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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-09-20
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1912
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- Deutsch
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220, 20. September 1912. Nichtamtlicher Teil. «0rl-n«l-tt p ». rychn. DEandU. 11001 sich um ein sogenanntes Blutstockungsinserat, durch das ent- > weder Mittel zur Abtreibung oder wertlose Mittel unge beten würden. Die Aufnahme solcher Inserate sei auch in Sachsen verboten. Er stütze seinen Anspruch eventuell aus ungerechtfertigte Bereicherung. Die Schadenberechnung de§ Beklagten sei nicht richtig. Zunächst bestände zwischen dem Erscheinen der Inserate und dem Verkauf des »Favorite kein Zusammenhang. Vielmehr beruhe der Rückgang aus der wachsenden Aufklärung des Publikums. Auch die Be rechnung der Höhe des Schadens sei unrichtig. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in seiner Begründung zunächst die Prüfung der von den Parteien im einzelnen geltend gemachten Ansprüche für überflüssig erklärt, da der Vertrag unsittlich und des halb nichtig sei, für Ansprüche des Klägers aus der un gerechtfertigten Bereicherung aber die gesetzlichen Grundlagen fehlen. Der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages betreffe das Inserat »Frauentropsen Favorit«. Wenn die Fassung der Anzeige auch auf eine Verwendung des Mittels bei krankhafter Periodenstörung Hinweise, so sei es doch allgemein bekannt, daß die Hersteller und Verkäufer dieser Mittel nur deshalb die auch in diesem Fall recht er heblichen Preise — hier 4 und 6 — zu fordern wagen, weil sie wissen, daß leichtgläubige Frauen und Mädchen sie sehr häufig zu Abtreibungszwecken benutzen. Daß beide Parteien im vorliegenden Fall mindestens das Bewußtsein hatten, das Mittel werde auch zu diesem Zwecke gebraucht, geht schon aus der Fassung des Inserats deutlich hervor. Wenn aber das Mittel »Favorit« unsittlichen Zwecken diene, so sei frag los ein Vertrag über die Veröffentlichung eines Inserats das die Verbreitung des Mittels zum Ziele hat, auch unsitt lich. Konnten aber über den unsittlichen Zweck des »Favorit» noch Zweifel bestehen, so würde die Unsittlichkeit des Ver trages durch das Gutachten des Sachverständigen außer Frage gestellt. Nach diesem Gutachten ist das Mittel wertlos, und seine Verbreitung und Anpreisung dient nur der Aus beutung des Publikums. Die Anpreisungen des Inserats sind also betrügerisch nicht nur im zivilrechtlichen, sondern sogar im strafrechtlichen Sinne. Daß der Kläger die Wert losigkeit des Mittels nicht gekannt hat. ist bei der Offen kundigkeit von der Wertlosigkeit solcher Mittel nicht anzu nehmen. Er leistete also durch Veröffentlichung des Inserats dem betrügerischen Verhalten des Beklagten Vorschub. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführung, daß mit Rücksicht auf diese Umstände der zwischen den Parteien geschloffene Vertrag wegen Unsittlichkeit nichtig ist. Dem Anspruch des Klägers aus der ungerechtfertigten Bereicherung steht in erster Reihe die Vorschrift des ß 817 BGB. entgegen. Denn ihm fällt auch ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last. Das Begehren des Klägers ist nach dieser Richtung auch völlig unsubstantiert. Denn erlangt hätte der Beklagte durch die Leistung des Klägers nicht etwa das Inserat, sondern die durch das Inserat bewirkten Vermögens oorteile, für die der Kläger einen Beweis nicht angetreten hat. Deshalb konnte sein Anspruch auch unter diesem Gesichtspunkte nicht durchgrcifen. Kleine Mitteilungen. Literarische Buckctshops. — Im »Berliner Tagebl.« vom 15. Scpt. lesen wir: Der Kamps, den der Deutsche Verlegerverein, der Schubverband deutscher Schriftsteller, der Verband der Journa listen- und Schriftstellervereine und andere gegen die sogenannten »Selbstkostcnverleger führen, fand eine interessante Beleuchtung in der gestern vor der 4. Strafkammer des Landgerichts III verhandel ten Privatklagc des Leiters der Geschäftsstelle des Schutzverbanbes, Schriftstellers Alfred Fred, gegen den Vcrlagsbuchhändlcr Curt Wi gand' (»Modernes Verlagsbureau«). Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. . Das System der Eelbstkostenverleger besteht darin, daß Leute, die gern ein Erstlingswerk gedruckt sehen wollen, von dem Selbst- kostenverlcger, dem sic ihr Manuskript einsenben, sehr gelobt und veranlaßt werden, in einem ausgesetzten Vertrage dem Verleger eine Pauschalsumme zu zahlen, die die etwaigen Druck- und Propaganda- kostcu übersteigt. Das Organ des Schutzverbandes, »Der Schrift steller«, hat wiederholt vor solchen Animierverlegern gewarnt, und der Deutsche Berlegerverein hat in seiner Hauptversammlung vom 4. Mai in einer Resolution seinen Vorstand ausgesordert, auf Mittel zu sinnen, wie der Deutsche Berlegerverein solcher Mitglieder ledig werben kann. — Die jetzt verhandelte Privatklage ist folgender maßen entstanden: In Wien lebt ein armer öljähriger Weber namens Moritz Jursitzky. Er versuchte sich auch auf verschiedenen Gebieten der Schriftstellerei, und als er infolge zunehmender Schwerhörigkeit recht tief ins Elend geraten war, fand er einen Mäcen in der Person eines österreichischen Großindustriellen, der ihn ermutigte, seinen Weg in der schriftstellerischen Laufbahn zu suchen, und ihm ans drei Jahre die Summe von 1300 Kr. lieh, damit er sich in dieser Zeit erhalten und als Schristfteller sich einen Namen machen könnte. Auf Grund der Annoncen des Herrn Wi gand trat Jursitzky mit diesem in Verbindung und bot ihm seinen Roman »Die Förstercilli« an. Er war hocherfreut, als er von Wi gand ein sehr schmeichelhaftes, mit großer Anerkennung über das eminente Talent verquicktes Antwortschreiben erhielt, und übertrug diesem den Verlag auf Grund eines ihm vorgelegten Vertrages, der neben anderen Bestimmungen auch die enthielt, daß der Verfasser sich verpflichte, für die Veröffentlichung der ersten Auflage des Wer kes ein ePauschalvergütungvonllOOMark zu zahlen. Der unerfahrene Mann unterschrieb diesen Vertrag. Er befand sich gerade zu jener Zeit in größter Not und sah sich gezwungen, von den ihm von seinem Mäcen ausgehändigten 1300 Nr. einen Teil für sich zurückzubchalten. Er konnte an Wigand nur 095 an- zahlen. Dieser weigerte sich, das Werk drucken zu lasten, ehe nicht der Rest von 105 «kl bezahlt wäre. Um Wigand zur Drucklegung des Werkes zu bestimme», wandte sich Jursitzky an verschiedene Persönlichkeiten, die auf Wigand einen Druck ausllben sollten. Unter anderen hatte vr. Oskar Blumenthal den vergeblich geblie benen Versuch gemacht, eine persönliche Rücksprache im Interesse des I. mit Herrn Wigand zu erzielen. Dann befaßte sich der »Schutz verband deutscher Schriftsteller« mit dieser Angelegenheit. In dessen Auftrag richtete Herr Fred ein längeres Schreiben an Herrn Wi gand, worin er ausfllhrte, daß der ganze Vertrag gegen die guten Sitten verstoße usw. usw. Hervorzuhebcn ist »och, baß Herr Wigand bei den Verhandlungen Uber den Verlag des Werkes dem Ver fasser auch ein Exemplar eines autographierten Schreibens des Schriftstellers vr. Norda» in Paris zugestellt hatte, in dem dieser bekundet, daß ihm Herr Wigand seit langen Jahren als zuvcrlästigcr und charaktervoller Verleger bekannt sei. Herr Fred wandte sich deshalb an Ol. Nordau mit dem Ersuchen UI» seinen Einfluß ans Wi gand zur Hcrbcisnhrung einer humanen Lösung der Angelegenheit. Als W. von dem Inhalt dieses Schreibens Kenntnis erhielt, stellte er Herrn Fred einen Brief zu, der starke Beleidigungen enthielt. An Herrn Or. Nordau richtete Wigand gleichfalls ein Schreiben, das ebenfalls zahlreiche beleidigende Redewendungen gegen Fred enthielt. Diese beiden Briefe bilden die Grundlage der Privatklagc. Herr Wigand sah eine Beleidigung seiner Person sowohl in dem Briefe, Len Herr Fred an ihn selbst, als auch in dem Briefe, den er an Ilr. Nordau gerichtet hat, und erhob Widerklage. — Das Schöffen gericht verurteilte Wigand zu zehn Mark, Fred gleichfalls zu zehn Mark Geldstrafe. Hiergegen war von beiden Parteien Berufung eingelegt worden. In der gestrigen Verhandlung geißelte Rechtsanwalt Gronc- mann, der Syndikus des Schntzverbandes ist, das Geschäftsgebaren der »Sclbftkostenverlcger« im allgemeinen und des Herrn Wigand im besonderen in sehr herben Borten und suchte nachzuweisen, baß der in Rede stehende Vertrag ziemlich das Unerhörteste sei, was einem Autor von einem Verleger geboten werden könne. Der Ver trag weise sq ziemlich alle Rechte dem Verleger, alle Pflichten dem Verfasser zu: ein solcher Vertrag sei eine Mausefalle, in die ein un erfahrener Schriftsteller hineingelockt werde. Diese Verlegerart sei unfair; außerdem habe Herr Wigand auch noch die geschäftliche Übung, daß er mit Druckern und Papierhändlern unter einer Decke stecke, diese möglichst hohe Spesen herausrcchnen lasse, aus denen er dann noch Prozente erhalte. Der Verteidiger legte einen , Brief des Herrn Wigflnd aus dem Jahre 1904 vor, in dem er dem 1434
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