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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1891
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- Deutsch
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245, 21. Oktober 1891. Nichtamtlicher Teil. 6197 Farbe, aufgedruckt hat. Sie stimmen in dieser Form zu der vornehmen Ausstattung des Werkes. Was nun dessen Typcndruck anbelangt, so ist dafür eine so genannte alte Schwabacher, die sich ihrem Charakter nach trefflich dem Inhalte anschließt, gewählt; ansgeführt wurde er in der Druckerei des Herrn Otto v. Holten in Berlin, in einer dem Rufe dieser für altdeutsche Drucke, besonders umfassend ausgestat- teten, typographischen Kuustanstalt durchaus entsprechenden Weise. Angesichts dieses Rufes aber muß es überraschen, daß die Druckerei keine der alten Schwabacher entsprechende Nonpareille zu besitzen scheint und deshalb die Fußnoten, Bilder-Unterschriftcn und das Register aus der als Germanisch bezeichneten Schrift setzte, eine Schrift, die zwar auch den Schwabacher-Charakter trägt Und, für sich oder mit Mediaeval-Antiqua angewandt, auch einen günstigen Gesamtcindruck macht, hier in dem »Kaiserbuche«, neben dem derbe» Schnitt der alten Schwabacher, sich jedoch durch ihre die Gcsamtharmouie beinahe störende Zartheit unangenehm bemerklich macht. Als mit dieser Harmonie nicht in Einklang muß auch die Zeittafel erwähnt werden auf S. 211 und 212, die inan undurchschossen auf zwei Seiten zusammendrängte in dem im übrigen splendid gehaltenen Werke, während man bei anderen Zeittafeln unbedenklich die Rückseite des Zwischentitels benutzte, wo sie nicht auf zwei Seiten nnterzubringen war. Es handelt sich in beiden Fällen ja nicht um ernstliche, das Lesepublikum beeinträchtigende Verstöße; indes, sie hätten seitens der Druckerei vermieden werden können und sollten in einem Werke, in welchem sonst alles aufgewandt worden ist und keine Kosten gescheut wurden, um es in seiner graphischen Ausstattung, seinem hochbedcuteuden, für jeden Deutschen hochwichtigen Inhalte entsprechend zu gestal te», doch nicht Vorkommen. Wen» wir hier von letzterem selbst keine Notiz genommen, so wolle man daraus nicht folgern, daß wir denselben irgendwie unterschätzen -und nicht genügend würdigen, — wir beabsichtigten indes nur, uns mit seiner Ausstattung und Herstellung zu beschäf tigen, wie geschehen, fügen jedoch schließlich bei, daß das »Kaiser buch« Herrn Dr. Hans Herrig, den auch in den weitesten Kreisen bekannten Verfasser des Luther-Festspiels, zum Verfasser hat. Dieser Name allein sagt genug. Das äußere Gewand des Werkes ist vornehm wie sein graphischer Inhalt: es ist in Juchten gebunden, mit einer elegan ten Renaissancebordüre und dem einköpfigen Reichsadler in der Mitte in Goldschrasfierung als Aufdruck. Man kann diesem nationalen Prachtwerke nur die allge meinste Beachtung und weiteste Verbreitung wünschen. Theod. Goebel. Vermischtes. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt sind die bis jetzt erschienenen Lieferungen des von Professor Richard Weise herausgcgcbencn Werkes: -Dresdner alte Schmiedearbeiten des Barock und Rococo-- (Dresden, Gilbers'schc Königl. Hof-Vcrlagsbuch- han dlung I. Blcyl). Die zeichnerischen und photographischen Auf nahmen geben eine Fülle der schönsten Motive in vortrefflichem Licht druck von Römmlcr L Jonas wieder. — Von einem in demselben Verlage erscheinenden Werke -Praklischcs Skizzenbuch für Fassaden- und Jiinen-Decoration», hcrausgegcben von Jean Pape, ist die erste Liefe rung ausgestellt. Das zum praktischen Gebrauch für Architekten, Deko rateure, Bildhauer u. s. w. bestimmte Werk (jährlich 5 Hefte) hat den Zweck, die fortschreitende Entwickelung der dekorativen Kunst unserer Zeit durch mustcrgiltigc Vorbilder zur Anschauung und Förderung zu bringen. Wir sind überzeugt, daß die frische und flotte Manier der Darstellung dem Werke viele Freunde gewinnen wird. Reichsgerichts-Entscheidung. — Die Eigenschaft des Verant wortlichen Redakteurs einer periodischen Druckschrift, gleichviel ob dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit für den beleidigenden Inhalt der Druck schrift als Urheber der Veröffentlichung nach de» allgemeinen Strafge setzen oder als Thäter nach tz 20 Abs. 2 des Rcichs-Prcßgesctzcs in An> spruch genommen wird, schließt nach einem Beschluß der vereinigten Strafsenate vom 6. Juni 1891 an sich die unmittelbare Anwend- «chtundsünszigper Jahrgang. barkcit des Z 193 Strafgesetzbuches (betreffend