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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-07-15
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1891
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- Deutsch
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^ 161, 15. Juli 1891. Nichtamtlicher Teil. 4103 erzielt werden konnte. Alle diese Fragen sollen in der nächste» Hauptversammlung zur abschließenden Verhandlung gelangen, nachdem der Vorstand für dieselben rechtzeitig einen Referenten und Korreferenten ernannt hoben wird Die auf die Tagesordnung gestellte Besprechung über die Zweckmäßigkeit eines vereinigten Bezuges von Weihnachtskatalogen seitens der Vereinsmitglieder ergiebt nach eingehender Verhand lung, daß die lokale» Bedürfnisse und Verhältnisse zu verschieden artig sind, uni eine derartige allgemeine Vereinigung ratsam und möglich erscheinen zu lassen. Im Anschluß an den bereits oben erwähnten Beschluß, über die in der Praxis hervortretenden Mängel der Verkehrsordnung sofort an den Kreisvorstand berichten zu wollen, findet der weiter gehende Antrag Anklang, auch für Beschwerden über etwa her- vortretendc fortgesetzte Bedrückungen und Rücksichtslosigkeiten einzelner Verleger bei dem Vorsitzenden eine Sammelstelle zu bilden. Der Stempel der österreichischen Fachpresse. Der »Verein der Wiener Fachpresse- Achtele die folgende. Petition an das österreichische Abgeordnetenhaus: Hohes Abgeordnetenhaus! Von der Hoffnung geleitet, daß dieses hohe Haus alte Ucbclständc aus dem Gebiete der Steuer- und Justiz- gcsctzgcbung mit frischem Mut und schassensfreudiger Regsamkeit zu be seitigen bestrebt sein werde, wendet sich der gefertigte Verein der Wiener Fachpresse vertrauensvoll an dieses hohe Haus. Seit mehr als einem Viertcljahrhundert wird die Fachpresse durch veraltete Normen des Gebühren- und Preßrcchts und durch eine, die Nebel dieser Normen noch steigernde, engherzig siskalistischc Auslegung in ihrem Lebensnerv unterbunden. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Zeitungsstcmpcls sind es insbesondere, welche die Entwicklung der Fachpresse mit ehernen Banden cinschnürcn und das frische, freie Atemholen derselben unnach sichtig unterdrücken. Der gefertigte Verein der Wiener Fachpresse verhehlt sich zwar nicht, daß auch die aus dem ß 13 der Prcßordnung vom 27. Mai 1852 in das derzeitige Prcßgesetz hcriibcrgcavmmene Kautionspflicht, und das, die moderne Eensur vorstcllendc objektive Verfahren nach tz 493 St- P O-, das Verbot der Kolportage und noch manche andere Gesetzes bestimmungen die österreichische Journalistik in empfindlichster Weise beeinträchtigen, glaubt jedoch die Erörterung dieser Beschwerden der durch dieselben unmittelbar getroffenen Tagespreise überlassen, und von diesem hohen Hause vor allem Beseitigung der, die Fachpresse ins besondere drückenden Lasten des Gebührenrechtes erbitten zu sollen. Es braucht hier wohl nicht erst auscinandcrgcsctzt zu werden, daß die Fachpresse im allgemeinen Interesse die wohlwollende Fürsorge der Gesetzgebung zu beanspruchen berechtigt ist. Denn die Fachpresse bringt der, um das tägliche Brod ringenden und schaffenden Generation Belehrung und Aufklärung über die Gegen stände ihres Faches, macht dieselbe mit den Erfahrungen und Erfin dungen der auswärtigen Berufsgcnosscn bekannt, gicbt Weisungen und Ratschläge über rationellen Geschäftsbetrieb, über Vcrwohlfeilung und Verschönerung der Produktion, die Auffindung neuer Absatzwege u.dergl Kurz, die Fachpresse hegt