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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1891
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- Deutsch
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159, 13. Juli 1891. Nichtamtlicher Teil. 4057 sehe; insbesondere sei eine Ergänzung in Bezug aus die neueren Reproduktions-Arten, auf das Jllustrationswesen u. s. w. ge boten. Ihrerseits hatte sich die genannte Kammer darauf be schränkt, dem Ministerium ein ausführliches Gutachten des Börsen tiereins der deutschen Buchhändler zu überreichen. Nach Herbei ziehung einer Abschrift des letzteren wurde die Angelegen heit zwei fachkundigen Mitgliedern der Kammer zur Begutach tung überwiesen, welche sodann auf Grund eines eingehenden Berichts die Kammer zu dem Beschlüsse veranlaßten, den Handels- gesetzgebungs-Ausschuß mit der Feststellung eines Gutachtens über die Notwendigkeit einer Umarbeitung des Gesetzes vom 9. Januar 1876 zu betrauen Diese gutachtliche Acnßeruug, welche gleich zeitig dem Königlichen Ministerium des Innern und der Handels und Gewerbekammer zu Stuttgart mitgeteilt wurde, lautet unter Weglassung der Einleitung folgendermaßen: »Daß das Gesetz über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste in der That einer Umarbeitung bedarf, wird am deutlichsten aus den verschiedenen darauf bezüglichen gericht lichen Entscheidungen hervorgehen, welche für die Beratungen des Hohen Bundesrates ohne Zweifel übersichtlich zusammengestellt sein werden. Sie zeigen, daß die jetzige Fassung vielfach der wünschenswerten Klarheit ermangelt. Dies ist um fo weniger zu verwundern, als einerseits erst infolge der Gesetzgebung der siebziger Jahre in Deutschland die Idee des Urheberrechts in ihrer Anwendung auf Kunst und Gewerbe im öffentlichen Be wußtsein breitere Wurzeln geschlagen hat, anderseits aber seit jener Zeit eine Menge neuer Kunst-Verfahren aufgekommen sind, welche sich nicht füglich unter die Gesichtspunkte des Gesetzes von 1876 bringen lassen. »Nach dem Urteile derjenigen unsrer Mitglieder, welcher vermöge ihrer Geschäftszweige öfter in die Lage kommen, die Bestimmungen des Gesetzes in ihren praktischen Wirkungen kennen zu lernen, dürfte es diesem zu erheblichem Vorteil gereichen, wenn die plastische Kunst, welche doch in mehr als einer Hinsicht einer ander» Beurteilung unterliegt, als die zeichnenden und malen den Künste und welche insbesondere auch in einer engeren Beziehung zu dem Musterschutz-Gesetze steht, nicht mit den zeichnenden und malenden Künsten zusammen, sondern entweder in einem beson deren Gesetze oder doch in einem besonderen Abschnitte des Ge setzes für sich behandelt würde. Wenn man versuchsweise eine solche Ausscheidung redaktionell vornehmen wollte, so dürfte diese Ansicht sich bestätigen. Würde der erstere Ausweg gewählt, so würde damit auch die Unebenheit vermieden, daß das Gesetz ganz allgemein von bildenden Künsten spricht, gleichwohl aber die Baukunst von seinem Bereiche ausschließt. »Hierbei würde zugleich der Zweifel endgiltig zu beseitigen sein, ob die Lithographie zu den zeichnenden Künsten gehört; ebenso der unhaltbare Anspruch, daß die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Künste durch ein Licht bild, bei dem die plastischen Verstärkungen nur den Zweck haben, das Licht weniger durchscheinen zu lassen und so die tieferen (dunkleren) Stellen des Vorbildes wiederzugeben, gestattet sein solle. »Bei den vervielfältigenden Künsten, welche in dem Gesetz nur eine untergeordnete, um nicht zu sagen beiläufige Behandlung er fahren haben, wird vor allem der überaus mächtige Einfluß zu berücksichtigen sein, welchen die Photographie als Vermittlerin der graphischen Nachbildung gewonnen hat. Die Bedeutung der vervielfältigenden Künste hat sich dadurch so völlig umgestaltet und verschoben, daß schon aus diesem Grunde eine Umarbeitung des Gesetzes erforderlich werden würde. Insbesondere wird da bei nicht unbeachtet bleiben können, daß ein Werk dieser Art sehr wohl den Rang eines selbständigen Kunstwerkes einnehmen kann und dementsprechend geschützt zu werden verdient. Ander