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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.10.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-10-28
- Erscheinungsdatum
- 28.10.1891
- Sprache
- Deutsch
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251, 28 Oktober 1891. Nichtamtlicher Teil. 6395 geben ist, eingehend zu konferieren. Eine Erledigung im günstigen Sinne ist allem Anscheine nach zu erwarten. — Den gleichen Gegenstand behandelt eine Einschaltung in der vom Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler und anderen Vereinen an das Abgeordnetenhaus zu richtenden Petition, be treffend die Aenderung des Preßgesetzes, deren Uebergabe in den nächsten Tagen durch den Abgeordneten vr. Herbst erfolgen soll. Diese Petition wurde in ihrer neuen Gestalt vom Vereinsaus- schussc am 14. d. M. einstimmig gebilligt und auch von den be teiligten Vereinen (Wiener Buchdrucker-Gremium, Journalisten- und Schriftstellerverein »Concordia«) inzwischen angenommen. Die Einschaltung lautet: »Eine ganz neue Praxis bezüglich der Zusammenstellung und Evidenthaltung von Grundlisten solcher Werke, welche zur Kolportage zugelassen werden sollen, bildet sich in neuester Zeit bei den Behörden heraus. Seit einigen Jahren versuchte man eine gewisse Ordnung dieser durch den K 23 eigentlich ganz in der Schwebe ge bliebenen, unklaren Verhältnisse in dem Sinne anzubahnen, daß den Berufsgenossenschaften aufgetragen wurde, Listen von zur Kolportage geeigneten Werken vorzulegen, welche dann approbiert und den Kolportagefirmen zur Beteilung ihrer Kolporteure übergeben wurden. Den ersten Stoß erhielt diese, wenigstens einen gefahrlosen und halbwegs geregelten Vertrieb ermöglichende Anordnung, als es galt, neue Er scheinungen in die ersten Listen cinzufiigeu und für eine rasche und entsprechende Herstellung von Nachtragsverzeichnissen zu sorgen. Die behördlichen Entscheidungen verzögerten sich monatelang, und jeder Einsichtige wird beurteilen können, welchen Wert es — besonders in unserer so rasch producierenden nnd rasch vergessenden Zeit -— haben kann, wenn endlich nach langer, langer Zeit eine solche Bewilligung hinabgegeben wird. Doch auch damit ist die Reihe dieser Schwierigkeiten noch nicht erschöpft; das letzte Jahr brachte wieder eine Ueber- raschung, welche die betreffenden Kreise nicht wenig verblüffte; während man sich bislang mit der Angabe der Titel von zur Kolportage-Bewilligung empfohlenen Werken begnügte, wird neuestens auch für inländische Erscheinungen die Vor lage der Werke selbst gefordert! — Erstaunt fragen sich die mitbeteiligten österreichischen Verleger, wozu denn 4—6 Pflichtexemplare an Polizei, Staatsanwaltschaft, Ministerium des Innern, Ministerrats-Präsidium u. s. w. u. s. w. ab zuliefern sind, wenn die Landesstellen sich neuerlich auf das Studium unserer litterarischen Erzeugnisse verlegen zu müssen glauben. Was von obigen Behörden, die sämtlich Pflicht exemplare erhalten, nicht verboten wird und außerdem von den Bcrufsgenossenschaften, die sich ihrer Pflicht und Ver antwortung nur zu bewußt sind, empfohlen wird, kann doch nicht noch Monate lang geprüft werden, um dann endlich zu einer Zeit für ungefährlich erklärt zu werden, wo es längst für den wirkungsvollen Vertrieb derselben zu spät ist. Diese Verhältnisse, für alle anderen europäischen Länder, außer etwa Rußland, gänzlich unverständlich und unserer geistigen Lage vollständig unwürdig, schreien nach Abhilfe. Jede gesetzliche Regelung ist besser als dieser Zustand, wo alles dem Ermessen der Behörden überlassen bleibt, die sich leider nur zu oft nicht als die Hüter berechtigter Interessen betrachten, sondern vornehmlich ihre Aufgabe darin sehen, alles zu erschweren und in Abhängigkeit von ihren Ent scheidungen zu erhalten.« Vermischtes. Vom französischen Buchhandel. — Im deutschen Buchhandel wird die nachfolgende Veröffentlichung, die sich in der neuesten Nummer des -äoaraul äs I'imprimeris st äs In libruiris- findet, nicht ohne Interesse gelesen werden. Es ist ein Aufruf der Buchhändler Lyons an den gesamten Sortimentsbuchhandel Frankreichs mit einem in zwölf Artikel gefaßten Entwürfe einer Neu-Organisation des französischen Buch handels auf Grundlage der Organisation des deutschen und lautet: Wichtige Mitteilung für die Detailbuchhandlungen. Angesichts der Krise, die gegenwärtig den Buchhandel beherrscht, haben sich die Damen Cantal und Monavon, die Herren Briguet, Chambefort, Chanard, Este, Eloxier, Dizain und Richard, Ducros, der Geschäftsführer der Buchhandlung Georg, Heine, Mögret, Michaud, Palud, Rapet, Rebout, Rehmer, Roux, Verguin und Bitte, Buchhändler inLnon, im Hause eines von ihnen vereinigt