und pflegt bei der reifen, herangcwachscncn Bevölkerung die durch die gewerblichen und Fachschulen in das Herz der Jugend gepflanzten Keime sachlichen Wissens. So ist die Fachpresse der Pionnicr sachlicher Tüchtigkeit und Aus bildung, welcher de» Weg bis in die entlegenste Hütte findet. Nachdem die Fachpresse überdies der Pflicht enthoben ist, in die Arena der politischen Kämpfe hcrabzustcigen, und von der, die politischen und nationalen Gegensätze überragenden Zinne der Objektivität aus, an die Bcrussgenossen aller Partei-Schattierungen sich wendet, erscheint sie so recht eigentlich als Träger und Förderer jener, aus die wirtschaft liche Wohlfahrt der Staatsbürger gerichteten Bestrebungen, deren Voran- stcllung vor die politischen Streit- und Tagcssragcn die a h. Thron rede mit Recht in das Auge gefaßt hat. Man sollte nun meinen, daß für eine derartig wirkende Fachpresse die thunlichste Förderung aus allen Gebieten der Gesetzgebung und Ver waltung selbstverständlich sein müßte Leider aber bietet die Wirklichkeit bei uns ein ganz anderes Bild. Die Normen über den Zcitungsstcmpel, und eine von den Bedürf nissen des Lebens völlig abschcndc, kleinliche Buchstaben-Interpretation derselben, bewirken nämlich, daß der Fachpresse durch den mächtigen Schalten des Fiskalismus Licht und Luft völlig benommen werden. Nach der kais. Verordnung vom 23. Oktober 1857 R -G.-B. Nr. 207, kais. Verordnung vom 23. November 1858 R.-G.-B Nr. 2l7 und dem Gesetze vom 26. Dezember 1865 R-G.-B. Nr. 147 unterliegen näm lich reue Zeitungen, welche der Besprechung rein wissenschaftlicher, künst lerischer, technischer oder anderer Fachgegenstände gewidmet sind, wofern sie ein- oder mehrmal die Woche, oder nach dem Finanz-Ministerial- Erlaß vom 5. Dezember 1858 R.-G -B. Nr. 225, zwciundfünszigmal im Jahre, oder viermal im Monat erscheinen, dem Zcitungsstcmpel, wenn sie Unterhaltungslektürc enthalten, oder auf Ankündigungen über Gegenstände ihres Faches sich nicht beschränken. Diese Gesetzesbestimmungen werden nun seitens der Finanzbchördcn dahin gehandhabt, daß Artikel und Inserate, welche zwar für die Mit glieder jenes Berufes, dessen Interessen die Fachzeitung dient, von Be deutung sein können, jedoch nicht ausschließlich aus die Interessen des betreffenden Berufskrciscs eingeschränkt, vielmehr auch außerhalb dieses Berusskrcises stehende Personen zu interessieren oder zu fördern geeignet sind, als die Stempelpflicht herbcisührende Mitteilungen nicht fachlicher Natur betrachtet und behandelt werden. Nur jene Mitteilungen, welche ausschließlich und allein aus die Mit glieder des betreffenden Berufes eingeschränkt, und für die ganze übrige Welt absolut glcichgiltig und unbrauchbar sind, werden als sachliche Mitteilungen betrachtet. Wenn also beispielsweise eine juristische Fachzeitschrift Inserate über Kredit- oder Versicherungs-Institute, oder eine Gerber-Zeitung Inserate über ein Konversations-Lexikon, oder etwa eine Gasthaus-Zeitung einen Auf satz über Kranken- und Unfallversicherung veröffentlichen würde, so würden alle derartigen Mitteilungen nach der konstanten Praxis der Finanz- behördcn die Stempclpflichtigkeit der betreffenden Fachzeitschriften herbei- sührcn, lvofcrn dieselben wenigstens einmal wöchentlich erscheine». Diese Auffassung hat der h. k. k. Verwaltungsgerichtshof als dem Gesetze entsprechend bezeichnet. Derselbe hat mit Erkenntnis vom 20. März 1882, Z. 600 (Nr. 1703 Budwinski), ausgesprochen, daß die von der »Allgemeinen Juristen-Zcitung- in Wien damals