verletzende Aeuße- rung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen) nicht aus. In der Begründung dieses Beschlusses haben die vereinigten Straf senate eine Erläuterung dem ganzen Z 20 Abs. 2 des Preßgesetzes: (Ist die Druckschnft eine periodische, so ist der verantwortliche Redakteur als Thäter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstünde die Annahme seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird) gegeben, welche kurz dahin zu fassen ist: 1) Gegen een verantwortlichen Redakteur einer Zeitung oder Zeitschrift, welcher einen objektiv strafbaren Artikel veröffentlicht hat, soll kraft gesetzlicher Vermutung ohne weiteres so lange als erwiesen gelten, daß er mit Kenntnis und Verständnis des Inhalts den Artikel vorsätzlich veröffentlicht hat, bis von seiner oder anderer Seite das Gegenteil dar- gethan ist. Handelt es sich um eine Strafthat, bei welcher außerdem behufs Aburteilung noch ein weiterer strafrechtlicher Vorsatz sestzustellen ist — beispielsweise um eine ehrverletzende Behauptung zur Wahr nehmung berechtigter Interessen, wobei der Strafrichter dem Thäter gegenüber den Vorsatz zu beleidigen besonders sestzustellen hat —, so ist dieser Vorsatz dem Redakteur persönlich gegenüber festzustellen. 2) Die erwähnte gesetzliche Vermutung der Thäterschaft kann vom Redakteur stets widerlegt werden durch den Nachweis, daß er that- sächlich an der Veröffentlichung des objektiv strafbaren Artikels in keiner Weise vorsätzlich mitthätig gewesen sei und nicht geflissentlich von der Kenntnisnahme bezw. Veröffentlichung des Artikels sich fcrngehalten habe. Ist dies zu Gunsten des Redakteurs festgestellt, so ist er, falls seine Nichtbctciligung an der Veröffentlichung aus Verletzung seiner redaktio nellen Obliegenheit beruht lz. B. durch willkürliches Fernbleiben von der Redaktion), aus tz 21 des Preßgesetzes wegen Fahrlässigkeit zu be strafen; war dagegen seine Nichtbeteiligung an der Veröffentlichung durch einen zwingenden Grund (z. B. durch plötzliche Erkrankung) veranlaßt, so ist er überhaupt straffrei. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriftcn, Kata loge re. für die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers. Kugkerstiebe.Kackiörun^so, Dolrsobnitts, HanäLsiobnan^sn u. ^qaarslls (Verks v. Oboäowisoki, Dürer, Ostacks, kembranckt van kz-o, kiäin^er, Riedter). Auktions-Katalog (12. blovembor u. lk. Tagsj von 0. öl. Hoorn er in Deiprig. 8". 99 8. 1083 Hrn. Larsortiment (lustuv K»ck in Dsipvig. DaZorverreiebnis blo. 60. 1891—92. 8°. 124 8. Kart. ^wsrieana. heutig. Katalog Ko 87 von Karl kV. Di e rsornann in DsipÄg. 8°. 42 8. 655 Kro. Vsrsebieäsoos. Xntiq. Xa.ta.Iog Ko. 4 vom Xntiqnariat kür Dittoratur uoä Kunst (klar! Kellner) in Karlsrubs. 8". 8 8. 144 Kru. 2nr lZosobiolrts Deutseblavcks. Xntig. Katalog Ko. 5 vom Anti quariat kür Dittsratur nnä Kunst (6arl Kellner) in Karlsrnbe. 8». 66 8. 1931 Krn. Versebieäenes. Lntiq. Katalog Ho. 209 von kiokarck 8iebort (vorm. Krisckr. IVagnsr's Xntiq., Lraunsobrvsig) in lleriin. 8". 78 8. 1804 Krn. Russell's Gesamt-Verlags-Katalog. — Einem soeben ver sandten Rundschreiben der Firma Adolph Russell's Verlag in Münster entnehmen wir gern die Thatsachc, daß die Verlagshandlung im Begriff ist das umfangreiche Werk des deutschen Gesamt - Verlags kalalogs nunmehr in kürzester Frist seinem Ende zuzuführen. Es fehlt zur Zeit noch der Schluß der Bände I, XII und XV, sowie die Bände XVI (Ergänzungen) und XVII (Register). Schweizerischer Buchhandlungsgehilfcn-Vcrein — Dcr Kassenbericht des Vorstandes des Schweizerischen Buchhandlungs- gehilfcn-Vcreins über das Jahr 1890/91, datiert aus Olten vom 1. April d. I., uns aber erst in diesen Tagen zugekommcn, verzeichnet einen Gcsamt-Vcrmögcnsstand von 3820 Fr. 55 cent. gegen 2697 Fr. 55 cent. am 1. April 1890, mithin eine Vermehrung um 1123 Fr. Die all gemeine Vereinskasse ergab als Bestand 226 Fr. 5 cent., die Kranken kasse 2447 Fr. 20 cent., deren Reservefonds 604 Fr. 95 cent., die Ilnter- stützungskasse 542 Fr. 35 cent. An Krankengeld wurden im letzten Vcrcinsjahre 300 Fr , an Unterstützung 5 Fr. ausgezahlt. Der Lokalvcrcin -Jungfrau-- in Bern hat sich aufgelöst und sein Vermögen von 151 Fr. 60 cent. dem Schweizerischen Buchhandlungs gehilfcn-Vcrein überlassen. Geschäfts-Jubiläum. — Herr Carl Findcisen in Leipzig- Lindenau beging am 19. d. M. den Gedenktag des fünsundzwanzig- jährigcn Bestehens seines Geschäftes. 834
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