und beschlossen, einen Aufruf an alle Detail- Buchhandlungen Frankreichs zu richten, um unter ihnen ein Einver nehmen herzustellen, ähnlich dem, wie es unter der Form eines Vereins in Deutschland und in der Schweiz besteht, und sie zu bitten, in Erstrebung dieses Zieles sich der hier folgenden Petition anzuschließen, die die Buchhändler Lyons an die Herren Verleger richten werden. Sie hoffen zahlreiche Unterschriften, welche man an Herrn Buchhändler Roux, rus Samt - vamiuigus 2, in Lyon richten wolle, zu empfangen; denn je zahlreicher diese sein werden, um so mehr werden die Verleger die Verpflichtung fühlen, die vorgctragcnen Maß nahmen zu erwägen. Auf jeden Fall werden alle Mitteilungen gern entgcgengcnommcn und in Betracht gezogen werden. An die Herren Verleger. Meine Herren! Die Detailbuchhändler Frankreichs, deren Unterschriften der gegen wärtigen Petition angcsügt sind, bitten Sie, unter sich gefälligst in Be ratung treten und die nachfolgenden Artikel prüfen zu wollen, in denen gewisse Maßnahmen angegeben sind, die, einmal von Ihnen ange nommen, hoffentlich ein Heilmittel für den traurigen Zustand sein werden, in dem sich der Buchhandel befindet. Artikel 1. — Die Verleger verpflichten sich, allen Buchhändlern einen gleichmäßigen Rabatt zu geben, mit einem Super-Rabatt nur für Partiebezüge, deren Umfang noch zu besprechen sein würde, der aber nicht höher sein dürste, als 5 "/g sür 100 Exemplare und 10 für 500 Exemplare Artikel 2. — In ihren K talogen, Fakturen re. untersagen die Verleger den Detailhändlern, die von ihnen ausgegebenen Bücher unter dem festgesetzten Preise anzukündigen oder zu berechnen. Artikel 3. — Die Verleger veepslichicn sich ihre Bücher nur an berufsmäßige Buchhändler (librnires patente;) zu verlauten, deren Liste jährlich vom Oerels äs la, lübrairis fcstgestellt und veröffentlicht werden soll. Sie versagen sich folglich auss bestimmteste den Verkauf an die Neuigkeiten-Magazine, Bazars, kurz an jeden Händler, dessen Name nicht auf der vorgenannten Liste steht. Artikel 4. — Da nur die Buchhändler den Rabatt genießen sollen, enthalten sich die Verleger vollständig jeder Rabattbcwilligung an Private, an liltcrarische Gesellschaften, militärische oder bürgerliche Vereine, Klubs von der Art des Alpcnklubs, Stadtverwaltungen, Schul- odcr Kirchen- oder andere Bibliotheken, Institute, weltliche oder geist liche Kollegien rc. re. und andere ähnliche Bereinigungen. Die Verleger können an Private und genannte Gesellschaften nicht anders als zum Ladenpreise mit Porlobcrcchnung verkaufen. Artikel 5. — Um zu verhüten, daß die in Artikel 3 genannten Magazin: und die in Artikel 4 genannten Gesellschaften und Anstalten und überhaupt Private einen Rabatt genießen, indem sic durch Kom missionäre kaufen lassen, werden die Verleger diesen letzteren nur einen Rabatt von 5"/„ ohne dreizehntes Exemplar gewähren. Artikel 6. — Damit die Buchhändler den nur ihnen zukommendcn Rabatt genießen können, werden diese, wenn sie durch Kommissionäre beziehen, ihren Briefen Bestellmarken oder Bons beifügen, welche die Kommissionäre den Verlegern als Zahlung einscnden: letztere belasten die Besteller sür diese Bezüge. Artikel 7 — Die Verleger sind verpflichtet, jedem Buchhändler, der auf der voin Oerels äs la lübrairis ausgegebencn Liste steht, Konto zu eröffnen, mit dem Vorbehalt, daß er vom Kommissionär Sicherheit für diejenigen Firmen fordern kann, die ihm nicht genügend solvent erscheinen. Die Verleger ziehen ihre Tratten sebst auf die Besteller, wobei sie die Kosten der Einziehung in Ansatz bringen, wenn die Bezüge eine be stimmte, zwischen Verleger und Buchhändler zu verabredende Summe nicht erreicht haben. Artikel 8. — Die Verleger sind aufzufordcrn, ihre Werke, wenn notwendig, selber im Preise herabzusctzcn (liguiäsr) und sie nicht im ganzen im Ramsch zu verkaufen. Sic verrechnen mit den Buchhändlern die Preis-Differenz auf diejenigen Exemplare, welche diese noch auf Lager haben und deren Zahl fcstgestellt wird, sei es durch den Reisenden, sei es durch zwei vom Verleger hierzu ausersehene Buchhändler der be treffenden Stadt. Artikel 9. — Bei jeder Preisherabsetzung wird ein neuer Ladenpreis festgesetzt mit gleichem Rabatt für alle. Artikel 10. — Damit die Lasten gleiche seien unter den Verlegern, die so viel mehr Bücher aussenden, und den Buchhändlern, die nur die verkauften Bücher bezahlen, werden die crstcrcn die Fracht für die aus gehenden Neuigkeitsscndungen, die letzteren die Rückfracht tragen. Artikel 11. — Das -äournul äs la 1-ibruiris» soll aus zwei Aus gaben bestehen: einer für das Publikum, in der weder Angebote noch 860
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