Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.09.1891
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- 1891-09-09
- Erscheinungsdatum
- 09.09.1891
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- Deutsch
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5140 Nichtamtlicher Teil. 209, 9. September 1891. Rechts- und Staatswissenschaft, unsere Schul- und Lehrbücher, Kalender und sonstiger Lokalverlag. Am schwächsten vertreten ist noch immer die Belletristik in Buch und Zeitschrift, und errang sich bloß die vor einigen Jahren hier gegründete Modenzeitung neue Absatzgebiete und große Verbreitung, eine Thatsache, die nicht freudig genug be grüßt werden kann. Hoffentlich gestalten sich die Verhältnisse noch günstiger, sobald der Verkehr durch ein neues Preßgesetz erleichtert wird. Gegen die schwer drückende Konkurrenz unserer Staats anstalten, wie des k. k. Schulbücher-Verlages, der Hof- und Staatsdruckerei, des Militär-geographischen Institutes ist an zukämpfen vergeblich; immerhin jedoch wurde im Jahre 1890 erreicht, daß diese Institute das Versprechen gaben, in ihrer geschäftlichen Gebarung sich wenigstens nach Thunlichkeit den buchhändlerischen Einrichtungen fügen zu wollen. Ziehen wir das Resultat aus dem Gesagten, so ergiebt sich für de» Buchhandel Wiens im allgemeinen aus dem Jahre 1890 so gut wie kein Erfolg, nachdem die meisten Firmen Sortiments- geschäft und Antiquariat, dagegen nur eine geringe Zahl Verlags geschäfte betreiben. Betreffs der periodischen Litteratur (Zeitungen und Kalender) werden für Nicder-Oesterreich ausgewiesen: Zeitungen Zahl der Zahl der Zahl der roten Entrichteter Jahr geitun gs- schwarzen und blauen Zeitungsstcmpel- Unter nehmungen Zeilungsstempel Zeitungsstein pel Gebührenbetraa fl. 1889 1315 76 872 181 34 406 093 3 262 028 804 490,27 1890 1437 75 739 258 > Davon 33 454 010 7gg20I60 3 274 798 1889 1890 in Wien . . . . . . 1306 1428 „ Wiener-Neustadt 3 3 „ Korncuburg . 1 1 Stein . . . 3 3 „ St. Pölten . . . . . 2 2 Menge der gestempelten u. gedruckten Kalender- Exemplare 1 159 267 I 084 239 Cantate 1891. Freie Bühne für moderne Buchhändler. Jin Krystallpalost am Montag, den 27. April. 8». 65 S. Leipzig 1891, Verlag des Festausschusses. Preis 50 H. Alle Teilnehmer des letzten Kantate-Festes werden sich des heiteren Abends im Krystall-Palast gern erinnern. Das dort aufgcführtc, von Herrn Otto Hcidmüllcr in Wismar gedichtete Festspiel, über welches in Nr. lOI des Börsenblattes ausführlich berichtet wurde, ist jetzt im Druck erschienen und wird vom Festausschüsse zum Besten der Unter stützungsvereine für 50 Pfennig verkauft. Die Lektüre dieser von großer Begabung zeugenden Dichtung ruft die genußreichen Stunden zurück, die wir am -Hcrren-Abend- verlebt haben; sie erweckt von neuem um so größere Heiterkeit, als die sprühenden Witze, die bei der sich schnell abwickclndcn Aufführung einander zu rasch folgten, nun behaglich genossen werden können und um so nachhaltiger im Gedächtnis haften bleiben Wir empfehlen die Anschaffung allen Besuchern der letzten Oster- messe. Aber auch diejenigen, die ihr fern geblieben, werden sich durch den Erwerb des schön gedruckten und sauber ausgcstatteten Buches eine Freude bereiten und es Herrn Hosbuchhändlcr C. Kober (Firma Hinstorff'sche Hosbuchhandlung in Ludwigslust) Dank wissen, daß er durch die kostenlose Herstellung dieser zeitgemäßen Posse ihnen die Mög lichkeit geboten hat sich in deren Besitz zu setzen. A. Kuczhnski. Vermischtes. Brandcnburg-Pommerschcr Buchhändler-Verein. — Die Mitglieder des Brandcnburg-Pommcrschcn Buchhändler-Vereins werden am Sonntag den 18. d. M. zu ihrer diesjährigen ordentlichen Haupt versammlung in Stettin, im Saale des Konzert- und Vercinshauses zusammcntrctcn. (Vergl. die Anzeige im amtlichen Teile der Nr. 208 d. Bl.) Sächsisch-Thüringischer Buchhändler-Verband. — Die diesjährige ordentliche Verbands Versammlung des sächsisch-thüringischen Buchhändler-Verbandes wird am Sonntag den 27. September, mittags 12 Uhr, im Hause der Stadtschützengcsellschast zu Halle a/S., Königs platz I, stattfinden. (Vergl. die Bekanntmachung im amtlichen Telle der heutigen Nummer.) Vom Po st wesen. — Eilbriefe werden zur Nachtzeit dem Empfänger von der Post künftig nur dann zugestellt, wenn die Aufschrift den Ver merk »auch nachts zu bestellen- trägt (Dresd. Nachr.) Gesuche von Schriftstellern und von Verlegern um Ein führung oder Empfehlung von ihnen herausgegebener