Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1891
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- 1891-07-08
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- 08.07.1891
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Nichtamtlicher Teil. 3971 ^4 155, 8. Juli 1891. Kokkswirlgschallkiche Korrespondenz, Deutsche. Uebcr den Entwurf. Bericht hierüber cnth. in: Norddeutsche Allgemeine Zeitung vom 18. Sept. 1888. Mach, Ads., der Fcststcllungsanspruch. Ein Beitrag zur Lehre vom Rcchtsschutzanspruch. (Aus „Festgabe der Leipziger Juristenfakultiit sür B. Windscheid".) gr. 8". (66 S.) Leipzig 1889, Duncker L Humblot. 1. 60 Mever, vr., Notar u. Justizrath in München, Der Entwurf p. p und dessen Veröffentlichung. Enth. in: Deutsche Notariatszcitung Jahrg. 17 (1888) S 1—7. 17-26. — das bayerische Notariat und der Entwurf dcS Reichscivilgcsctzbuchcs. Enth. in: Bayerische Notariatszcitung. Jahrg. 25 (1888). S. 80 Meismann, die 88 855—357 (siche II). (Kritik hierüber von Ncumann, cnth in: Beiträge zur Erläutcrg. d. dcut. Rechts. Jahrg. 35. Hest I. S. 108.) Mendt, vr. O., Professor in Jena, lieber die Beweislast bei der rei riiniicatio Enth. in: Archiv f. civilist. Praxis. Bd. 76. S 415 ss. Mols, Stadlrath in Leipzig, Referat über die Unterhaltspflicht. Enth. in: Schriften des dcut. Vereins sür Armenpflege p. p. Heft 8. S. 41-56 ai» Zeynljofs, vr. Rechtsanwalt, Gesammtbcricht über den Entwurf p p erstattet in der Gcneralvcrsmlg des Rheinischen Bauernvereins zu Neuß am II. Juli 1889. Enth. in: Entwurf, Der, u. der Rheinische Bauernverein S. 8—31. Zeitschrift für d. gcsammtc Handelsrecht. Siche Ricßcr, Revision. Zoll, Professor in Krakau, Römisches u. heutiges Jntcstaterbrecht. Ein Beitrag zur Reform des letzteren. Enth. in: Grünhut's Zeitschr. f. Privat- u. össentl. Recht. Bd. 17. S. 554 ff. Zum Entwurf eines bürgcrl. Gcsctzb. f. d. d. Reich. Bemerkungen des König!. Preußischen Justizministcrs über die in dem Rundschreiben des Reichskanzlers vom 27. Juni 1889 hervorgehobencn Punkte. Als Manuskript gedruckt. 8». (IX, 393 S.) Berlin 1891, gedr bei Gustav Schcnck. (Kritik hierüber cnth. in: Jurist. Litteraturblatt Bd. III (1891). Nr. 3 S. 61. 62.) Zum Entwurf eines bürgert. Gesetzbuches Enth. in: Juristische Wochen schrift. Jahrg. 1891. Nr. 15/16. S. 129. Zur religiösen Erziehung der Kinder aus Mischehen. Beschluß des Vorstandes vom »Evangelischen Bund-. (Kritik hierüber enth in: Grenzboten. 48. Jahrg. 1889. Nr. 44. I. 243-245.) Zusammenstekkung der gutachtlichen Acußcrungcn zu d. Entwurf e. b G gefertigt im Reichs-Justizamt. Als Manuskript gedruckt. 6 Bände, gr. 8°. Berlin 1890, Druck der Norddeutschen Buch druckerei u. Vcrlagsanstalt. (Amtliche Drucksache. Nicht im Handel.) Band I. Aentzerunqen zum Allgemeinen Theil. (IX, 359 S.) II. „ Recht der schlUdverhällnisse. III. „ Sachenrecht. <VI1l, 423 S.) IV. „ Famtlienrecht. <X, SI0 S.) V. Erbrecht. ,VI, 224 S.