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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.08.1891
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- 1891-08-03
- Erscheinungsdatum
- 03.08.1891
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4-136 Nichtamtlicher Teil. ^ 177, 3. August 1891. Gründe Der in der Vorinstanz rechtzeitig erhobene und in der Revisions- Ichrist wiederholte Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts ist in den Urtcilsgründcn deshalb verworfen, weil bei den durch die Presse verübten Beleidigungen, sofern die Druckschrift an ver schiedenen Orten zur Ausgabe gelangt und verbreitet sei. jeder dieser Orte und namentlich auch derjenige Ort als Thatort gelten müsse, an welchem der Erfolg der Handlung cingetreten sei. Fcstgcstellt ist, daß die den inkriminiertcn Artikel enthaltende Nummer der vom Angeklagten redigierten -B M zeitung- unter anderen Orten auch in F. -zur Ausgabe gelangt ist-. Ist dieser Aus druck, wie die Revision, ohne mit den Urtcilsgründcn in Widerspruch zu treten, annimmt, dahin zu verstehen, daß die in B. erscheinende Zeitung aus dem gewöhnlichen Wege durch Vermittlung der Post den in F. wohnhaften Abonnenten zugegangen sei, so würde dies an sich noch nicht genügen, um F als den Begehungsort im Sinne des 8 7 der Straf prozessordnung anzusehcn, da in der Regel nur der Ort, wo eine Druckschrift erscheint, den Gerichtsstand für die Verfolgung der durch deren Inhalt begangenen strafbaren Handlungen begründet. Aber cs kann davon abgesehen werden, ob der Borderrichtcr sür die in dem Artikel enthaltene Beleidigung örtlich zuständig war. Denn cs handelte sich nach dem Eröffnungsbcschluß nicht allein um diese, sondern auch um ein durch die Veröffentlichung des Artikels begangenes Vergehen gegen § 130 deS Strafgesetzbuchs und dasselbe war von der Anklage darin gesunden, daß verschiedene Bcvölkerungsklassen in F. und Z., nämlich Arbeiter und Arbeitgeber, durch die Besprechung dortiger Vorgänge zu Gewaltthätigkciten gegeneinander aufgcrcizt worden seien. Der beabsichtigte Erfolg, nämlich die Aufreizung und damit die Vollendung des Deliktsthatbcstandes, sollte also im Bezirk des Lands- gcrickils B. O.-S. cintreten. Deshalb konnte ohne Rcchtsirrtum an genommen werden, daß das Vergehen gegen 8 130 in diesem Bezirk begangen sei, und infolge dessen war auch sür die im Sinne des 8 3 der Strasprozeßordnung damit zusammenhängende Beleidigung gemäß 8 13 daselbst der Gerichtsstand bei dem Jnstanzgcricht gegeben. II. Voraussetzungen für die Strafbarkeit öffentlicher Mitteilungen aus Gerichtsverhandlungen, bei welchen wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen war. Strafgesetzbuch 8 184. Gesetz, betreffend die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit statt findenden Gerichtsverhandlungen, vom 5. April 1888, Art. IV. I» der Strafsache gegen den Redakteur H. G. zu E. wegen eines Vergehens wider die Sittlichkeit hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, am 12. März 1891 für Recht erkannt, daß auf die Revision der K. Staatsanwaltschaft das Urteil der Strafkammer des K. pr. Landgerichts zu D. vom 6. Dezember 1890 nebst den demselben zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Ver handlung und Entscheidung an das K. Landgericht zu E. znrück- zuverweisen. Gründe. Gegen den Angeklagten war das Hauptvcrsahren wegen eines Ver gehens im Sinne des 8 184, Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (vergleiche Artikel IV des Rcichsgesctzes vom 5. April 1888, betreffend die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfindendcn Gerichtsverhandlungen), in Verbindung mit 8 20 des Reichs-Preßgcsctzes, nämlich dahin eröffnet, daß er durch einen in Nr. 67 der von ihm redigierten -D. A - zeitung- vom 15. Juli I8S0 abgcdruckten Artikel aus einer Gerichts verhandlung, sür welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Ocffent- lichkcit ausgeschlossen war, öffentlich Mitteilung gemacht habe, welche geeignet gewesen, Acrgernis zu erregen. Das erkennende Gericht hat den Angeklagten freigesprochen. Die von der Staatsanwaltschaft eingcbrachte und auf Verletzung des materiellen Strafrechts gestützte Revision war als begründet zu erachten. Das Jnstanzgcricht hat die Freisprechung des Angeklagten darauf gestützt, daß der inkriminierte Zeitungsartikel nicht geeignet sei, Acrgernis zu erregen. Nach lhatsächlicher Richtung ist diese Feststellung der Nach prüfung entzogen, allein die Begründung derselben läßt erkennen, daß das Gericht bei der Entscheidung von einer rechtlich unhaltbaren Auf fassung ausgegangen ist. Die Urteilsgründc enthalten nämlich den Satz: -Die Anwendung des § 184 Absatz 2 dos Strafgesetzbuchs setzt eine Mitteilung voraus, welche geeignet ist, Acrgernis zu erregen, d. h. das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Be ziehung gröblich zu verletzen». Diesem Satze liegt eine unrichtige Auslegung des Gesetzes zu Grunde. Der Absatz 2 des 8 184 des Strafgesetzbuchs ist durch das Gesetz vom 5. April 1888, betreffend di^ unter Ausschluß der Oeffentlichkeit statifiudcnden Gerichtsvcrhandlungcn- haffcn und hat den besonderen Zweck, in Fällen, wo die Oeffentlichkeit Gerichtsverhandlung wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen wurde, zu verhüten, daß die dem Ausschluß der Oeffentlichkeit zu Grunde liegende Absicht vereitelt und sittenwidrige Vorgänge durch die Presse oder sonst öffentlich verbreitet würden, die nach dem Willen des Richters geheim bleiben sollten. Man hat bei den Beratungen der Kommission des Reichstages erwogen, daß es in Fällen, wo nur die Gefährdung der Sittlichkeit in Frage stehe, nicht nötig sei, so weit zu gehen wie in Fällen, wo cs sich um das Staatsinteressc handele (vcrgl. Gesetz vom 5. April 1888 Art. I und III), daß cs vielmehr hier genüge, solche öffentlichen Mitteilungen unter Strafe zu stellen, welche geeignet sind, Acrgernis zu erregen. Wenn nun die fragliche Gesetzesbestimmung nur allgemein von -Mitteilungen- spricht, so kann doch nach dem Zwecke derselben nicht der mindeste Zweifel obwalten, daß nur solche Mitteilungen gemeint seien, welche die Sittlichkeit gcsährdcn, welche in die Oeffcnl- lichkeit ziehen, was nach dem Willen des Gesetzes geheim bleiben soll; hiermit aber sind jedenfalls diejenigen Mitteilungen getroffen, welche das Schamgefühl in geschlechtlicher Beziehung in irgend einer Weise verletzen, vorausgesetzt, daß sie geeignet sind, Aergernis zu erregen Es scheint, wie die Revision mit Recht geltend macht, ungerecht fertigt, zu verlangen, daß diese Mitteilungen -unzüchtig» im Sinne der 88 183 und 184 Absatz I des Strafgesetzbuchs sein müssen und so den engen Begriff des Unzüchtigen, welchen das Strafgesetzbuch an Stelle des weitern Begriffs der -Verletzung der Schamhaftigkeit- (Preußisches Strafgesetzbuch von 1851, 8 150) gesetzt hat, ohne weiteres aus die Sonderbestimmung des 8 184. Absatz 2 zu übertragen: denn weder gicbt deren Wortlaut dazu einen Anlaß, noch wurde bei den Beratungen etwas geäußert, was die bezügliche Absicht andcutctc, noch endlich ist in dem Zwecke der Bestimmung ein Anhalt dahin zu finden, den engen Begriff des Unzüchtigen hier anzuwendcn Gegen eine derartige Auslegung würde aber entschieden sprechen, daß sic die Sonderbestimmung selbst als überflüssig und gegenstands los erscheinen lassen müßte; denn es hätte einer neuen Gesetzes bestimmung gar nicht bedurft, um öffentliche Mitteilungen unzüchtigen Inhalts strafbar zu machen: die 88 183 nnd 184 Absatz 1 hätten genügt Dabei dürfte man auch nicht darauf Hinweisen, daß in 8 184 Absatz 2 nur von -Gecignctsein- Acrgernis zu geben, die Rede sei, während tz 183 ein -Aergernis geben» verlange; denn in der ursprüng lichen Fassung der neuen Bestimmung war ebenfalls ein -Acrgernis geben- verlangt und nichtsdestoweniger hielt man cs sür nötig, fragliche Sondcrbcstimmung zu erlassen. Nach dieser Darlegung des Sinnes des Gesetzes beruht die an- gcfolbtcnc Entscheidung auf Rechtsirrtum: denn der Richter geht bei seinen thatsächlichen Feststellungen offenbar von der irrigen Ansicht aus, daß Absatz 2 des 8 184 ebenso wie Absatz 1 nur unzüchtige Mitteilungen im engeren Sinne, solche, welche das Schamgefühl in geschlechtlicher Be ziehung gröblich verletzen, im Auge habe. Das Urteil war daher auf zuheben. ^llonv"i6r oz ptlvliävnvmvi' 1 äeu norkks lilerulur 1678—1890. kidlioAraüske M6äätzlel86r. Lrmtianm, Psironssn L 60.8 boAtrxkköri 1890. 8«. 2, 64 8. Der Verfasser, AmanucnsiS an der Universitätsbibliothek zu Chri- stiania, hat sich bemüht die in der norwegischen Littcratur vorkommcn- den anonymen und pseudonymen Schriften zu verzeichnen und soviel als möglich die Verfasser derselben nachzuwciscn. Er hat im ganzen etwas über 1800 Titel zusammengcbracht von Büchern, die in Norwegen selbst gedruckt sind, oder von im Auslande gedruckten norwegischer Verfasser, oder von Büchern über Norwegen, seine Verhältnisse oder Persönlichkeiten, oder endlich von Übersetzungen norwegischer Werke. Geordnet sind die Titel der Anonymen wie der Pseudonymen in einem Alphabet nicht nach den Verfasser- oder Hcraus- gebernamen, sondern meist nach dem ersten im Titel vorkommcndcn im Nominativ stehenden Hauptwort, bezw. einer Präposition. Für die Pseudonymen ist ein besonderes alphabetisches Verzeichnis bcigegeben, in dem wir manche Landsleute finden; so ist hier z B. Frau Marlitt mit sieben, Frau Werner mit acht Werken vertreten. Ganz verschwindend ist die Zahl der aus dem Norwegischen ins Deutsche übersetzten Schriften. — Formate sind nicht angegeben. Vermischtes. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt ist eine Auswahl von Tafeln aus dem von Wilhelm Kick herausgcgcbcnen Werke: -Preisgekrönte Stickerei-Arbeiten der Württcmbcrgischcn Fraucn- arbcitsschulen aus der zum sünfundzwanzigjährigcn Regierungs-Jubiläum Königs Karl von Württemberg veranstalteten Landes-Schulausstellung». ! (Stuttgart, W. Nitzjchkc. Geschenk des Herrn Verlegers.) Es ist
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