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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1887
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- 1887-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1887
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- Deutsch
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1108 Nichtamtlicher Teil. 48, 28. Februar 1887. Prinzipals, daß er seine» Lehrlingen wenigstens Gelegenheit zur Erlernung der Buchhaltung giebt. Unsere Gehilfen sollen künftig gerade so gut mit der Bnchführnngsknndc vertraut sein, wie es im übrigen Handel fast jeder Kommis schon längst ist. Und wo cs irgendwie angeht, da schreite man ohne viel Zandern zur Einrichtung der doppelten Buchhaltung. Wenn diese auch anfangs einige Mühe und Aufwand von Zeit kostet, so sind die Vorteile, welche eine klare Übersicht über die Gesamlheit wie Einzelteile des Geschäftes und insbesondere über den that- sächlichen (nicht ungefähren oder gar eingebildeten) Gewinn und Verlust verschafft, von solch unberechenbarem Werte und Segen, daß alle Bedenken von selbst schwinden müssen. St. «. L. Vermischtes. Lithophanieen. — In Bezug auf die Bestimmung des tz 6 Z. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Ur heberrecht an Werken der bildenden Künste, welche lautet: »Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehcn die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst durch die plastische Kunst, oder umgekehrt« — hat das Reichsgericht, I. Civilsenat, durch Urteil vom 24. November v. I. folgenden Satz aus gesprochen: »Lithophanieen müssen als durch ein Kunstverfahrcn innerhalb der Kunstgattung der zeichnenden Kunst hergcstellt ange sehen werden und fallen bei der Nachbildung eines Gemäldes, einer Zeichnung, einer Photographie, unter die verbotenen Nach bildungen.« Neue Bücher, Kataloge re. für die Hand- und Haus bibliothek des Buchhändlers. Dis Lpscial - LobriUsn über llsn (.'irrort, Lallen bei IVien. LiblioZrapbmober LeUrnA 2vr top0Frapbi8ob-ba.InsoIoAi- seben Literatur l^iellsr-Oesterrsiebs. Von Or. Herrn. Rollett, 8talltarebivar. 8". 27 8. lVisn 1887, VsrlaZ llsr Os8tsrr. Laobbänälsr-Oorresponllen?. 80 ^ orll., 60 netto. Auflage-Höhen englischer Journale lllo^äs IVeebl/ ^svvs^aper 612 000 WeelUz- Lullest, 500 000 UezmolllZ rilsrvspapsr 300 000 8ts.ullg.rll 255 300 Lsilz- leleZrapb 241000 IVssLI/ Oispateb 180 000 Obroniole 130 000 Lebo 105000 Obristian Worlä 100 000 Reksres 98 000 Tbs Lozr's Iran Lspsr 90 000 Rollern 8ooist^ 84 000 Obristian tllillion 75 000 (Lobs 60 000 Ulustratell Osrpsutsr null Luilller ... 50 000 Liosossll Vietuallerr-' dsretts .... 49 250 LnZlanä lull/ i . . . 46 000 Oatbolio Tiluss suä Opinion j Obristian Olobs 43 000 Illustratsll 8portinZ snll Lra.rng.tio Kevvs 18 000 Land suä Vierter 10 000 (Ls Livre iklo. 85.) Ans dem Vereinsleben. Buchhandlungsgehilfen-Verein zu Leipzig. — Ein zweiter Vortragsabend des genannten Ver eins wird am Montag den 28. Februar 1887, abends 149 Uhr, im kleinen Saale der Buchhändlerbörse stattfinden, an welchem Herr vr. Moritz Brasch über das Thema »Friedrich der Große als philosophischer und politischer Schriftsteller« sprechen wird. Nene Münze. — Wie wir einer Mitteilung der »Nat.