Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1891
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- 1891-07-27
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1891
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- Deutsch
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oder in der Form eines festen Jahresgehaltes. Ich würde das letztere in Vorschlag bringen. 4. Die Kosten des Centralbnreaus sollen möglichst durch die Einnahmen desselben gedeckt werden, die sich aus den Ge bühren für Besorgung der Eintragungs- rc. Formalitäten und für Erledigung von Streitsachen durch Schiedsspruch ergeben Für den Fehlbetrag würde der Börsenverein eintreten müssen. Ich stelle dabei anheim zu erwägen, ob man vielleicht den Schrift stellerverband, den Verein der deutschen Musikalienhändler und den deutschen Kunstverlegerverein mit zu einem Beitrage heran ziehen kann, da doch in dieser Aller Interesse das Centralbureau wirken soll. Für den eigentlichen Geschäftsbetrieb der laufenden Arbeit dürfte es sich empfehlen, einen Blick auf das in Paris bestehende Lursau des ädolarations zu werfen, von dem manches angenommen werden kann. Aus einer Denkschrift des Herrn vr. Paul Schmidt entlehne ich darüber folgende Angaben. »Im Januar l882 errichtete der Vorstand des Osrels äs la librairis in Paris das genannte Bureau zu dem Zwecke, die in Frankreich zum Schutze des Urheberrechts vorgeschriebenen For malitäten zu besorgen. Die Errichtung des Bureaus wurde durch die Presse und durch besondere an Autoren, Verleger und sonstige Interessenten versandte Cirkulare mit der Aufforderung bekannt gemacht, dieses den geistigen Interessen Frankreichs ge widmete Unternehmen thatkr ästigst unterstützen zu wollen. Das Bureau ist täglich von 1—4 Uhr nachmittags geöffnet, um Geschäfte entgegenzunehmen, und zwar von jedermann, gleich viel ob derselbe Mitglied des Oerels ist oder nicht. Alle An träge, welche bis Donnerstag Abend im Bureau einlaufen, werden am darauffolgenden Sonnabend expediert und erledigt. Jeder Verleger, welcher den Dienst des Bureaus in Anspruch nehmen will, hat ein Verzeichnis derjenigen Bücher einzureichen, welche eingetragen werden sollen, mit genauer Angabe von Titel, Namen des Autors, Zeit und Ort der ersten Veröffentlichung, Namen und Wohnort des Druckers, Format und Zahl der Bände, Umfang nach Seitenzahl rc. Formulare zu solchen Verzeichnissen werden jederzeit vom Bureau gratis abgegeben; sie werden außerdem aus eigener Initiative des Bureaus Verlegern und Autoren zugestellt, wenn i» der Liblioxrapbis äs la Uranev ein Werk angekündigt wird, welches dem Bureau geeignet erscheint, zur Erlangung des Schutzes eingetragen zu werden. Außer diesem Verzeichnisse hat der Verleger von jedem einzutragcnden Werke ein Exemplar beizufügen, welches dem Archiv des Bureaus einverleibt wird. Diese Verzeichnisse und Exeniplare haben den Zweck, bei Reklamationen und Streitig keiten als Kontrolle zu dienen und eine permanente öffentliche Ausstellung der eingetragenen Neuigkeiten zu veranstalten. Man hat es später den Deklaranten freigestellt, sich durch Zahlung von 10 Francs von der Lieferung des Freiexemplars loszukaufen. Das Bureau hat dafür zu sorgen, daß die Eintragung der angemeldeten Veröffentlichungen rechtzeitig an gehöriger Stelle geschieht; den Deklaranten wird hierüber eine Bescheinigung aus gestellt. Dagegen werden die Originale der Behörden-Quittungen rc. im Bureau verwahrt, um in geeigneten Fällen vor Gericht Ge brauch davon machen zu könne», auch um auf Grund derselben Auskunft und Nachweise zu geben. Das Bureau veröffentlicht von Zeit zu Zeit in der Liblio- gimpdis äs In Kranes eine Liste der eingetragenen Werke und führt genau Buch über alle Vorgänge im Bureau. Es lehnt die Verantwortung von sich ab für Folgen, welche aus Unter lassungen, Jrrtümern und Verzögerungen entstehen, welche nicht vom Bureau selbst verschuldet sind Um die Unterhaltungskosten des Bureaus zu decken, werden für die Besorgungen Gebühren erhoben, welche sich nach dem Preise und Umfange der behandelten Werke richten.