/ / . //, tttt Nr. 209 <R. 178». Leipzig, Montag den 29, November 1920, 87. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Der Vorstand des Börsenvereins hat am 27, November 1920 folgendes Rundschreiben versandt: An unsere Mitglieder im Deutschen Verlegerverein. Da es dem Unterzeichneten Vorstand obliegt, die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen und die seiner Verwaltung an vertraute Vertretung des deutschen Buchhandels zu erhallen, betrachtet er es als seine Pslicht, mit allem Nachdruck auf die Gefahren hinzuweisen, die den Mitgliedern des Deutschen Verlegervereins selbst und der Ge- samtorgauisation des Buchhandels überhaupt aus derAn nähme der neuenSatz ungen entstehen wür den, die der Vorstand des Deutschen Verlegervereins seiner Hauptversammlung am 6, Dezember zur Beschlußfassung vorlegen wird. Der Vorstand des Börsenvereins ist durch den Entwurf um so mehr überrascht worden, als die Loslösung des Deut schen Verlegervereins aus der Organisation des Börsenvereins nur im engen Einvernehmen mit dem Börsenverein selbst durch führbar erscheint. Da die Satzungen des Börsenvereins und des Verlegervereins die übereinstimmende Vorschrift enthalten, daß die Mit glieder des einen Vereins zugleich auch Mitglieder des anderen sein müssen und der Verlust der Mitgliedschaft in dem einen Verein auch den Verlust derjenigen in dem anderen nach sich zieht, besteht zwischen den beiden Vereinen ein vertragsähnliches, freundschaftliches Verhältnis. Der Vorstand des Börsenvereins verkennt nicht, daß auch ein solches Kartellverhällnis durch die wirtschaftlichen Verhältnisse einmal überholt werden, und daß keiner Partei das Recht abgesprochen werden kann, bei zwingen den Gründen ein solches Verhältnis unter Jnnehaltung einer angemessenen Frist zu lösen. Der Unterzeichnete Vorstand ist aber der Überzeugung, daß eine solche Notwendigkeit zurzeit noch nicht vorliegt. Aber selbst wenn sie vorliegen würde, müßte für die Lösung eine angemessene Frist um so mehr gefordert und gewahrt werden, als sich für einen Teil der Mitglieder des Deutschen Vcrlegcrvercins und für den Börsenverein selbst die nachteiligsten Folgen ergeben, sobald der Entwurf der Satzungsänderung RechtSwirksamkeit erlangt, i ^ jj, s ^ s In diesem Augenblick hören nämlich alle Mitglieder des Deutschen Verlegervereins, die nicht zugleich auch in einem anerkannten Orts-oder Kreisverein die Mitgliedschaft erlangt haben,oh new ei tcresauf,Mi!glieddesBörsenveretnszu sein, tß 7 Nr, 4 1 n Verbindung mit 8 2 Nr, 3 der Satzungen dcsBörsenvereins.) Die Rücksichtnahme auf die eigenen Interessen zahlreicher Verleger und auf die Erhaltung des Börfenvereins hätte daher unter allen Umständen geboten, daß der Vorstand des Deutschen Verlegervereins vorher den Börsenverein von seiner Absicht benachrichtigte und ihm wenigstens die Möglichkeit schuf, zu erwägen, ob durch eine Änderung seiner Satzungen der drohende Schaden von einem größeren Teil seiner Mitglieder abgewendet werden könne. Hierzu war der Vorstand des Verlegervereins um so mehr genötigt, als eine etwa erforderlich werdende Satzungsänderung des Börsenvereins selbst die Einberufung von zwei Hauptversammlungen notwendig macht. Wenn der Vorstand des Deutschen Verlegcrvcreins der Meinung sein sollte, der Vorstand des Börsenvereins brauche diese rechtlichen Konsequenzen nicht zu ziehen und könne seinen Mitgliedern entgegenkommend die Mitgliedschaft belassen, so würde dies auf einer Verkennung des zwingenden Charakters der Satzungen beruhen. Der Vorstand des Börse über ei ns wärevölligaußerstande.diegenannteGruPpevonMitgliedernwesierhiualsseineMitglieder zu führen, da sie ihrer Mitgliedschaftsrechte sofort mit Rechtsnotwendigkeit verlustig gehen. Dies hat aber zur Folge: Lieferung des Börsenblattes nur gegen hohen Nicht Mitgliederpreis, wesentlich erhöhte Jnseratpreise, kein Teilnahme recht an denHauPtversam ml ungen des Börsenvereins und an deres mehr. Diejenigen Mitglieder, welche in der Hauptversammlung des Deutschen Verleger Vereins am 6, Dezember fehlen, laufen also Gefahr, ungefragt und gegen ihren Willen plötzlich ihre Rechte als Mitglieder des Börsenvereins zu verlieren. Eine Stimm Vertretung ist, da es sich um ein« Satzungsänderung des Verlegervereins handelt <Z 8 Abs, 8 der Satzung des Deutschen Verleger vereins), a u s g e s ch l o s s e n, Siekönnenalsonur durch persönliches Erscheinen am 6, Dezember in Weimar die genannten Folgen von sich abwenden. I42S