veröffentlichten Inserate über Gas- und Wasser-An lagen, über die Allgemeine Depositenbank, tt,s üreskain, ungar -französische Vcrsicherungs-Aktien-Gcscllschast, über Pälffy-Losc, die Stcmpclpflichtig- kcit dieser Zeitschrift begründen, und sich diesbezüglich in den Motiven geäußert, wörtlich wie folgt: -Alle diese inserierten Gegenstände, sic mögen für den Vermögens- Verwalter, Kurator, Häuseradministrator oder Sequester, für alle mög lichen Acmter und Kanzleien von noch so großem Interesse sei», der juridischen Wissenschaft gehören sie doch nicht an, sic sind für den Juristen als solchen und für dessen Fachzeitschrift nicht Gegenstände seines, be ziehungsweise ihres Faches». Es muß demnach jeder Herausgeber eines wöchentlich erscheinenden Fachblattcs bei Aufnahme von Artikeln und Inseraten die peinlichste Sorgfalt anwendcn, und alle Mitteilungen, welche sich nicht in engster Weise innerhalb des Rahmens des betreffenden Fachblattcs halte», zurück- weisen, da er sich sonst nach 8 396 Gesälls-Strafgescybuch einer Gcfälls- verkürzung schuldig macht, und nach § 406 ibick. mit dem 10- bis 20sachcn der verkürzten Gebühr, eventuell im Nicht,ahlungssalle nach ß 119 ibick. mit Arrest von ausgiebiger Dauer bestraft wird. Zur Illustrierung der Gefährlichkeit dieser Gesetzbestimmungen sei aus den vielen Fällen, welche diesbezüglich namhaft gemacht werden könnten, lediglich ein Vorfall hcrvorgchoben, welcher einem, dem ge fertigten Vereine nicht angchörendcn Zcitungshcrausgebcr vor einiger Zeit zugcstoßcn ist. Es ivaren nämlich in den Nummern 20 bis inkl. 52 ox 1886 und 1 bis inkl. 10 ex 1887 des ungestempelt wöchentlich einmal erscheinenden internationalen »Journals für Lederindustrie» in Wien 42 Fortsetzungen eines Artikels mit der Ueberschrist -Reise um die Welt» unbeanstandet erschienen. Die Veröffentlichung dieser Artikel-Serie begann am 16. Mai 1886 und wurde ununterbrochen bis 6. März 1887, also fast 10 Monate, unbeanstandet fortgesetzt. Erst nach dem Erscheinen von 42 Nummern befand die Gcsälls-Strasbchördc wegen ungestempelter Herausgabe der durch die Aufnahme des obigen Artikels stempelpflichtig gewordenen Fachzeitschrift wider den Herausgeber dieser Zeitung einzuschrciten, worauf derselbe schließlich zu einer Strafe von 4794 fl, eventuell zu Arrest in der Dauer von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Es läßt sich nun nicht verkennen, daß das Monate lang fortgesetzte, unbeanstandete, allwöchentliche Erscheinen einer der Preßbchörde regel mäßig vorgclegten, der allgemeinen Einsicht und Lektüre offcnstehcndcn Fachzeitschrift bei ihrem Herausgeber die sichere Ucbcrzeugung von ihrer Stcmpelfreiheit Hervorrufen mußte, und daß eine, auf zahlreiche unbe anstandet erschienene Nummern zurückgreisende, mit derartiger Wucht auf den Zcitungshcrausgcber niedersallcnde, gcsällsstrasbchördliche Unter suchung dessen wirtschaftliche Existenz geradezu in Frage zu stellen geeignet ist. Eine blühende Entwickelung der Fachpresse ist unter solchen Ver hältnissen unmöglich, und es steht denn auch die Fachpresse in Oesterreich hinter der Fachpresse des Auslandes an Ausdehnung und Wirkung weit zurück. Daß eine derartige Steuer verwerflich sei, ist von Theorie und Praxis gleichermaßen anerkannt Stein (Finanzwisscnschaft, 2. Auflage, Verlag von Brockhaus, Leipzig, Seite 594) bezeichnet die Besteuerung des geistigen Verbrauchs (Zeitungs- , Steuer) als die irrationellste aller Konsumtionssteuern und bemerkt in LSI'
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