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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1891
- Strukturtyp
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- Band
- 1891-07-27
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1891
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- Deutsch
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Es hieße deshalb auch geradezu Unmögliches verlangen, wenn man den Verzicht auf die Benutzung unserer Litteratur über haupt und ohne jede Einschränkung forderte. Dies Argument wird uns denn auch gewöhnlich entgegengehalten, wenn man deutscherseits von der Notwendigkeit eines Vertrages spricht. Aber darum handelt es sich gar nicht, sondern lediglich darum, daß eine Entschädigung für die Benutzung deutscher Werke ge zahlt werden soll, daß unsere Autoren und Verleger rc. in ihren geistigen und materiellen Interessen nicht gänzlich schütz- und rechtlos sein sollen. Nun werden wir aber, nach meiner festen Ueberzeugung, bei den genannten Staaten, der Jnteressen-Ungleichheit wegen, niemals ein freiwilliges Eingehen auf unsere Forderung nach einem Lilterar-Vertrage zu erwarten haben, wenn diese heikle Frage allein, ohne Zusammenhang mit einer anderen behandelt wird. Selbst wenn eine der in Betracht kommenden Regierungen so viel freien Blick und Selbstverleugnung zeigen sollte, daß sie auf bezügliche Verhandlungen mit unserem Auswärtigen Amt sich einlassen sollte, so wird doch stets der Widerstand in der Bevölkerung gegen solche Abmachungen so stark sein, daß die Regierung damit in Konflikte geraten würde. Das lehrt uns das Beispiel Hollands. Hier liegt der von den Vertretern der deutschen und holländischen Regierung am 13. Mai 1884 im Haag Unter zeichnete Vertrags-Entwurf, betr. die Litterar-Konvention, vor; er ist vom deutschen Reichstag am 19. Juni 1884 in dritter Lesung angenommen und der holländischen Zweiten Kammer im September 1884, also vor jetzt sieben Jahren zur Genehmigung vorgelegt. Man hat ihn dort in die Kom mission verwiese», die ganze öffentliche Meinung machte Front gegen den Entwurf, und so hat denn die Kommission in ihrem Bericht vom 1. Juli 1885 dem Hause die Nicht-Annahme empfohlen. Damit ist der Instanzenweg erschöpft, die hol ländische Regierung hütet sich vorläufig wohlweislich, den Gegenstand nochmals auf die Tagesordnung einer Plenarver- handluug zu setzen, das Haus würde die Vorlage einfach im Sinne des Kommissionsberichtes ablehne», und damit wäre der Regierung, die sich Deutschland gegenüber stark engagiert hat, eine empfindliche Niederlage bereitet. Jetzt besteht für sie wenigstens noch die Möglichkeit, eine für die Entscheidung günstigere Zeit abzuwarten und dann erst die Vorlage wieder vorzulegen. Aber wann wird diese günstige Zeit kommen? Ich habe eine solche Wendung vorausgesehen, und zur Vermeidung derselben schon vor zwanzig Jahren in einer Denkschrift,*) welche ich im Jahre 1872 auf Julius Springers Veranlassung zu den Akten des Börsenvercins gab, darauf hingewiesen, daß man deutscherseits darauf bedacht sein müsse: reine passende Gelegenheit zu benutzen, wo die Holländer in der Lage wären, auf einem anderen Felde sich von Deutschland eine Konzession machen zu lassen; als dann könnte von deutscher Seite der Abschluß einer Litterar- Konvcntion als Gegenleistung zur Bedingung gemacht werden.« Ein solches Aequivalent auf anderem Gebiete sind wir den Nach barn schuldig, denn sie bringen in einem Lnterar-Vertrage ein größeres Opfer als wir. Es kommen ja im Verkehr der Völker untereinander häufig Gelegenheiten vor, bei denen Interessen gegenseitig auszntauschen sind. Ich nenne als Beispiel für Holland die Freigabe der Küstenschiffahrt oder Seefischerei in bestimmten Distrikten, oder Erleichterungen in der Lachsfischerei, Anschlüsse an wichtige deutsche Eisenbahnlinien und dergleichen. Wenn man in solchem Falle die deutsche Zustimmung von der Annahme des Litterar-Vertrages abhängig machte, so ist es wohl *) Denkschrift, betreffend eine eventuelle Litterar-Konvention zwischen Deuychland und dem Königreich der