-Ztg « entnehmen, werden die ersten Stücke der nencn Zwanzigpfcuuig- Nickelmünze in einigen Wochen in den Verkehr gelangen Die Bernhard Tauchnitzsche Festschrift. — Mit Bezug auf unsere Besprechung in Nr. 36 d. Bl. wird uns mitgeteilt, daß die Festschrift » Fünfzig Jahre der Verlagshandlung Bernhard Tauchnitz« für einen kleinen Kreis bestimmt war. Deshalb konnte leider den in sehr ausgedehnter Weise eingegangenen Wünschen um Zusendung nur in ganz beschränktem Maße entsprochen werden. Briefversand in Postpaketen. — In Nr. 42 brachten wir unrer vorstehender Aufschrift eine Mitteilung der Postbehördc zur Kenntnis, deren Ausführungen, wie uns erst jetzt bekannt wird, durch eine am 14. d. M. ergangene reichsgerichtliche Ent scheidung überholt sind und danach berichtigt werden müssen. Der Sachverhalt war folgender. Der Kaufmann Richard Mauersberger in Hamburg, welcher auch Lotterielosc verkauft, hatte 1250 Briefe an Einwohner von Leipzig und Vororten mit 5-Pfennig-Marken beklebt und in einer insgesamt 15 Kilogramm wiegenden Kiste mit der Bahn an eine Frau S. in Leipzig gesandt, welche dieselbe in Leipzig zur Post brachte. Die Oberpost direktion in Hamburg erfuhr davon und übersandte Herrn Mauersberger einen Strafbefehl wegen Porto-Defraudation in Höhe von 1250 mal 15 Pfennige mal 4 — 750 Mark. Nach dem Postgesetze ist der vierfache Betrag der defraudierten Summe als Strafe auszuwcrfen. Die Oberpostdirektion erachtete bei jedem Briefe 15 Pfennige defraudiert, indem sie berechnete, daß,,wenn derselbe mit 5 Pfennig frankiert in Hamburg auf die Post gegeben worden wäre, von dem Empfänger 15 Pfennige Strafporto zur Er hebung gekommen wären. (Diese Ansicht ist inzwischen vom Reichsgericht in einer andern, denselben Herrn Mauersberger betreffenden Sache für un richtig erklärt worden. M. hatte nämlich durch einen Privatboleu von Leipzig nach Markranstädt eine größere Anzahl Briefe an Ein wohner von Markranstädt adressiert und mit 5-Pfeunig-Markcn be klebt schaffen lassen, und das Landgericht Leipzig, welches sich damals mit der Angelegenheit zu befassen hatte, war ebenfalls der Ansicht, daß 15 Pfennige defraudiert seien. Das Reichsgericht entschied aber am 27. September v. I., daß bei jedem Briefe 10 Pfennige als de fraudiert anzusehen seien.) Gegen den obenerwähnten Strafbefehl hatte nun M. Einspruch erhoben und behauptet, er habe höchstens 2 Mark 50 Pfennige de fraudiert, weil die Kiste soviel Porto gekostet haben würde, wenn er sie mit der Post statt, wie geschehen, mit der Bahn geschickt hätte. Dies letztere würde ihm aber sreigestanden haben, da das Postgesetz nur besage, daß Briefe von einem Postort nach einem anderen nur durch die Post befördert werden dürfen, aber nirgends verboten sei eine größere Anzahl derselben zusammen in einem Pakete zu versenden. Das Landgericht in Hamburg legte diese Ansicht einer Entscheidung vom 26. November v. I. zu Grunde und verurteilte Herrn M. zu 2 Mark 50 Pfennige mal 4 — 10 Mark Strafe. In den Urteilsgründen hieß es: Es ist davon auszugeheu, daß es genügt, wenn die Briefe überhaupt mit der Post, also auch in einem Paket befördert werden. Dahingestellt kann es daher bleiben, ob die Briefe verschlossen, adressiert und frankiert waren oder nicht und mit was für Marken sie beklebt waren. Die Zuwiderhandlung besteht nur darin, daß die Kiste nicht mit der Post befördert worden ist Gegen dieses Urteil hatte der Staatsanwalt Berufung beim Reichsgerichte eingelegt und darin allsgeführt, man könne aus dem Postgesetz, welches hier eine Lücke zu haben scheine, nicht folgern, daß jede Beförderung von Briefen mit der Post, also z. B. im Pakete,
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