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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-09-30
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1891
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 5627 227, 30. September 1891. dem wird man niemals sicher sein, ausländische Zeitungen recht zeitig zu erhalten; denn das New-Aorker Zollamt muß sie zurückbehalten, wenn sie ein Feuilleton bringen, das in Amerika bereits gegen Nachdruck geschützt ist und dessen Einführung der Verfasser verbieten konnte. Diese alberne Einrichtung wird Be amte erfordern, welche speziell mit der fortwährenden Unter suchung der durch die Post eingehenden Zeitungen und Zeit schriften zu beauftragen sind « Die New-Aorker Tagesnachrichten fordern den zwei- undsünfzigsten Kongreß auf, unverzüglich eine Revision dieses Gesetzes vorzunehmen, um aus demselben die Erschwerungen zu entfernen und verschiedene dunkle Punkte aufzuklären; man würde sonst den Vereinigten Staaten den Vorwurf machen können, daß sie Denen Steine gereicht hätten, die Brod ver langten. Uro Liaminsr verdammt das Gesetz auf das entschiedenste. »Es ist klar, daß, welches auch die Wirkung des Gesetzes sein möge, den ausländischen Autoren niemals Gerechtigkeit wider fahren wird; das Gesetz giebt sie einfach der Willkür der ameri kanischen Verleger preis, sie können hier keinen Schutz erlangen, es sei denn, daß sie die ihnen diktierten Bedingungen annehmen; sie sind jetzt genau in der Lage wie vorher. Der wahre Zweck der Bill ist nur der, den amerikanischen Druckern und Ver legern große Vorteile zuzuwenden. Das Monopol einiger großen amerikanischen Verleger wird schließlich auf ein Raub- system hinanslaufen, auf eine übermäßige Preissteigerung; die Interessen der Autoren und der Leser werden nicht die geringste Rolle dabei spielen.« Abweichend hiervon ist die Ansicht der großen Verlagshäuser selbst. Der Senator Platt hatte an die oopzwigbt lea^us der Verleger ein Schreiben gerichtet, in welchem er die Hoffnung aussprach, daß — entgegen der öffentlichen Meinung — das neue Gesetz die Bücherpreise nicht in die Höhe treiben werde, sondern daß das lesende Publikum in Zukunft für dasselbe Geld bessere Bücher erhalten würde, als jetzt Dieses Schreiben wurde in einer Versammlung der ioagus verhandelt, und es wurde die Meinung ausgesprochen, daß das Vertraue» des Senators ein berechtigtes sei: »Die billigen Ausgaben amerikanischer Werke und die Reproduktionen billiger ausländischer Ausgaben werden weiter bestehen, nicht weil die Verleger Menschenfreunde sind, sondern weil die Erfahrung lehrt, daß das amerikanische Publikum billige Bücher haben will und keine teueren kauft, weil also die amerikanischen Verleger sich nur einen großen, vor teilhaften Absatz von wohlfeilen Volksausgaben versprechen können. < Dann wird die Aeußerung des kublisbor's IVoskI^, als »sehr verständig und diskret« über die neue Sachlage mit- geteilt: »Es ist zu hoffen, daß die betreffenden Kreise mit Eifer, zum Nutzen der Allgemeinheit und im Interesse der erlassenen Maßregeln, zusammen an die Arbeit gehen und den Streit ruhen lassen, bis nach Verlauf einiger Jahre die Erfahrung lehrt, wo und wie nützliche Veränderungen vorgenommen werden können Wir sind überzeugt, daß, wenn dieser Zeitpunkt gekommen ist, der Einfluß dieses Gesetzes auf die amerikanische Litteratur und auf die amerikanischen Interessen überhaupt, sowie auf das Gerechtigkeitsgefühl solch' gute Früchte tragen wird, daß Diejenigen, welche sich jetzt als die heftigsten Vorkämpfer der inländische» Industrie zeigen, ihre bereitwillige Unterstützung einem amerikanischen Gesetze leihen werden, welches die größtmögliche Uebereinstimmung mit den Gesetzen anderer Staaten zum Schutze des Autorrechts anstreben wird. Bis dahin wollen wir unser möglichstes thun, um Vorteil aus diesem wich tigen Gesetz zu ziehen « Es folgt hierauf die Wiedergabe der Ansichten, die im Börsenblatt für den deutschen Buchhandel zum Vorschein gekommen sind, aus die wir, weil unfern Lesern bekannt, hier nicht weiter einzugehen brauchen. Erwähnenswert ist noch die Aeußcrung des Juristischen Litteraturblattes: »Die ein, zige Antwort, welche man darauf in Deutschland geben könnte- tväre der Ausschluß aller amerikanischen Erfindungen von dem Schutz, welchen unser Patentgesetz gewährt.