Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18910713
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189107130
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18910713
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1891
- Monat1891-07
- Tag1891-07-13
- Monat1891-07
- Jahr1891
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4056 Nichtamtlicher Teil. 159, 13. Juli 1891. Nichtamtlicher Teil Zur nordamerikanischen Copyrightkill. Die im neuen amerikanischen Urheberrechtsgesetze betreffs der Ausdehnung desselben auf Angehörige fremder Staaten vor gesehene Proklamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten ist, wie nach einer Nachricht der »Allgemeinen Zeitung« hier bereits mitgeteilt wurde, am l. Juli erfolgt. Aus dem soeben eingetroffenen Texte derselben ist zunächst der Irrtum jener ersten Mitteilung zu berichtigen, wonach das neue Gesetz auch für Deutschland Giltigkeit haben sollte. Wie der deutsche Ver- lagsbuchhandel zu seiner Beruhigung ersehen wird, ist das nicht der Fall. Die Proklamation lautet: IVborsas, It is proviäsä b^ Soetion 13 ok tbo aet ok Lougress ok Ns-iob 3, 1891, ontitloä »^n aet to amenä litis 60, Obaxtor 3 ok tlio Usvisoä Statutes ok tbo United States, rsiativA to eoxxrigbts,« tdat saiä aet »sbail onl/ appl^ to a eitiren or subgeet ok a koreixn State or u»tion wkon suob koreixu State or Nation porwits to eitirens ot tbo Unitod States ok ttmeriea tbe beneüts ok coxxii^bt on substautiallz' tbe same basis ok its own eitirons; or «den sucb koreiAu State or oatiou is a part^ to an interoationa! sxroemout wbieb xroviäss kor reoixrooit^ in tbe Arantiog ok oox^rixbts, b^ tbe terms ok wbieb aAieomont tbe Uoitoä States ok America maz^, at its pleasurs, beeome a parlx to sueb sAreewent.« ^nä tVbersas, It is also proviäsä bx saiä seetion tbat »tbe gxistenes ok eitber ok tbe conäitions akoresaiä sbail bo äeteiwiusä b^ tbe Uresiäeut ok tbe Unitsä States b^ xroetamation maäo krom time to time as tbe xurposss ok tbis aet maz^ reguire « ^nä IVKoreas, Satbtaetorz' oküeial assuraueos bave been xivsn tbat in Lelgium, Ueanes, Ureat Lritaiu auä tbo Uritisb possossions, anä Switrorlanä, tbo law peimits to oitirsns ok tbo Unitsä States tbe beneüt ok eop^ri^bt on substau- tiall^ tbe same basis as to tbe oitirsns ok tbose oouutries. Uow, tberekore, I, Uvojamin Uarrison, Uresiäsnt ok tbo Uuiteä States ok America, äo äoelaro auä proclaim tbat tbe ürst ok tbo conäitions spseiäsä in Seetion 13 ok tbo aet ot Narob, 3, 1891, is now knlülleä in rsspeet to tbe oitirens or snbzoets ok Holmium, Kranes, Nreat öritain anä Switrorlanä. In tostimonx wberook, I bave berennto set m/ kanä anä eansoä tbo seal ok tbe United States to bo alllrsä. Dono at tbo eit^ ok IVasbinxt« n tbis ürst äax ok dal/, one tbonsanä, eixbt bunäreä anä (Siegel.) ninst^-ons, anä ok tbe inäspsnäsnes ok tbe Uniteä States tbe one bunäreä anä ükteontb. 6en)amin Uarrison. 6^ tbo Urssiäsnt: William §. IVbarton, L.otinx Soeretar^ ok State. Die Proklamation hat natürlich bereits eine herbe Kritik der deutsch-amerikanischen Presse erfahren. So äußert sich die »New-Aorker Staats-Zeitung« in ihrer Nummer vom 2. Juli: Die Urheberrechts-Proklamation. Präsident Harrisons Urheberrechts-Proklamation erklärt, daß die Bestimmungen unseres sogenannten »eop^-riAbt law« vom 3. März 1891 den »Bürgern und Unterthanen« von Belgien, Frankreich, Großbritannien nebst den britischen Kolonien und der Schweiz nunmehr zu gute kommen sollen, weil die genannten Länder den Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika den Vorteil des Schutzes geistigen Eigentums unter wesentlich den selben Bedingungen