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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1891
- Monat1891-07
- Tag1891-07-13
- Monat1891-07
- Jahr1891
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1891
- Autor
- No.
- [7] - 4059
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äs 159, 13. Juli 1891. Nichtamtlicher Teil. 4059 denjenigen, welche für die Erteilung und Zurückziehung des Wandergewerbescheines bestehen, noch mehr angenähert werden. »Zu tz 1 müssen wir zunächst der in der Vorlage ge äußerten Ansicht entgegentreten, daß die Aufsuchung von Waren bestellungen, soweit sie sich nicht ausschließlich an Gewerbetreibende innerhalb des nächsten Geschäftskreises der letzteren wendet, »hausiermäßig« betrieben werde. Das ist keineswegs der Fall, vielmehr hängt diese Art des Geschäftsbetriebes mit dem Auf- snchen von Bestellungen bei Kaufleuten und Gewerbetreibenden im engeren Sinne so nahe zusammen, daß sich eine Grenze schwer ziehen läßt Schon früher ist darauf hingewiesen worden, daß die Fassung des Entwurfs die bedenklichste Unsicherheit Hervor rufen würde. Als Abnehmer kommen z. B. Krankenhäuser und ähnliche Anstalten mit in Betracht, deren Bedarf oft weit über den eines Kaufmanns hinausgeht; Privatpersonen, die ein neues Haus einzurichten haben rc. Sachlich handelt es sich oft um neue Erfindungen oder neue Verwendungsarten an sich bekannter Gegenstände, und es sind nicht selten besonders geschickte und unterrichtete Reisende, die zu deren Vertrieb verwendet werden. »Unerträgliche Belästigung des Publikums giebt man als Grund für die beantragten Beschränkungen an; aber nicht aus dem »Publikum« gehen diese Klagen hervor, sondern aus Kon kurrenz-Kreisen. Im allgemeinen wird man sagen dürfen, daß, je höher die wirtschaftliche Kultur steigt, desto mehr der Geschäftstrieb sich in der Richtung zu entwickeln bestrebt ist, daß der Kunde nicht nötig hat, sich um die Befriedigung seiner Bedürfnisse zu be mühen, sondern daß sie ihm ins Haus gebracht werden. Hiermit steht aber die Absicht, das Aufsuchen von Bestellungen außerhalb des Kreises der Gewerbetreibenden dem niederen Hausierhandel zuzuweisen, in schroffem Widerspruch. In anderen Kulturstäaten sind denn auch derartige Beschränkungen unbekannt. »Zu 2. Eine noch ausfälligere Verkennung des Wesens des Handlungsreisenden bekundet es, wenn man den Behörden ansinnt, vor Ausstellung einer Legimations-Karte für einen solchen erst zu untersuchen, ob nicht einer der in 8 57 der Gewerbe-Ordnung verzeichnten Fälle vorliegt, oder ob etwa der neue Z 57a Platz greift, welcher die bisherigen H8 57a und b znsammenfassen und noch verschärfen soll. Diese Prüfung kann man doch füglich dem Kaufmann überlassen, welcher einen Reisenden anstellt; denn dieser hat das allernächste Interesse daran, nur anständige und zuverlässige Leute in seinen Dienst zu nehmen. Es ist hier wohl der Ort, auf die Bestrebungen des Verbandes reisender Kaufleute Deutschlands zur Hebung der Standesehre hinzuweisen, welche alle Anerkennung und Förderung verdienen. Wenn man statt dessen die Handlungsreisenden mit den Hausierern auf eine Stufe stellt, so heißt das den Erfolg dieser Bestrebungen im voraus vereiteln. »Daß auch aus anderen Gründen die Bestimmungen des § 57a auf die Handlungsreisenden nicht passen, ist schon bei den Verhandlungen von 1882/83 überzeugend dargelegt worden. »Den geehrten Rat können wir hiernach nur ersuchen, Sich gegen die neuerdings wieder vorgeschlagenen Ab änderungen der 44 und 44 a der Gewerbe-Ordnung zu erklären.« Deutschlands schwimmende Ausstellung. Ueber »Deutschlands schwimmende Ausstellung« gingen im Berichtsjahre bei der Handelskammer verschiedene Druckschriften ein, welche Stimmung für jene zu machen suchten. Die Kammer vermochte sich indessen nicht von der Lebensfähigkeit und Zweck mäßigkeit dieses Unternehmens zu überzeugen und hat sich daher ablehnend dagegen verhalten. Sonst hat das Ausstellnngswesen während des Berichts jahres keine Veranlassung zu Beschlüssen geboten. Die auf den Buch- und Schreibwarenhandel bezüglichen Abschnitte des neuen russischen Zolltarifs. Allerhöchst bestätigt am 11/23. Juni 1891, in Kraft tretend am 1/13. Juli 1891. Aus der deutschen (und französischen) Ausgabe bei A. Zinscrling (vorm. Mellicr >L Co.) in St. Petersburg. 