seits wird auch das Gesetz vom 10. Januar 1876, betr. den Schutz der Photographien: gegen unbefugte Nachbildung, einer Durchsicht nach dieser Richtung hin unterworfen werden müssen. Wir würden fürchten, unsere Zuständigkeit zu überschreiten, Lchtundsüuszigster Jahrgang. wollten wir Vorschläge für die künftige Fassung der einzelnen Bestimmungen machen oder auch nur die Vorschläge des Börsen vereins der deutschen Buchhändler einer Besprechung im einzelnen unterziehen. Dagegen möge es uns gestattet sein, hier noch auf die besonderen Bedenken hinzuweisen, zu welchen einzelne Be stimmungen des Gesetzes Anlaß geben. »Die in Z 6 Nr. 4 gestattete Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der bildenden Künste in ein Schriftwerk wird in einer Weise ausgenutzt, welche eine Einschränkung als dringend geboten erscheinen läßt. Der Vorschlag des Börsenvereins der deutschen Buchhändler, welcher eine solche bezweckt, verdient jeden falls nähere Erwägung. »Die Bestimmung in H 8, wonach die Ueberlassung des Eigentums an einem Werke der bildenden Künste »fortan« nicht die Uebertragung des Nachbildungsrechtes enthalten soll, wird von unseren sachkundigen Mitgliedern als in Wider spruch mit den Anschauungen der beteiligten Kreise stehend bezeichnet. Das schon zur Zeit der Beratung des Gesetzes die Entscheidung mindestens sehr zweifelhaft gewesen ist, das hat in dem Worte »fortan« einen bezeichnenden Ausdruck gefunden. Auch der obengenannte Verein hat in § 3 a seiner Vorschläge eine gegenteilige Vorschrift empfohlen. Zunächst dürste die Frage gesondert für die plastische Kunst und für die zeichnenden und malenden Künste zu prüfen sein. Bei den letzteren mindestens würde nach Ansicht unserer fachkundigen Mitglieder eine gesunde Grundlage für das Vervielfältigungsrecht geschaffen werden, wenn dieses im Zweifel als ein Ausfluß des Eigentums an dem Kunst werke behandelt würde. »Zu wesentlichen Bedenken giebt schließlich die Bestimmung in 814 Anlaß, wonach der Urheber eines Kunstwerkes, wenn er gestattet, daß dieses an einem gewerblichen Erzeugnis nachgebildet wird, den Schutz gegen weitere Nachbildung an gewerblichen Erzeugnissen nicht mehr nach diesem Gesetz, sondern nur nach dem Musterschutz-Gesetze genießen soll. Für die Aufrechterhaltung dieser Vorschrift, welche bei der un endlichen Mannigfaltigkeit der Arten kunstgewerblicher Verwertung von Werken der bildenden Künste der mißbräuchlichen Nach ahmung Thür und Thor öffnet, überdies aber den Künstler oder Kunstverleger nötigt, sich auf ein ihm fremdes Gebiet zu begeben, scheint uns kein irgendwie ausreichender Grund vorzuliegen.« Abänderung des Tarifs für Post-Nachnahme- Sendungen Von dem Königlichen Ministerium des Innern wurde mit Bezug auf die bei dem Bundesrate beantragte Abänderung des Tarifs für Postnachnahme-Sendungen dem Vorstande der Handels kammer anheimgegeben, sich gutachtlich darüber zu äußern. Das von der Handelskammer erstattete Gutachten lautete, mit Weglassung des Eingangs und des Schlusses, wie folgt: »Der Entwurf bietet in der vierfachen Abstufung der Gebühr, an Stelle des bisherigen Satzes von 2 aufs Hundert mit Ab rundung nach oben, eine wesentliche und sehr dankenswerte Vereinfachung und Ermäßigung. Die Nachnahme größerer Be träge wird durch ihn überhaupt erst wirtschaftlich möglich gemacht; denn Wenn jetzt die Nachnahme von 300 ^ auf einen einfachen Brief einen Aufschlag von 6 20 H bis 6 ^ 50 H (je nach der Entfernung bis zu 10 Meilen oder darüber und je nachdem der Brief frankiert ist oder nicht), eine solche von 400 ^ aber sogar einen Aufschlag bis zu 8 ^ 50 H verursachte, so konnte davon nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Nach dem Entwürfe würde die Nachnahme von über 200 bis 400 auf einen einfachen Brief sich — ohne das Strafporto bei unterlassener Frankierung — auf 60 H stellen. »In welcher Weise die Nachnahme geringerer Beträge er leichtert werden würde, zeigt folgende Zusammenstellung einiger Beispiele der jetzigen und der künftigen Gebühren für einen ein fachen Brief (ohne Strafporto): 545
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