Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-11-16
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19201116
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192011165
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19201116
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
- Monat1920-11
- Tag1920-11-16
- Monat1920-11
- Jahr1920
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X» 259, 16, November 1920, Dies sei erneut allen Mitgliedern ins Gedächtnis zurua- gerufen, die jetzt von einer Hauptversammlung eure erlösende 'Neuordnung erwarten. Die Persömichkenen, welche für eine außerordentliche Hauptversammlung Stimmung machen, ohne daß im engeren Kreise Grundlagen für eine Verständigung ge sunden sind, sollten sich darüber klar sein, daß eine nicht oder mangelhaft vorbereitete Hauptversammlung statt zur erhosslen Klärung auch zur gesteigerten Zügellosigkeit und Verwirrung führen lann. Beschlüsse der Hauptversammlung sind nämlich mindestens in demselben Maße einer gerichtlichen Nachprüfung unlerworsen wie bloße Vorstandsbeschlüsse. Es kann nicht eindringlich genug vor der Meinung gewarnt werden, daß ein nur einer einzelnen Gruppe genehmer Beschluß, auch wenn er formal betrachiet ord nungsgemäß zustandegekommen zu sein scheint, unter allen Um ständen ein allgemeinverbindliches Gesetz schasst, obwohl zu hof fen steht, daß das Beispiel, mittels gerichtlicher Prozesse das vermeintliche Recht zu suchen, keine Schule machen wird. Gerade führende Persönlichkeiten des Sortimentsbuchhan dels haben zugeslanden, daß unter den gegenwärtigen Verhält nissen eine weniger ungünstige Lösung nicht zu finden war, so lange sich nicht der Verlag zu einem weiteren Entgegenkonrmen entschließt. Jedenfalls herrscht überwiegend die Erkenntnis, daß im Interesse der Vereinsdisziplin, und um einer allgemeinen An archie zu entgehen, aus dem Boden der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1920 eine Regelung versucht werden müsse. Dem gemäß haben, wenn auch teilweise mit einigen Vorbehalten und bezüglich der zugrundegelegten Methode mit mehr oder weniger weilgehenden Abweichungen voneinander, bereits mehrere anerkannte Vereine des Börsenvereins den Antrag auf Schutz ihrer eingesllhrten Be« sorgungsgebllhr gestellt und zum größten Teil schon die Zustimmung des Börsenver- eins-Vorstandes erhalten, nämlich derKreis- verein der Rheinisch-Westfälischen Buchhänd ler, der Buchhändlerverband »Kreis Norden«, der Hamburg-Altonaer Buchhändler-Verein, der Provinzialverein der Schlesischen Buch händler, der Kreisverein der Mecklenbur gischen Buchhändler, der Verband der Buch händler Pommerns, der Württem belgische Buchhändler-Verein, der Buchhändlerver band Hannover-Brauns chweig, der Verein der Buchhändler zu Leipzig. Demgegenüber haben einzelne Orts- oder Kreisvereine, nnd zwar fast ausschließlich solche, an deren Beschlußfassung der 1. Vorsteher der Deutschen Buchhändlergildc maßgeblich betei ligt war, einen schroff ablehnender! Standpunkt eingenommen. Der Vorstand des Deutschen Verlegerver ein s hat sich daraufhin veranlaßt gesehen, folgendes Protest- schretben an den Vorstand des Böcsenvereins zu richten, welches für den, der .Augen hat, zu sehen, beweist, welche un heilvollen Folgen jede Abkehr von der dringend gebotenen Ver einsdisziplin allenthalben zeitigt: »Wir erhalten Kenntnis von der Entschließung des Wies badener Buchhändler-Vereins vom 18. Oktober und von einer Bekanntmachung des Buchhändlerverbandes für das König reich Sachsen. In beiden Fällen handelt es sich um anerkannte Vereine des Börsenvercins. Die Bekanntmachung des letzteren Vereins setzt sich offenbar über die auf Grund und gemäß unserer Vereinbarung vom 15. September erlassene Ordnung vom 5. Oktober hinweg. Der