« Eine weitere Frage wäre die, ob das Centralbureau nur für Mitglieder des Börseuvereins benutzbar sein soll, oder auch für Nichtmitglieder. Im ersten Falle wären manche, z. B. alle Selbstverleger, die nicht Mitglieder des Börsenvereins sind, von der Wohlthat der Einrichtung ausgeschlossen, worin eine gewisse Härte läge; dagegen würde durch diese Bestimmung der Vorteil der Mitgliedschaft des Börsenvereins in ein neues Licht gestellt. Betreffs der Abgabe eines Pflichtexemplares dürfte es sich vielleicht empfehlen, die Bibliothek des Buchgewerbe-Vereins in Leipzig oder des Börsenvereins mit dem geplanten Central bureau in Verbindung zu bringen Bei der Unbeliebtheit der sogenannten Pflichtexemplare wird man gut thun, keinen Zwang auszuüben. Jedenfalls aber wird es sich bewerkstelligen lassen, daß alle Veröffentlichungen, welche an die Hinrichs'sche Buch handlung, an Hermann Vogel und an Bartholf Senfs in Leipzig behufs Aufnahme in das Verzeichnis der erschienenen Neuig keiten des deutschen Buch-, Kunst- und Musikalienhandels ein- gesandt werden, gleich von dort in Begleitung der nötigen Formulare an das Centralbureau gehen, falls sie zur Erlangung des Schutzes des Urheberrechtes von diesem benutzt werden sollen. Ein Appell an die freiwillige Opferbereitschaft des Deklaranten, dieses Exemplar der Centralstelle nach dem Gebrauch zu über lassen, wird in vielen Fällen gewiß Erfolg haben Auf diese Weise kann mit der Zeit eine Nationalbibliothek des Börsen vereins heranwachsen, auf welche unsere Nachkommen dermaleinst mit Stolz werden blicken dürfen. Der beste Grund zu einer solchen ist ja bereits gelegt in dem jetzigen wertvollen Bestände unserer Börsenvereins-Bibliothek, welche in gewissen Richtungen heute schon kaum von einer anderen Bibliothek übertroffen werden dürste. Endlich sei noch ungedeutet, daß mit der Zeit die Thätig- keit des Centralbureaus in Leipzig auch ausgedehnt werden könnte auf die dem Urheberrecht an Schriftwerken rc. ver wandten Materien, also auf den Schutz des Urheberrechtes an Werken der bildenden Künste (Reichsgesetz vom 9. Januar 1876), auf den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung (Reichsgesetz vom 10. Januar 1876), auf das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Reichsgesetz vom 11. Januar 1876) und auf den Schutz der Marken und Patente (Reichsgesetz vom 30. November 1874 und vom 7. April 1891). Ich verzichte darauf, mich hierüber weiter zu äußern, weil das den mir ge steckten Rahmen weit überschreiten würde Aber um andere zum Nachdenken darüber anzuregen, möge der flüchtige Gedanke doch ausgesprochen werden, vielleicht fällt er auf fruchtbaren Boden. Hiermit schließe ich meine Betrachtungen, die ich der sorg fältigen Prüfung aller Beteiligten, namentlich des Börsenvereins- Vorstandes anempfehle. Es würde mich freuen, wenn das »Centralburcau zum Schutze des Urheber- und des Verlags rechtes in Leipzig« errichtet würde zum Vorteile der Autoren und Verleger und zur Ehre der deutschen Nation, deren geistige Gesamt-Interessen wesentlich dadurch gesichert werden dürften Groß-Lichterfelde bei Berlin, Pfingsten 1891. Otto Mühlbrecht. ^ Theodor Herxbruch. In der Frühstunde des gestrigen Tages verschied im be nachbarten Glücksburg mein früherer Chef, Geschäftsvorgänger und langjähriger Freund, Herr Theodor Herzbruch im neun undsechzigsten Lebensjahre. Der Verstorbene wird nur wenigen der ältesten der Herren Kollegen bekannt sein; er war niemals Mitglied des Börsenvereins, hatte sich auch schon seit vielen Jahren vom Buchhandel zurückgezogen. Trotzdem möchte ich seinem Andenken in diesem Blatte einige Zeilen widmen, denn seine Thätigkeit ging weit hinaus über das gewöhnlich stille und bescheidene Wirken eines Provinzialbuchhändlers. Theodor Herzbruch wurde als Sohn des Holsteinischen
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