Niederlande. Aus Veran lassung des Boistandcs des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler ausgcarbciiet von O. M. 22 Seiten -Folio. Stuttgart 1871, Colta'sche Buchhandlung. leicht denkbar, daß die auf dem anderen Gebiete in Frage kommenden Interessen für Gesamt-Holland doch von größerer Bedeutung sein könnten, als die Sonder-Jnteressen der Autoren und Verleger, und daß dann die holländische Regierung damit einen ausreichenden Druck zu gunsten der Litterar-Konvention auf die Zweite Kammer ausüben könnte- Man hat es bis jetzt noch bei uns verschmäht, ein solches Mittel anzuwenden, aber was wird schließlich anderes übrig bleiben? Hat doch Frankreich, meines Wissens, unter Na poleon III. Abschlüsse von Handelsverträgen von dem gleich zeitigen Eingehen von Litterar-Verträgen abhängig gemacht. Und findet nicht ein fortwährender Zollkrieg unter den Staaten statt, ein beständiger Austausch von Interessen auf den Gebieten der Industrie-Erzeugnisse und der Nahrungsmittel?! Man wird sich auch bei uns an den Gedanke» gewöhnen müssen, den genannten Staaten gegenüber, Amerika nötigenfalls eingeschlossen, die idealen Litterar-Verträge mit ganz materiellen Fragen zu verbinden, will man überhaupt zum Ziele kommen. Von diesem Standpunkte betrachte ich es als ein günstiges Zeichen, daß in der wohlunterrichteten »Nationalzeitung« vom 8. Mai d. I. ein beachtenswerter Artikel die sensationelle Mit teilung brachte, die Reichsregierung erwäge die Kündigung des deutsch-französischen Litterar-Vertrages vom 19. April 1883 für den Fall, daß Frankreich sein geplantes prohibitives Zollsystem zur Ausführung bringen sollte. Und in Belgien und in der Schweiz haben die Regierungen bereits die Verträge, welche den Schutz des geistigen Eigentums gewährleisteten, als eine Waffe im Zollkriege verwertet. Ich verkenne nicht das Bedenkliche eines solchen Vorgehens, eine Beunruhigung unserer Autoren und Verleger im litterarisch-artistischen Verkehr mit Frankreich könnte wichtige Interessen bei uns ganz erheblich benachteiligen. Aber Rußland, Holland, Dänemark, Schweden und Norwegen gegen über liegt die Sache anders, es wird uns da schließlich nichts anderes übrig bleiben, als die Kampfmittel zu nehmen, wo man sie findet, und je eher dies geschieht, um so besser wäre es. Ich erachte es deshalb als eine wichtige Aufgabe des Centralbureaus zum Schutze des Urheber- und des Verlags rechtes in Leipzig, fortwährend Umschau danach zu halten, wo sich etwa bei günstiger Gelegenheit einer der noch rückständigen Litterar-Verträge schließen, oder Anschluß an die Berner Kon vention herbeiführen ließe. Man wird zu dem Zwecke Fühlung mit maßgebenden Personen, insbesondere mit dem Reichs-Justiz- amte und dem Auswärtigen Amte, auch mit geeigneten Mit gliedern des 'Reichstages unterhalten müssen, um gut unterrichtet und zur rechten Zeit der thätigen Mitwirkung sicher zu sein. Der Börsenverein hat im Jahre 1857 die ersten Schritte gethan, um das Chaos der etwa 30 verschiedenen deutschen Nachdrucksgesetze, welche damals friedlich und feindlich nebenein ander in Kraft waren, zu beseitigen. Er ließ durch drei Juristen den ersten »Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung« bearbeiten. Diesen Entwurf legte die Königlich sächsische Regierung im Jahre 1862 der Bundes versammlung mit dem Anträge vor, ihn von einer Sachver- ständigen-Kommission prüfen zu lassen. Das geschah, und so ge langte er 1864 nochmals als Gesetzentwurf an die Bundesver sammlung. Die Ereignisse von 1866 verhinderten indessen das Zustandekommen des für Deutschland und Oesterreich gemeinsam entworfenen Gesetzes. Der Bundesrat nahm dann im Jahre 1868 die Sache wieder aus und ließ durch Professor Kühns einen neuen Ent wurf Herstellen, der aber formell und materiell im wesentlichen mit dem Börsenvereins-Entwurfe von 1857 übereinstimmte. Dann nahmen Mitglieder des Börsenvereins infolge ergangener Auf forderung des Bundesrates an den Beratungen teil, welche in den Tagen vom 9. bis 13. Februar 1869 in Berlin über diesen
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