gewähre» wie ihren eigenen Angehörigen. Gleichzeilig mit dieser Proklamation ward ein amtliches Aktenstück ausgegeben, in welchem mit der bei solchen Dokumenten hier üblichen Ausführlichkeit die Gründe hergezählt werden, wes halb unter dem betreffenden Gesetze der Beitritt der Vereinigten Staaten zu der Berner Konvention »bis auf weiteres« nicht möglich sei Und die angeführten Entscheidungsgründe sind stich haltig genug: Jene Berner Uebereinkunft ist wirklich ein inter nationales Abkommen zum Schutz von Werken der Litteratur und Kunst, liberal gedacht und möglichst weitgehend; das vom verflossenen Kongreß zusammengestoppelte Gesetz dagegen will nicht sowohl geistiges Eigentum als vielmehr die »Interessen« ameri kanischer Typenbesitzer, Papierhändler, Schriftsetzer und Drucker, und zwar auf Grund jenes modernsten Humbug-Reziprozitäts- Verhältnisses, geschützt wissen. Wären die Vereinigten Staaten dem Berner Vertrage bei getreten, so hätte die neue Aera auch auf den Austausch geistiger Produkte zwischen hier und Deutschland einen gewissen Einfluß ausüben können, und das wäre für unsere Leser hüben und drüben von Interesse gewesen Wie die Sache aber jetzt steht, so bleibt zwischen den Autoren und Verlegern in Deutschland und in den Vereinigten Staaten alles beim Alten. Uebrigens wird das neue Arrangement auch auf den Verkehr in Geistesprodukten mit denjenigen Ländern, die in der Prokla mation des Präsidenten namentlich aufgeführt sind, selbst im günstigsten Falle nur eine höchst geringe, kaum merkliche Rück wirkung ausüben. Die Bedingungen, unter welchen amerikanische Autoren und Künstler in den betreffenden Ländern Europas für die Kinder ihrer Muse Schutz zu finden vermögen, sind nicht schwer zu erfüllen. Das gerade Gegenteil gilt aber für den umgekehrten Fall, oder da, wo ein belgischer, französischer, englischer und schweizer Autor oder Künstler in den Vereinigten Staaten für seine geistigen Arbeiten Schutz vor Nachdruck zu suchen kommt. Hier liegt der Humbug des ganzen Gesetzes, denn dieser Schutz wird darin ja ausdrücklich von der Bedingung abhängig gemacht, daß die be treffenden Bücher, Photographieen, Farbendrucke oder Lithogra phien von in den Vereinigten Staaten gesetzten Typen gedruckt, oder von Negativen, Platten oder Steinen, welche hierzulande hergestellt sind, erzeugt werden müssen. Diese in vielen Fällen überhaupt unerfüllbare Bedingung wird in der Praxis die Wirkung haben, daß die Einfuhr von literarischen und Kunstwerken, deren Urheber um ein eop^-rigbt. in den Vereinigten Staaten gar nicht einkommen, ungefähr eben so groß und bedeutend bleiben wird wie bislang, und zwar nicht nur aus den europäischen Kulturländern, die in der bezüglichen Proklamation des Präsidenten nicht mit aufgeführt sind, sondern auch aus den privilegierten Staaten. Aus dem Jahresbericht der Handelskammer zu Leipzig 1890. Dem soeben erschienenen sehr sorgfältig ausgearbeiteten Jahresberichte der Leipziger Handelskammer entnehmen wir folgende für den Buchhandel interessante Mitteilungen: Revision des Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. Die Handels- und Gewerbe-Kammer zu Stuttgart hatte angeregt, daß zu dem Gesetze vom 9. Januar l876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, eine gemein same Vorstellung der nttchstbeteiligten Handels-Körperschaften (Berlin, Leipzig, München) an den mit erneuter Beratung des selben beschäftigten Bundesrat gerichtet werde. Von den Be teiligten werde es schon lange als ein Mißstand empfunden, daß der Richter fast ausschließlich sich auf Sachverständige angewiesen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder