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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-07-27
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1891
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 4307 171, 27. Juli 1891. Entwurf stattfanden; dieselben wurden bald darauf vom Börsen- vereinvorstande nochmals in Leipzig versammelt und haben einen sehr ausführlichen Bericht über diese Verhandlungen ver öffentlicht Schließlich wurde dem Geh. Rat Dambach vom Bundes rate die letzte Bearbeitung übertragen, und in dessen Gestaltung gelangte der Entwurf am 14. Februar 1870 an den Reichstag, wo er in der heutigen Fassung am 20. Mai 1870 in dritter Lesung angenommen und am II. Juni vom Bundespräsidium bestätigt wurde. Es sei ferner daran erinnert, wie auf Veranlassung des Bundeskanzleramtes vom Börsenvereins-Vorstande in den Tagen vom 4. bis 6. September 1871 in Heidelberg eine Kommission zusammenberufen war, die einen Normalvertrag ausarbeitete für Litterarkonventionen zwischen Deutschland und fremden Staaten. Und weiterhin nahmen Angehörige des Börsenvereins auf Vor schlag des Reichs-Justizamts an der Bundesrats-Sitzung am 5. Marz 1883 teil, um als Sachverständige vor dem Abschluß der Litterarkouvention mit Frankreich gehört zu werden. Und schließlich sei auch noch erwähnt, wie auf den Wunsch des Reichs-Justizamtes ein Vertreter dieser Behörde an den Beratungen teilgenommen hat, welche der Börsenvereins-Aus- schuß der neu zu entwerfenden Verlagsordnung am 7. und 8. April dieses Jahres in Leipzig abgehalten hat. Das sind Beweise dafür, welchen Wert die Regierung daraus legt, in Fragen der Litterar-Gesetzgcbung Vertreter des Börsen vereins als Sachverständige zu hören. Und deshalb bin ich der Meinung, daß es der Regierung nur erwünscht sein kann, wenn wir durch Schaffung eines »Centralbureaus zum Schutze des Urheber- und Verlagsrechtes in Leipzig« ein Organ ins Leben rufen, welches bei Lösung der Aufgabe: Regelung unserer Lit- terar-Verhältnisse mit Amerika, Rußland, Holland, Dänemark, Schweden und Norwegen sachkundig helfend mit einzugreifen imstande ist Ich wende mich nun noch einem dritten Gegenstände zu, den ich ebenfalls für geeignet halte, der Thätigkeit des Central bureaus überwiesen zu werden: Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Autoren und Verlegern, soweit sie nicht nach H 31 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 und nach 8 4 der Instruktion vom 12. Dezember 1870 der Zuständigkeit der staatlichen Sach- verständigen-Vereine unterliegen. Der Börsenverein steht im Begriff, eine »Verlagsordnung« zu schaffen, welche in Anbetracht ihrer gründlichen Durchbe ratung, an welcher Verleger, Juristen und Autoren in drei Lesungen Mitarbeiten, wohl als ein Normalvertrag zwischen Autor und Verleger anzusehen sein wird, ebenso, wie die »Ver kehrsordnung« es in dem Verkehr zwischen Verleger und Sorti menter künftighin sein soll. Wenn in diese Verlagsordnung die Bestimmung ausgenommen wird, daß in Zweifel- oder Streitfällen der Schiedsspruch des »Centralbureaus zum Schutze des Ur heber- und des Verlagsrechts in Leipzig« maßgebend sein soll, so würden dadurch zweifellos manche Streitsachen, die jetzt ge richtlich ausgetragen werden müssen, dem Centralbureau zur Ent scheidung zufallen. Denn es darf wohl angenommen werden, daß viele Ver leger die »Verlagsordnung« ihren Abmachungen mit Autoren zu Grunde legen werden, in welchem Falle sie Rechtskraft wie jeder andere Vertrag erhalten würde. Die Parteien würden dann rechtlich verpflichtet sein, bei Differenzen den Schiedsspruch des Centralbureaus einzuholen und sich dem Schiedssprüche zu unter werfen. Das Centralbureau wird bei der Art seiner Zusammen setzung, aus die ich gleich kommen werde, sehr wohl in der Lage sein, solche Schiedssprüche zu fällen. Jede vorkommende Sache wird von einem Referenten vorbereitet und dem Kollegium vor getragen, das darüber in Beratung tritt und seine Entscheidung den Parteien durch den Schriftführer mitteilt. Das Referat kann mündlich sein, die Verhandlung