Wiesbadener Buchhändler-Ver ein maßt sich das Recht an, für die zuschlagfreien Kollektionen eine neue Liste aufzustellen. Außerdem respektiert dieser Be schluß nicht die vom Börsenveretn angeordnete Zuschlags« freiheit der Novitäten mit der Jahreszahl 1921. Gegen dieses Vorgehen anerkannter Vereine legt der Vorstand des Deutschen Verlegervereins hierdurch formellen Pro test ein. Sollte der Vorstand des Börsen- vereins nicht in der Lage sein, die Rück- 1382 gängigmachung dieser ordnungswidrigen Beschlüsse zu erzwingen, so befürchten wir für unsere Bemühungen um Einhaltung der Ordnung vom 5. Oktober schwer zu überwindende Widerstände unserer Mit glieder. Hochachtungsvoll (gez.) IN. Georg Paetel, (gez.) IN. O. Siebeck, 1. Vorsteher. 1. Schristführer.« Der Vorstand des Börsenvercins war daher genötigt, denjenigen Vereinen, welche sich über die Bekanntmachung vom 5. Oktober hin wegsetzen zu können glauben, das nachstehende Schreiben zuzustellen: »Der uns mitgeleilte Beschluß Ihres Vereins in Sachen des Sorlimenter-Teuerungszuschlags gibt uns Veranlassung, Ihnen anbei Abschrift eines uns vom Vorstand des Deutschen Verlegervereins zugegangenen Schreibens zu übersenden und Sie nachdrücklich aus die in diesem Schreiben angedeutelen Gefahren hinzuweisen. Wir bitten Sie, die Entwicklung im Buchhandel reiflich zu erwägen, die sich ergeben muß, wenn sich der Verleger verein infolge des Vorgehens einiger Kreis- und Ortsvereine von der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1920 lossagt, wenn also die Mehrheit der deutschen Verleger auch den unter Teil L vorgeschriebenen allgemeinverbindlichen Sortimenter-Teue- rungszuschlag bei direkten Lieferungen an das Publikum nicht mehr innehält. Diesem Zustande steuern die Orts- und Kreisvereine zu, die der Meinung sind, sie könnten sich über den unzweideutig ausgesprochenen Willen der Verleger hinwegsctzen und im Wege der Überstimmung ihre wirtschaftlichen Forderungen durch setzen. Das Sortiment ist bei der Durchführung jeder Ver ordnung auf die Mitwirkung des Verlags angewiesen. Über den Punkt hinaus, bis zu dem der Verlag seine Mitwirkung zusagt, ist der Börsenverein außerstande, irgendwelche Maß nahmen zu treffen. Die Bekanntmachung vom 5. Oktober 1920 hält sich überdies nach der Überzeugung des Vorstandes und einer erheblichen Teiles der Mitglieder des Börsenvereins fauch dem Sortiment angehöriger) durchaus im Rahmen des satzungsgemäß Zulässigen. Der Antrag des l. Vorstehers der Buchhändlergilde, im Wege einer einstweiligen Verfügung die Bekanntmachung vom 5. Oktober 1920 außer Kraft zu setzen, ist bereits in der ersten Instanz als unbegründet zurückge wiesen. Jedenfalls wären wir Ihnen dankbar, wenn Sir uns Ausschluß geben wollten, wie Sie sich unter diesen Umständen über haupt die Stabilisierung der Preise im Buchhandel denken und einer völligen An archie Vorbeugen wollen. Eine Hauptversammlung werden wir einberufen, wenn die satzungsgemäß vorgeschriebene Anzahl von Antragstellern eine solche fordert. Solange ein derartiger Antrag nicht vor liegt, können wir uns dazu nur entschließen, wenn ein kon kreter Vorschlag vorliegt, der irgendwelche Aussichten dafür bietet, die Zustimmung des Verlags zu finden. Die drohende Gefahr, daß eine Hauptversamm lung ergebnislos verläuft und nur di« widerstrebenden Interessen des Buchhan dels erneut vor der Öffentlichkeit bloß- gestellt werden, glaubt der Vorstand im Interesse sowohl des Ansehens des deut schen Buchhandels wie der Erhaltung des Börsenvereins selbst 'unter allen Umstän den verhüten zu sollen. Hochachtungsvoll Der Vorstand des B ö r se» v e rei n s der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, lgez.) vr. A. Meiner, Erster Vorsteher.«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder