihm vermittelten Aufträge zu geben. Deshalb liege keine Veranlassung vor, einen Akquisiteur als Sachverständigen zu vernehmen, da die Gutachten des ver nommenen Sachverständigen durchaus zutreffend erscheinen und ihnen keinerlei Bedenken entgegenständen. Überdies müsse auch berücksichtigt werden, daß die Er neuerung der Aufträge keineswegs als durch die Klägerin vermittelt angesehen werden könne. Ein ursächlicher Zu sammenhang zwischen der Tätigkeit der Klägerin und der Erneuerung der Aufträge liege vielmehr nicht vor, denn der Zeuge H. habe ausgesagt, daß er der Klägerin, als sie ihn aufsuchte, gesagt habe, er wüßte noch nicht, ob er den Auftrag verlängere, der Zeuge Z. hat ihr nach seiner Aussage erklärt, daß er den Auftrag sowieso von selbst erneuert hätte. Der Abschluß der Erneuerung mit H. ist dann erst durch zwei maligen Besuch des St. bei ihm vermittelt worden. Es kann deshalb der Z K52 BGB. in keiner Hinsicht Anwendung finden. Ob die Klägerin gegen St. wegen einer gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungsweise mit Erfolg Vorgehen könne, müsse dahingestellt bleiben, gegen den beklagten Zeitschriftenverlag habe sie keinen Anspruch. Aus diesen Gründen wurde die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückgewiesen. 3. Jnseratverträge über die Veröffentlichung von Anzeigen, die die Verbreitung von unsittlichen Zwecken dienenden Mitteln zum Ziel haben, sind nichtig. Der Beklagte, ein Berliner Kaufmann, der ein Mittel; »Frauentropfen Favorit» vertreibt, hatte dem Kläger, einem Zeitungsverleger in Glauchau, ein Inserat während der Monate Oktober, November, Dezember 1910 zum Preise von 31 20 H in Auftrag gegeben. Der Beklagte hat diesen Betrag nicht gezahlt. Er machte vor dem angerufenen Amtsgericht Berlin-Mitte geltend, er habe zunächst dem Kläger einen Jnseratenaustrag bis Ende November 1910 erteilt. Später habe er diesen Auftrag um ein Jahr verlängert. Diese Vereinbarung habe der Kläger aber nicht innegehalten. Er habe im Januar 1911 aufgehört, das Inserat zu veröffentlichen. Hierdurch sei ihm ein er heblicher Schaden entstanden. Die drei Apotheken Glauchaus hätten im Jahre 1910, in der Zeit des Erscheinens der In serate, zusammen für 282^ 75 H von seinem Mittel gekauft. Mit der Einstellung der Inserate hätte auch der Verkauf des -Favorit» aufgehört. Diese beiden Tatsachen ständen in ursprünglichem Zusammenhang. Unter Einrechnung seiner Unkosten für dis Inserate belaufe sich sein Reingewinn auf mindestens 33 Wären die Inserate weiter erschienen, so wäre im Jahre 1911 mindestens das gleiche Quantum verkauft worden wie im Jahre 1910, so daß ihm ein Ge winn von mindestens 100 ^ entgangen sei, den er zur Aufrechnung stelle. Der Kläger behauptet, er sei nicht mehr in der Lage gewesen, das Inserat erscheinen zu lassen, weil seine Zeitung ihr Erscheinen eingestellt habe und in eine andere Zeitung aufgegangen sei. Diese Zeitung nehme grundsätzlich Inserate wie das des Beklagten nicht auf. Es sei auch im Zeitungs gewerbe Handelsgebrauch, daß Jnsertionsaufträge bei Auf- geheu in eine andere Zeitung oder bei Aufgabe einer Zeitung erlöschen. Dies werde auch die zuständige Handelskammer bestätigen"). Das Inserat sei auch unsittlich. Es handle *) Von dieser ist — vgl. lsdn. Jahrg. d. Bl. S. ssss, Ziff. 1 — bekundet worden, daß ein Handelsbrauch dahingehend, daß bei dem Ausgehen einer Zeitung in eine andere die der ersten Zeitung erteilten Jnseratausträge erlöschen, nicht bestehe.
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