177. Schreibpapiermaren. . . 3 Ungclcimtes Papier aller Art, außer dem besonders benannten, weißes und farbiges, ohne Verzierungen; liniertes Noten- und Stickmuster-Papier, ohne Mustcrzcichnungen. Pro Pud 2 Rubel 40 Kopeken Gold. 100 Kilo ----- 47 ^ 62 4. Geleimtes Papier aller Art, mit Ausnahme des besonders benannten, weißes und farbiges (in der Masse gefärbtes) ohne Verzierungen; Hefte in Einschlag (aber ohne Einband), Bristol- Karton und aller Art satinierte und polierte Pappe in Rollen, Blättern und in Streifen und Karten geschnitten; Papier mit un- dichtem Gewebe, Leinwand oder Mitkal (baumwollenes Zeug) ge klebt; durchsichtige Gewebe zum Kopieren. Pro Pud 4 Rubel Gold. 100 Kilo - 79 ^ 36 H. 6. Schreibpapier, Papier zu Typographen-, Lithographen-, Buchbinder und Konditor-Arbeiten, mit Verzierungen, als: Vergoldung, Versilbe rung, Bronzierung, verschiedenen Einprägungcn, gestampften Spitzen, Mustern, Zeichnungen, aufgeklebten Teilen, Bordüren, Wappen, Monogrammen, Bildern und dergleichen; Papierroscn-Papier, dünnes Einschlagpapier (chinesisches), farbiges Papier, nicht in der Masse gefärbtes (von einer oder von beiden Seiten mit Farbe überzogen); verarbeitetes Papier: Kouverts, Lichtschirme, künstliche Blumen aus Papier und dergleichen. Pro Pud 10 Rubel 60 Kopeken Gold. 100 Kilo -- 210 ^ 32 7. Pergament aus vegetabilischen Stoffen; Oeldruckbilder, Gravüren, Estampen, Zeichnungen und dergleichen typo-, litho- und photo graphische, sowie phototypische Reproduktionen. Pro Pud 8 Rubel Gold. 100 Kilo -- 158 ^ 73 H. Anmerkung. Oeldruckbilder, Gravüren, Estampen, Zeich nungen und dergleichen Kopicen von Gemälden und Zeichnungen russischer Künstler werden zollfrei durchgelassen. 8) Buchbinderarbeitcn und Kartonagen jeder Art (außer den zu Ar tikel 215 über Galanteriewaren gehörenden), Kontor- und Kopier- Bücher, eingebundene; Einbände für Bücher und Albums, die separat von denselben eingesührt werden. Pro Pud 14 Rubel 50 Kopeken Gold. 100 Kilo ^ 287 ^ 70 H. Anmerkung. Kartonagen jeder Art, welche als Umschlag für die in denselben eingesührten Papier-Fabrikate dienen, unter liegen, mit diesen Fabrikaten zusammen gewogen, der für dieselben festgesetzten Zollgebühr. 178. Bücher, Gemälde, Karten und dergleichen: 1) Gemälde, Zeichnungen und Pläne, aus freier Hand angefertigte und Manuskripte. Zollfrei. 2. Noten, Karten und Pläne durch Druck, Lithographie oder Photo graphie reproduzierte. Pro Pud 4 Rubel Gold. 100 Kilo -- 79 ^ 36 3 Gedruckte Bücher und Zeitschriften in fremden Sprachen, ohne Aus nahme derer, die im Texte oder in den Beilagen Noten, Karten, Pläne, Gravüren und Zeichnungen enthalten, die durch Druck, Lithographie, Olcographie oder Photographie hergestellt sind. Zollfrei. 4. Bücher in russischer Sprache, im Auslande gedruckt. Pud 3 Rubel. 100 Kilo -- 59 52 H. Anmerkung. Alle in diesem Artikel genannten Gegen stände, wenn sie in Halbfranzband eingeführt werden, zahlen 1 Rubel in Gold vom Pud, außer der Zollge bühr, welcher diejenigen von diesen Gegenständen unterliegen, die nicht zollfrei zugelaffcn sind. NL. Dieser Zollsatz auf gebundene ausländische Bücher bestand bisher nicht, und die Praxis muß lehren, ob wirklich nur Halbfranzbände und in welcher Ausdehnung herangezogen werden, oder ob, wofür die Wahrscheinlichkeit spricht, jedes auch in Kaliko oder Kartonage eingeführte Buch dem Zoll gefälle unterliegt. Die offizielle Uebersetzung besagt -Halb franz-, dürste aber wohl nur dem Wortlaut, nicht dem ge planten Zwecke entsprechen. 216. Schreib-, Zeichen- und Malerei-Zubehör, das in den anderen Artikeln nicht genannt ist, in vollständigem Assortiment oder geteiltem Zustande, als: Bleifcdcrn, Schreibfedcrn aller Art, Federhalter, Tinten fässer, Bleisedcrhalter, Oblaten, Bleifederspitzcn, Stempel und dergleichen mit den Schachteln, in welchen sic eingesührt sind, zusammen gewogen. Pro Pfund 40 Kopeken Gold. 1 Kilo 3 ^ 17 H. 545»
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