> VI^ Nachträge. (IV^ 720 S.) Das Schulbiicherwesen mutz verstaatlicht werden. Ein Mahnruf an das deutsche Volk von Or. Xugllst Heinrichs, Professor 8°. IV, 88 S.' Zittau 1890, Pahl'sche Buch handlung (A. Haase). Unter obigem Titel ist bereits gegen Ende des Vorjahres ein Buch erschienen, das uns s. Z. leider nicht zur Besprechung zugcgangcn ist, obwohl cs die Aufmerksamkeit des Buchhandels in hohem Maße ver dient. Der Inhalt des Buches wird durch die kategorische Form des Titels bezeichnet, und die angebliche Notwendigkeit der dort erhobenen Forderung mit anerkennenswerter Gründlichkeit nach den verschiedensten Richtungen hin darzulcgcn versucht. Im Vorworte beklagt der Verfasser, ein allem Anschein nach be jahrter, im vielfachen Vcrdrussc des Schulamtes erfahrener und daher wohl etwas reizbarer Herr, zunächst den seit zwanzig Jahren wogenden Kamps der Meinungen über die Neugestaltung des deutschen Schul wesens und damit einen Notstand, dem nur durch Errichtung eines deutschen Untcrrichlsiiiinistcriums und Schaffung eines deutschen Untcr- richtsgcsctzcs abgeholfcn werden könne. Er fährt fort: »Aber wie und wann auch immer das preußische oder deutsche Unterrichtsgcsctz zustande kommen mag, in den bisherigen Mcinungs- kämpfcn ist ein Punkt ganz außer acht gelassen worden, nämlich der trostlose Zustand des heutigen Schulbücherwcscns, der den Lehrern die Schwierigkeiten ihres Berufes um das Tausend fache (!) vermehrt Diesen Zustand zu schildern und aus die einzige gründliche Abhilfe hinzuwciscn, ist der Zweck dieser Zeilen. Das Schulbiicherwesen muß Staatsmonopol werden. Am besten wäre cs, wenn das gleich für das ganze Deutsche Reich geschähe, aber im Notfälle würde schon viel gewonnen fein, wenn zunächst der preußische Staat das Schulbiicherwesen der Privatindustrie ent zöge und selbst in die Hand nähme, ähnlich wie er in den letzten Jahren das Eisenbahnwesen verstaatlicht hat. Bisher hat das Preußi sche Unterrichtsministerium das -gemischte System- angenommen, d. h. cs hat den Lehrer» amtlich eine Milliarde (!) von Pflichten auferlcgt. hat aber die Herstellung des wichtigsten Unterrichtsmittels, der Lehrbücher, der von der freien Konkurrenz beherrschten Privat- industric überlassen. Bei diesem Verfahren leiden alle Beteiligten den größten Schaden: die Sache kann und darf so nicht weiter- gehen - Der unbefangene Leser ersieht schon aus einzelnen Aeußcrungcn dieser Einleitung, daß der Verfasser gelegentlich zur Uebertreibung neigt und in vollkommener Unkenntnis der Pflichten und Schwierigkeiten, die keinem Berufe erspart sind, eine bedrohliche Pflichtcnüberlastung des Lchrcrberuses als unumstößliche Wahrheit, als leidigen und zu be seitigenden Ucbclstand betrachtet. Das war ein Thema, mit dem die nicht schulmännische Welt lange Jahrzehnte hindurch unterhalten worden ist; sie hatte sich schließlich daran gewöhnt, es zu glauben In neuerer Zeit ist sic von dieser wohlwollenden Konnivenz zurückgekommcn und hat sich erlaubt, das Maß der Pflichten und Rechte einer Prüfung zu unter ziehen, die bei aller Hochachtung vor dein Lchrcrbcrufe nicht überall zu d.sjcn Gunsten ausficl. Doch das nebenbei. — Der Einleitung folgt als erstes Kapitel ein in elf Paragraphen skizzenhaft niedcrgclegter Gesetzentwurf, dem wir folgendes entnehmen: tz I. Der Staat übernimmt die Sorge sür die Abfassung, den Druck, den Verlag und die Verteilung aller Lehrbücher (diejenigen sür Universitäten ausgenommen, ein Widerspruch, auf den wir zurück- kommcn werden). 8 2. Mit dieser Sorge übernimmt der Staat auch die Verantwortlich keit sür Wahrheit und Richtigkeit des Lehrstoffes, richtige Aus wahl, Anordnung und Anpassung an die Ziele des Unterrichts. (Selbstverständlich!) 