« Wenden wir uns nun zu den Maßregeln, die von den Interessenten in den verschie denen Ländern bereits genommen, oder beabsichtigt sind. Thaten führen weiter als Klagen, wenn diese auch »och so berechtigt sind. Und es fehlt nicht an der That. Der beste Beweis dafür, daß die Amerikaner selbst die Frage noch nicht als endgiltig abgeschlossen betrachten, ist der Beschluß, den die American Uublisbsr's eopzu-igbt loaxuo in ihrer Jahresversamm lung am 18. März 1891 in New Uvrk gefaßt hat: mit den amerikanischen Schriftstellern vereint den Schutz des Autorrechts weiter zu entwickeln. Dieser Beschluß wird freudig begrüßt werden von Allen, die es mit der Gerechtigkeit im internationalen Litterarverkehr aufrichtig und ernst meinen. Man weiß die Kraft dieser Uubli^llor's leuAus zu schätzen, die, einem Berichte ihres unermüdlichen Schriftführers Mr. Putnam zufolge, nicht weniger als 6373 Dollars im vergangenen Jahre verausgabt hat, um diese wichtige Sache zu fördern, nicht gerechnet die vielen persön lichen Opfer der Mitglieder. Frankreich hat nur wenige Betrachtungen angestellt, und schnell gehandelt. Die französischen Schriftsteller und Verleger haben sofort eine Agentur in New-Aork eingerichtet, welche den Schutz zu erwerben und Nachdruck zu verfolgen bestimmt ist. In Deutschland hat sich der Börsenverein in seiner dies jährigen Hauptversammlung zur Ostermesse mit diesbezüglichen Anträgen der Herren Ackermann und Mühlbrecht beschäftigt, bis jetzt aber einen Beschluß in der Sache noch nicht gefaßt. Die deutschen Musikalienhändler haben am 23. April 1891 einen Beschluß gefaßt, eine Agentur drüben zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu errichten; wie weit die Sache gediehen, ist uns nicht bekannt. In England, wo man am direktesten von der Wirkung des amerikanischen Gesetzes getroffen wurde, haben Viele weder Lust, sich ohne Protest dem zu unterwerfen, noch eine abwartende Haltung zu beobachten, um zu sehen, wie die Sache verläuft. Die Handelskammer in London hat unterm 6. Mai 1891 ein Rundschreiben an diejenigen ihrer Mitglieder gerichtet, die sich mit der technischen Herstellung von Büchern beschäftigen. Sie stellt darin die Forderung auf, das Parlament solle ein Gesetz erlassen, welches den Schutz des Autorrechtes allen Büchern rc. Versagt oder entzieht, die nicht in England und seinen Besitzun gen, oder innerhalb des Geltungsbereiches der Berner Kon vention hergestellt sind. Dieser Beschluß wurde von der Be sorgnis hervorgerufen, daß fortan eine große Zahl von Büchern in englischer Sprache in Amerika gedruckt werden könnte, wo der Käuserkreis ein viel größerer ist, als in England; oder daß amerikanische Stereotypplatten oder ausgedruckte Bogen (-Resto) nach England eingeführt werden dürften, um mit Umgehung der englischen Industrie dort als englische Ausgaben zu dienen Die Maßregel würde indessen durch den Umstand abgeschwächt werden, daß die Gesetzgebungen der zur Berner Konvention gehörenden Länder nur von der ersten Veröffentlichung sprechen, ohne sich um die technischen Einzelheiten der Herstellung des Buches zu bekümmern. England, das die übrigen Länder der Berner Konvention nicht in seinem Sinne binden konnte, mußte vor allem danach trachten, sie zu freiwilliger Nachfolge zu bestimmen; eine anscheinend schwierige Aufgabe, schon aus dem Grunde, weil von den englischen Kolonie«» wiederholt der Wunsch laut geworden ist, es möge der Schutz des Autorrechtes auf ihrem Territorium bei Werken von Autoren aus dem vereinigten Königreich aufgehoben werden. Schon melden sich auch jetzt Verleger in Kanada, welche die königliche Sank-
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