sachlich kurz und ebenso der Schiedsspruch, ohne Motivierung; schwierige und umfangreiche Sachen muß das Centralbureau ablehnen dürfen. Es soll also den Sachverständigen-Vereinen keine Konkurrrenz gemacht werden, ich möchte nur den jetzigen Uebelstand beseitigen, daß in Bagatell sachen die Parteien lediglich auf gerichtliche Hilfe angewiesen sind, was in Anbetracht der hohen Prozeßkosten keine Annehmlichkeit ist. Für die schiedsrichterliche Ausgleichung derartiger Streit fragen müßte eine in bescheidenen Grenzen gehaltene Gebühr entrichtet werden. Dem Centralbureau würden dadurch Ein nahmen zugeführt, die willkommen sein werden; auch das Ansehen dieses Börsenvereins-Organes würde dadurch befestigt. Die Zusammensetzung des Centralbureaus denke ich mir folgendermaßen: 1. Das »Centralbureau zum Schutze des Urheber- und des Verlagsrechts in Leipzig« ist eine Einrichtung des »Börsen vereins der Deutschen Buchhändler«, ist als solche von einer Haupt versammlung des Vereins ins Leben zu rufen und vorschrifts mäßig zu erneuern; ist dem Vorstande des Börsenvereins unter stellt und hat im Deutschen Buchhändlerhause seine Geschäftsstelle. 2. Das Centralbureau besteht aus 7 ordentlichen Mit gliedern, wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und giebt sich selöst eine Geschäftsordnung. Es soll bestehen aus 2 Buch händlern, 1 Musikalien- und 1 Kunsthändler, 2 Autoren und l Juristen. Nur die Buch-, Musikalien- und Kunsthändler müssen Mitglieder des Börsenvercins sein Für jedes ordentliche Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Bei besonderer Ver anlassung können auch die Stellvertreter neben den ordentlichen Mitgliedern vom Vorsitzenden zur Beratung hinzugezogen werden; auch steht dem Centralbureau bei besonderer Veranlassung das Recht zu, andere Sachverständige zu den Beratungen hinzuzu ziehen. Der Vorsteher des Börsenvereins hat als solcher das Recht, allen Versammlungen des Centralbureaus beizuwohnen; er kann in solchem Falle den Vorsitz führen, ist aber nicht ver pflichtet dazu. Bei den Beratungen, nicht aber im Vorsitz, kann er sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Bei der Wahl der Mitglieder wird man darauf bedacht sein müssen, daß sie ihren Wohnsitz entweder in Leipzig, oder nicht zu fern davon haben, um auf eine regelmäßige Teilnahme derselben an den Verhandlungen rechnen zu können. Die außerhalb Leipzigs wohnenden Mitglieder haben Anspruch auf Vergütung von Diäten, wie die Mitglieder aller übrigen Ausschüsse des Börsenvereins. Die feststehenden laufenden Arbeiten des Centralbureaus sind täglich von dem Schriftführer zu erledigen, die Mitglieder des Kollegiums nach Bedarf zur Beratung zusammen zu berufen, mindestens aber viermal im Jahre zu je einer regelmäßigen Ver sammlung Den Geschäftsführer des Börsenvereins, der mit anderen Arbeiten bereits überbürdet ist, möchte ich, ebenso wie den Vorstand, für das Centralbureau wenig oder gar nicht in Anspruch nehmen, was durch die Geschäftsordnung zu regeln wäre. 3. Der Jurist des Kollegiums übernimmt das Schriftführer- aml. Man wählt dazu wohl am besten einen in Leipzig an sässigen, auf dem Gebiete des litterarischen Rechts erfahrenen Rechtsanwalt Er führt die laufenden täglichen Geschäfte, besorgt die Eintragungen und Auskunfterteilung rc., bereitet die Plenar- Sitzungen der Mitglieder durch Umlaufsschreiben rc. vor, führt das Protokoll bei den Beratungen, macht die nötigen Eingaben bei Behörden rc und fertigt die Urteile des Schiedsgerichts für die Parteien aus. Im Buchhändlerhause wird ihm für sein Amt eine Geschäftsstelle eingerichtet, wo die Akten ihre Auf stellung finden. Für die Registratur- und anderen Bureauarbeiten kann ihm nach Bedarf vom Börsenvereins-Vorstande subalterne Arbeitskraft zu seiner Unterstützung gewährt werden. Nur der Schriftführer, nicht die übrigen Mitglieder, erhält für seine Thätigkeit pekuniäre Vergütung, entweder in Gestalt von Gebühren, welche er nach Maßgabe seiner Arbeit selbst zu liquidieren hätte,
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