Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-11-16
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19201116
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192011165
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19201116
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
- Monat1920-11
- Tag1920-11-16
- Monat1920-11
- Jahr1920
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 25S <R. 171). Leipzig, Dienstag den 16. November 1920. 87. Jahrgang. Des Bußtages wegen erscheint die nächste Nummer des Börsenblattes Donnerstag, den 18. November 1920. Redaktioneller Teil. Verein der Buchhändler zu Leipzig. In der von 165 Mitgliedern besuchten außerordentlichen Hauptversammlung unseres Vereins am 12. d. M. wurde die nachstehende Entschließung einstimmig angenommen: Entschließung. Die außerordentliche Hauptversammlung des »Vereins der Buchhändler zu Leipzig» am 12. November 1920 erblickt in der vom Vorstand des Börsenvereins am 5. Ok tober 1920 veröffentlichten Neuregelung der Notstandsordnung, die nach Anhören der Vertreter der dem Börsenveretn an geschlossenen Vereine mit Zweidrittel mehrheit beschlossen wurde, keine Ver letzung der Satzungen und Ordnungen des Börsen Vereins, und erkennt dieselbe für ihre Mitglieder als Grundlage an. Im einzelnen gelten die von der gleichen Hauptversammlung beschlossenen Bestim mungen. Die Versammlung verurteilt aufs schärf st e das Vorgehen einiger Kreis- und Ortsver eine, das dahin zielt, Männern, die sich in selbstloser, arbeitsfreudiger Weise dem Wohls der Allgemeinheit aufopferungsvoll untergeordnet haben, das Vertrauen zu entziehen und den Vorstand des Börsen vereins aufzulösen. Im Anschluß an vorstehende Entschließung wurde beschlossen, daß auf Grund der vom Vorstand des Börsenvereins am 5. Ok tober veröffentlichten Notstandsordnnng im einzelnen folgende Zuschläge zu erheben sind: !. Auf olle Bücher unter ,/k 100.— Verkaufspreis, bis einschließ lich 1920 erschienen oder ohne Jahreszahl: 107» Teuerungs zuschlag, keine Besorgungsgebühr; 2. auf alle Bücher im Preise von 100.— und mehr: kein Teuerungszuschlag, 10°/» Besorgungsgebllhr; 3. auf die sechs Sammlungen : kein Teuerungszuschlag, 107» Be- sorgnngsgebühr; 4. auf die Neuerscheinungen und Neuauflagen mit der Jahres zahl 1921 u. f. auf dem Titelblatt: kein Teuerungszuschlag, I07> Besorgnngsgebühr; 5. bei Lieferungen an Bibliotheken mit einem Bermehrnngsetat von mindestens 10 000.— wird nur ein Teuerungszuschlag von 107» erhoben, soweit ein solcher nach Abschnitt ^7 der neuen Notstandsordnung vom 5. Oktober 1920 vorgeschrie ben ist; 6. auf alle Zeitschriften: kein Teuerungszuschlag, 107» Besor gungsgebühr ; 7. Mnsikalien: werden verkauft nach den Bestimmungen des Ver eins der Deutschen Musikalienhändler; 8. alle Schulbücher bleiben ohne Teuerungszuschlag und ohne Besorgungsgebllhren. Diese Bestimmungen treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft und gelten für alle Mitglieder unseres Vereins bei Ver käufen an die Leipziger Kundschaft. Lieferungen nach auswärts haben jeweils gemäß den Bestimmungen des betreffenden Kreis oder Ortsvercins zu erfolge», die für den Wohnort des Adres saten Gültigkeit haben. Leipzig, am 13. November 1920. Der Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Richard Linnemann, Otto Voigtländer, Vorsteher. Schriftführer. Zur Bekanntmachung des Börsenvereins- Vorstandes vom 5. Oktober 1920. Der von Herrn Paul Nitschmann, Berlin, gestellte Antrag, im Wege einer einstweili gen Verfügung die Bekanntmachung vom 5. Oktober 1920 außer Kraft zu setzen, ist am 13. November 1920 in erster Instanz vom Landgericht Leipzig zurückgewiesen worden. Soweit bislang bekannt, hat das Landgericht den zu er wartenden Standpunkt eingenommen, daß für die etwaige Außer kraftsetzung nur die Hauptversammlung, nicht aber das Gericht zuständig sei. Der Kläger will offenbar aus jede Weise die Bekanntmachung vom 5. Oktober 1920 beseitigen. Was er an ihre Stelle setzen will, ist sein — wenigstens dem Börsenverein gegenüber - bislang nicht enthülltes Geheimnis. Jedenfalls sucht er mit allen Mitteln zu verhüten, daß auch nur der Versuch unter nommen wird, auf dem Boden der beschlossenen Regelung zu einer Verständigung zu gelangen, obwohl nicht einzuschen ist, was der Versuch schaden kann, und inwiefern seine schroffe Ab lehnung und Verneinung den Interessen des Sortiments wirk lich dient. - <7 : Der Vorstand hat inuner betont, daß es der Hauptversamm lung überlassen bleibe, die einstweilige Regelung anzuerkennen und gegebenenfalls zu verlängern, oder an ihre Stelle etwas Besseres zu setzen. Mit der bloßen Behauptung, daß die neue Regelung für das Sortiment Gefahren und Unzuträglichkciten birgt, ist solange nichts gewonnen, als nicht ein anderer gang barer Weg gewiesen wird. Gangbar ist aber nnr ein Weg, der nicht auf den entschiedensten Widerspruch des Verlags stößt. Es muß daher nochmals betont werden: Der Teil .7. der Bekanntmachung enthält die vom Sorti ment begehrte Erweiterung bzw. Erhöhung des allgemeinverbindlichen Zuschlags nur darum nicht, weil ihn die Vertretung der Produzenten nur noch im aufgeführten Um fange und Betrag« als für sich verbindlich anerkannte, und weil keine Möglichkeit be steht, den Verlag gegen seinen Willen zur Jnnehaltung von Sortimenterzuschlägen zu zwingen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder