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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-07-27
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1891
- Sprache
- Deutsch
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kehr auch mit Oesterreich keiner Förmlichkeiten, um den Schutz gegen Nachdruck und Nachbildung zu erlangen.« 2. - Wenn dagegen für anonyme oder pseudonyme Werke, welche nur 30 Jahre nach Erscheinen geschützt sind, der verlängerte Schutz (30 Jahre nach dem Tode des Autors) in Anspruch genommen werden soll, so muß sowohl nach der innern deutschen Reichsgesetzgebung, als auch nach dem Berner Vertrage der wahre Name des Verfassers binnen 30 Jahren nach Erscheinen des Werkes zur Eintragung in die Eintragsrolle beim Stadtrat in Leipzig angemeldet werden.« 3. »Wenn ein deutscher Verleger eines musikalischen oder dramatisch-musikalischen Werkes das geteilte Verlagsrecht für Deutschland erworben hat, während ein anderer Verleger das Verlagsrecht für Frankreich oder Belgien oder Italien besitzt, so muß der deutsche Verleger dafür sorgen, daß die ausländischen Ausgaben auf dem Titel und auf dem Um schläge mit dem Vermerke versehen werde»: in Deutschland verbotene Ausgabe (eäition intsräite en LIIemaAns)«. 4. »Um für Artikel, welche zuerst in Zeitungen oder Zeit schriften erscheinen, den Schutz gegen Nachdruck und Ueber setzung zu erlangen, empfiehlt es sich, dieselben ausnahms los mit dem Vermerke »Nachdruck verboten« zu versehen. Nur bei kurzen politischen Artikeln, Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten kann dieser Vermerk unterbleiben, weil derartige Artikel nie gegen Nachdruck geschützt sind.« 6. »Um den Schutz gegen unbefugte Uebersetzung zu erlangen, bedarf es a) im innern deutschen Verkehr und im Verkehr mit Oesterreich des Vorbehalts des Uebersetzungsrechtes, des Beginns der Uebersetzung binnen einem Jahre nach Erscheinen, der Vollendung derselbe» binnen drei Jahren und der Eintragung in die Eintragsrolle in Leipzig. b) im internationalen Verkehr mit denjenigen Staaten, welche dem Berner Vertrage beigetreten sind, keiner Förmlichkeit, namentlich ist nicht nötig, daß das Ueber- setzungsrecht Vorbehalten, oder daß eine rechtmäßige Uebersetzung binnen einer gewissen Frist angefangen, vollendet oder eingetragen sei. e) für die umgekehrte Frage: unter welchen Voraus setzungen ein deutscher Autor oder Verleger die Ueber setzung eines fremden, in einem der Verbandsländer erschienenen Werkes veranstalten darf, gilt Artikel 5 des Berner Vertrages, wonach innerhalb zehn Jahren nach Erscheinen des Originals in Deutschland nicht ohne Genehmigung des Autors oder seines Rechts nachfolgers übersetzt werden darf. Es ist nicht nötig, daß der fremde Autor die Veranstaltung der Ueber setzung ausdrücklich untersagt hat. Dagegen können Werke solcher Autoren, welche nicht den Verbands ländern (oder Oesterreich) angehören und ihre Werke in einem Nichtverbandslande haben erscheinen lassen, ungehindert in Deutschland übersetzt werden.« 6. »Um den Schutz gegen unbefugte Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke zu erlangen, sind ini innern deutschen Verkehr und nach dem Berner Vertrage besondere Förmlichkeiten nicht zu erfüllen. Nur bei ano nymen und pseudonymen Werken bedarf es, um den ver längerten Schutz (30 Jahre nach dem Tode des Urhebers) zu erhalten, der Eintragung des wahren Namens des Ver fassers rc. in die Eintragsrolle in Leipzig binnen 30 Jahren nach Erscheine», oder von der ersten Aufführung ab, bezw. der Veröffentlichung des Werkes unter dem wahren Namen des Urhebers.« 7. »Wenn der Urheber eines durch den Druck veröffentlichten musikalischen Werkes (im Gegensatz zu dramatisch-musikalischeu Werken) sich das Recht der öffentlichen Aufführung des- Achtundsünszigster J,hrga»g selben Vorbehalten will, so muß er auf dem Titelblatte oder an der Spitze des Werkes, und zwar auf jedem Exem plare jeder Auflage, die öffentliche Aufführung ausdrücklich untersagen. Dies gilt sowohl nach der innern deutschen Ge setzgebung, als auch im internationalen Verkehr mit den Verbandsstaaten.« 8. »Im Verkehr mit Oesterreich muß der Urheber von dra matischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werken, welche durch den Druck veröffentlicht sind, sich das Auf führungsrecht Vorbehalten durch eine auf dem Titel jedes Exemplars vorgedruckte, mit seinem gedruckten Namen ver sehene Erklärung.« So liegt die Sache heute. Mau sieht daraus, daß noch in manchen Fällen die Eintragung in Leipzig erforderlich ist, und daß ein Autor, Selbstverleger oder Verleger wohl mitunter Ver anlassung haben kann, sich nach den Formalitäten umzusehen, da mit er sich vor Schaden bewahre. Diese laufenden Geschäfte, das Einträgen in die Leipziger Eintragsrolle und die Erteilung jeder Art von Auskunft soll die Centralstelle in Leipzig besorgen. Aber hierauf allein möchte ich die Thätigkeit der Central stelle nicht beschränkt sehen. Ich will ihr noch ein anderes Ge biet zuweisen, auf dem sie uns ungleich wichtigere Dienste leisten könnte, ich meine die Wahrnehmung der deutschen Interessen den jenigen Ländern gegenüber, die bisher noch keinen Litterar- Vertrag mit Deutschland abgeschlossen, und sich auch au der Berner Konvention nicht beteiligt haben. Dies gilt für Amerika, Rußland, die skandinavischen Länder und Holland. In diesen Ländern wird jahraus jahrein jedes gangbare Werk, das in Deutschland neu erscheint, ohne weiteres übersetzt, auch mitunter einfach »achgedruckt; letzteres gilt insbesondere von Musikalien, nicht zu reden von dramatischen und dramatisch-musikalischen Werken, deren Aufführung in den genannten Ländern jeder Kon trolle entzogen ist. Unsere Autoren, Komponisten, Künstler und Verleger sind diesen Ländern gegenüber völlig rechtlos, ein Zu stand, der sich bei unfern heutigen Begriffen vom Urheberrecht, bei den internationalen Rechtsgrundsätzen der Berner Konvention auf die Dauer nicht mehr wird ertragen lassen; es müssen alle Hebel angesetzt werden, ihn zu beseitigen. Nach einer sehr ausführlichen Abschweifung auf das Gebiet der neuen amerikanischen Copyrightbill wendet sich der Verfasser zu den anderen von ihm genannten Ländern: Rußland, Holland, Dänemark, Schweden und Norwegen: »Ich beschränke mich darauf, für die Thätigkeit der Centralstelle diesen Ländern gegenüber nur einige ganz allgemeine Gesichtspunkte aufzustellen. Es sei mir dabei gestaltet darauf hinzuweisen, daß ich seit 25 Jahren unausgesetzt bemüht gewesen bin, den Abschluß eines Litterar- vertrages mit Holland herbeizusühren, und daß ich dabei manche Erfahrung habe machen können, die mir erlaubt, ein Urteil ab zugeben. Litterar-Verträge sind bei den Bevölkerungen der genannten Staaten sehr unbeliebt. Es wird von unseren Gegnern mit Recht darauf hingewiesen, daß der Vorteil bei dem Zustandekommen eines solchen Vertrages nur auf Seiten Deutschlands liegt. Rußland so wenig wie Holland und die skandinavischen Länder haben eine Litteratur, deren Bedeutung sich auch nur annähernd mit der deutschen messen könnte. Es handelt sich also nicht um gleiche Werte, die man gegenseitig schützen könnte, wie es bei England, Frankreich und Italien der Fall ist, deren litterarische Bedeutung der deutschen gleichsteht. Bei dieser unbestreitbaren Sachlage mag es wohl unfern vertragslosen Nachbarn als eine harte Zumutung erscheinen, daß sie Verzicht leisten sollen auf das Gewohnheitsrecht, mit der deutschen Litteratur in Nachdruck und Uebersetzung nach Belieben frei schalten und walten zu können. Denn diese wichtige Quelle der geistigen Nahrung ist von eminenter Bedeutung nicht nur für alle Industriezweige, sondern hauptsächlich für die ganze Kulturentwickelung unserer Nachbarn. 579
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