8 3. Es wird eine eigene Schulbüchcrbchördc geschaffen, in deren Auf träge und mit deren letztgiltigcr Genehmigung (tz 4) die Schul bücher verfaßt werden. 8 5. Jeder Lehrer teilt in jährlichen Berichten die im praktischen Ge brauche bemerkten Mängel der Schulbüchcrbchördc mit. Schweigen wird als Einverständnis betrachtet. 8 6 Die Behörde veranstaltet hiernach neue Ausgaben alle 5 bis 10 Jahre. ß 8. Jeder Lchrgcgenstand wird, soweit möglich, nur in einem Lehr buche nicdergelcgt, das dann durch das ganze Land in der gleichen Gattung der Schule gebraucht wird. 8 9. Jede neue Ausgabe wird durch das ganze Land allen Schülern gleichzeitig in die Hand gegeben, während ihnen die alte Aus gabe abgenommen wird 8 10. Das Kaufen der Schulbücher vollzieht sich durch entsprechende Erhöhung des Schulgeldes. Ganz zweifellos liegt in diesen grundlegenden Sätzen eine schöne Theorie, deren Verwirklichung manchem gegenwärtigen kleinen oder, nach des Verfassers Meinung, unerträglichen Ucbelstandc abhelfen könnte. Dennoch ist es nötig, gegen den Gedanken der Ausführung entschieden Stellung zu nehmen und zwar nicht nur vom Standpunkte des Schul- büchervcrlegers, dessen Existenz vernichtet, des Sortimenters, dessen Geschäftsbetrieb eingeschränkt, des Schulbuch-Verfassers, dem eine mehr oder weniger erhebliche Rente mit gröblicher Willkür entzogen wird, sondern auch im Interesse der Lehrer und Schüler selbst, der Eltern, des Staates, für die die gesetzlich verbriefte Lehrfreiheit, der Fortschritt der Erkenntnis, auch der pädagogischen, kein leerer Schall bleiben soll. Der Verfasser hat vorsorglich seinem Buche ein Schlußkapitel an- gesügt, das den Versuch der Widerlegung einiger Einwendungen macht. Dabei kommt er unter Punkt 2 auch aus die Lehrbücher der Hoch schulen zu sprechen, sür die seines Erachtens bis jetzt eine Nötigung nicht vorliege, sic unter das Staatsmonopol zu stellen. Er gehl damit vorsichtig den Erörterungen aus dem Wege, die die Nächstliegende Schluß folgerung aus seiner Theorie mit Notwendigkeit Hervorrufen muß: denn es'ist nicht abzuschcn, welcher stichhaltige Grund sür Beibehaltung der subjektiven Lehrmethode des Univcrsitätsprosessors sprechen möchte, wenn dieser sich fortan Hörern gegenüber sieht, die bis zum Abiturienlcncxamcn nichts anderes gelernt haben, als das amtlich vorgeschriebenc Maß des Wissens, dargeboten nach der Schablone eines starren Reglements. Daß in der gegenwärtigen Schule noch eine subjektive Lehrmethode zu finden sei, bestreitet der Verfasser allerdings Wir haben in diesem Blatte keine Veranlassung mit ihm hierüber zur rechten; es thut auch nichts zur Sache. Wer, wie der Verfasser, fast aus jeder dritten Seite die Unterdrückung der -von der preußischen Verfassung gewährleisteten Lehr freiheit» beklagt, sollte sich doch selbst die Frage vorgelegt haben, ob die von ihm vorgeschlagcne Methode nicht geradezu das Universalmittcl sei, um alle und jede Lehrfreiheit zu beseitigen. Es ist selbstverständlich, daß in der Schule diejenige Lehrfreiheit, wie sic auf den deutschen Universitäten erfolgreich geübt wird, nicht zu- gelasscn werden kann. Kein Einsichtiger wird das verlangen. Aber in beschränktem Grade wird in den höheren Schulen und namentlich in deren höheren Klassen eine freiere Lehrmethode nur förderlich sein, und 533"
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