Lehr mittel. — Unter dieser Ucberschrift bringt das neueste Heft (August- September) des -Centralblatts für die gesamte Untcrrichtsvcrwaliung in Preußen- folgende Veröffentlichung: Berlin, den 10. Juli 1891. Wie bereits wiederholt mitgcteilt worden ist, werden Lehrbücher und Lehrmittel von hier aus nur geprüft, wenn ihre Einführung in den Untcrrichtsgcbrauch von zuständiger Seite beantragt wird. Da sich trotz dessen die Gesuche von Schriftstellern und von Verlegern um Einführung oder Empfehlung von ihnen herausgcgcbener Lehrmittel stetig vermehren, so werden dieselben von jetzt an unbeantwortet bleiben. Die betreffenden Bücher, Karten, Bilder, Zeichenvorlagen, Schreib-, Lese- und Rechenmaschinen re. werden den Absendern auf ihre Kosten wieder zugcfertigt werden. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten. In Vertretung: von Weyrauch. Strafverfolgung von Preßvergehcn. — Der Preußische Justizminister hat folgende Verfügung an sämtliche Beamte der Staats anwaltschaft erlassen: Allgemeine Verfügung vom 2. September 1891, — betreffend das Einschreiten gegen Prcßcrzeugnisse strafbaren Inhalts, welche in mehreren Zeitungen erschienen sind. Durch die Cirkularverfügung vom II. November 1865 sind den Beamten der Staatsanwaltschaft die Grundsätze mitgetcilt, nach welchen zu verfahren ist. wenn ein Artikel strafbaren Inhalts in mehreren Zei tungen Aufnahme gefunden hat. Diese Grundsätze haben nicht immer Beachtung gefunden und es haben deshalb wiederholt in Spezialsällen die beteiligten Beamten auf dieselben aufmerksam gemacht werden müssen. Der Justizministcr nimmt hieraus Veranlassung, die nachstehenden sach gemäß ergänzten Bestimmungen der in Rede stehenden Cirkularvcr- fügung sämtlichen Beamten der Staatsanwaltschaft in Erinnerung zu bringen: Wenn ein Zeitungsartikel, welcher zu einer strafgerichtlichen Ver folgung Anlaß giebt, sich als Abdruck eines in einer anderen inländi schen Zeitung veröffentlichten Artikels bezeichnet oder in sonstiger Weise auf eine andere inländische Zeitung als Quelle verweist, so hat der Staatsanwalt zugleich auch über die strafgerichtliche Verfolgung der als Quelle angegebenen Zeitung Beschluß zu fassen, sofern diese Zeitung innerhalb seines Amtsbezirks erscheint. Trifft letztere Voraussetzung nicht zu, so hat er dem zuständigen Staatsanwalt ungesäumt Mitteilung zu machen und dieser sodann die strasgcrichtliche Verfolgung zu veran lassen. Glaubt der benachrichtigte Staatsanwalt hiervon abschcn zu müssen, so ist von ihm die Entscheidung des Vorgesetzten Oberstaats anwalts einzuholcn, welcher, sofern er die Meinung des Staatsanwalts teilt, dem Justizminister über den Fall Bericht zu erstatten hat. Berlin, den 2. September 1891. Der Justizminister. von Schilling. Deutsche Bücher in Ungarn. — Auf Grund eines Schul gesetzes, das ihm das Recht verleiht, -staatsfeindliche- Schulbücher zu verbieten, hat der ungarische Kultusminister Csaky in der jüngsten Zeit die Benutzung einer größeren Zahl deutscher Schulbücher (unter anderen die von Beck, Weber, Scydlitz, Kozcnn und Schüller) in den Schulen Ungarns und Siebenbürgens untersagt. Als staatsfeindlich scheint man in Ungarn Bücher anzusehen, in denen der Monarch von Oesterreich-Ungarn Kaiser genannt wird, in denen der alte Landcs- name Siebenbürgen oder überhaupt deutsche statt der magyarisicrtcn Namen (Prcßburg statt Pozsony, Wien statt Becs, Kronstadt statt Brass», Oedcnburg statt Sopron, Stein am Anger statt Szombathely, Groß- Wardcin statt Nagy-Barad) angewcndct werden. Anscheinend erachtet man alles Nichtmagyarischc in Ungarn für staatsfeindlich. Früher wurden fast nur rumänische, slowakische und serbische Schulbücher von solchen Verboten betroffen. Rcichsgerichtscntscheidung. — Die Frage, inwieweit Bildnisse bestimmter Personen geeignet sind, die Merkmale eines rechtlich ge schützten -Musters- zu erfüllen, hat unlängst das Reichsgericht beschäf tigt. Eine kaufmännische Firma war wegen Nachbildung eines geschützten Musters verurteilt worden und zwar hatte das Landgericht als Muster ein -Bildnis des Kronprinzen von Preußen in Husarcn-Uniform in künstlerischer Ausführung- bezeichnet und die Mustereigenschaft ledig lich darin erkannt, daß cs ein-Vorbild für eine Flächenverzierung- an- gcwendct auf Erzeugnisse der Industrie sei, und die -Neuheit- und -Eigentümlichkeit- dieses Musters um deshalb angenommen, weil -der
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